Begründung
1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. Februar 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG eines näher genannten Bauunternehmens zu verantworten, dass dieses Bauunternehmen die Tätigkeit einer Sammlerin oder Behandlerin von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Es habe nämlich am 5. Mai 2021 die gefährliche Abfallart „ölverunreinigte Böden“ (Schlüsselnummer 31423) im Ausmaß von 5,4 t auf einer näher genannten Baustelle von einer näher genannten Auftraggeberin übernommen und an eine näher genannte befugte Abfallsammlerin/-behandlerin übergeben, obwohl gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 derjenige, der Abfälle sammle oder behandle, einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedürfe, das Bauunternehmen jedoch nur über eine Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement gemäß § 24a AWG 2002 verfügt habe, wovon die gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer 31423 nicht umfasst gewesen sei (Spruchpunkt 1).Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. Februar 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG eines näher genannten Bauunternehmens zu verantworten, dass dieses Bauunternehmen die Tätigkeit einer Sammlerin oder Behandlerin von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Es habe nämlich am 5. Mai 2021 die gefährliche Abfallart „ölverunreinigte Böden“ (Schlüsselnummer 31423) im Ausmaß von 5,4 t auf einer näher genannten Baustelle von einer näher genannten Auftraggeberin übernommen und an eine näher genannte befugte Abfallsammlerin/-behandlerin übergeben, obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 derjenige, der Abfälle sammle oder behandle, einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedürfe, das Bauunternehmen jedoch nur über eine Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 verfügt habe, wovon die gefährliche Abfallart mit der Schlüsselnummer 31423 nicht umfasst gewesen sei (Spruchpunkt 1).
2
Weiters habe es der Revisionswerber als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG des Bauunternehmens zu verantworten, dass dieses für den Berichtszeitraum über das Jahr 2020 eine Leermeldung als Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 eingebracht habe, obwohl eine Leermeldung nur von einem Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt habe und im vergangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt habe, einzubringen sei. Im Zuge der Kontrolle und Sichtung buchhalterischer Unterlagen durch den Sachverständigen sei festgestellt worden und damit belegt, dass das Bauunternehmen Abfälle übernommen und übergeben habe. So seien bei einem näher genannten Bauvorhaben zumindest zwischen 2. Juni und 23. November 2020 mehrmals Abfälle vom Bauherren übernommen und an eine näher genannte befugte Abfallsammlerin/-behandlerin übergeben worden. Es hätte somit keine Leermeldung, sondern eine Abfallbilanz im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 eingebracht werden müssen (Spruchpunkt 2).Weiters habe es der Revisionswerber als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG des Bauunternehmens zu verantworten, dass dieses für den Berichtszeitraum über das Jahr 2020 eine Leermeldung als Jahresabfallbilanz gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 eingebracht habe, obwohl eine Leermeldung nur von einem Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt habe und im vergangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt habe, einzubringen sei. Im Zuge der Kontrolle und Sichtung buchhalterischer Unterlagen durch den Sachverständigen sei festgestellt worden und damit belegt, dass das Bauunternehmen Abfälle übernommen und übergeben habe. So seien bei einem näher genannten Bauvorhaben zumindest zwischen 2. Juni und 23. November 2020 mehrmals Abfälle vom Bauherren übernommen und an eine näher genannte befugte Abfallsammlerin/-behandlerin übergeben worden. Es hätte somit keine Leermeldung, sondern eine Abfallbilanz im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 eingebracht werden müssen (Spruchpunkt 2).
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Der Revisionswerber habe dadurch (zu Spruchpunkt 1) § 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 7 und § 26 Abs. 1 AWG 2002 sowie § 9 Abs. 2 VStG und (zu Spruchpunkt 2) § 21 iVm § 79 Abs. 3 Z 1 und § 26 Abs. 1 AWG 2002 sowie § 9 Abs. 2 VStG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen von (zu Spruchpunkt 1) € 4.200,- und (zu Spruchpunkt 2) € 1.000,- samt näher festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zum Ersatz eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde. Das Bauunternehmen hafte für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Der Revisionswerber habe dadurch (zu Spruchpunkt 1) Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 sowie Paragraph 9, Absatz 2, VStG und (zu Spruchpunkt 2) Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 sowie Paragraph 9, Absatz 2, VStG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen von (zu Spruchpunkt 1) € 4.200,- und (zu Spruchpunkt 2) € 1.000,- samt näher festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und er zum Ersatz eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde. Das Bauunternehmen hafte für die über den Revisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte das behördliche Straferkenntnis. Es ordnete weiters an, dass der Revisionswerber einen näher bezifferten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.
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Dazu stellte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe fest, dass das Bauunternehmen seit 2005 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister in der Form eines Industriebetriebes“ sowie zudem seit September 2016 über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung etwa 100 verschiedener nicht gefährlicher Abfallarten und von Asbestzement verfüge. Es sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.Dazu stellte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe fest, dass das Bauunternehmen seit 2005 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister in der Form eines Industriebetriebes“ sowie zudem seit September 2016 über eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung etwa 100 verschiedener nicht gefährlicher Abfallarten und von Asbestzement verfüge. Es sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Der Revisionswerber sei von 18. Dezember 2020 bis März 2022 die verantwortliche Person des Bauunternehmens im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 gewesen.Der Revisionswerber sei von 18. Dezember 2020 bis März 2022 die verantwortliche Person des Bauunternehmens im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 gewesen.
Das Bauunternehmen sei beauftragt worden, auf einer näher genannten Baustelle Schotter auszuheben und diesen einer Entsorgung zuzuführen, wobei der Auftrag wörtlich „Schotter aus Trafobox räumen und entsorgen“ gelautet habe. Im Zuge dessen habe es am 5. Mai 2021 5,4 t ölverunreinigte Böden der Schlüsselnummer 31423 übernommen und in weiterer Folge an Befugte übergeben. Das Bauunternehmen habe über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 für diese Schlüsselnummer 31423 verfügt.Das Bauunternehmen sei beauftragt worden, auf einer näher genannten Baustelle Schotter auszuheben und diesen einer Entsorgung zuzuführen, wobei der Auftrag wörtlich „Schotter aus Trafobox räumen und entsorgen“ gelautet habe. Im Zuge dessen habe es am 5. Mai 2021 5,4 t ölverunreinigte Böden der Schlüsselnummer 31423 übernommen und in weiterer Folge an Befugte übergeben. Das Bauunternehmen habe über keine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 für diese Schlüsselnummer 31423 verfügt.
Das Bauunternehmen habe im Jahr 2020 im Zuge eines näher genannten Bauvorhabens zwischen 2. Juni und 23. November 2020 mehrmals Abfälle vom Bauherren übernommen und in weiterer Folge an einen Befugten übergeben. Für das Jahr 2020 habe das Bauunternehmen eine Abfallbilanz in Form einer Leermeldung gemeldet.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, dass das Bauunternehmen unzweifelhaft gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, was sich aus der ihm erteilten Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 ergebe. Damit könne es sich - aus näher ausgeführten Erwägungen - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 berufen. Die Übernahme und Übergabe der ölverunreinigten Böden sei daher entgegen § 24a AWG 2002 ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Weil sich das Bauunternehmen nicht auf § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 berufen könne, hätte es auch für das Jahr 2020 eine Abfallbilanz (inkl. der festgestellten Abfallübernahmen) einreichen und nicht eine Leermeldung erstatten müssen. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht das Vorliegen der subjektiven Tatseite sowie die Strafbemessung näher.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, dass das Bauunternehmen unzweifelhaft gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, was sich aus der ihm erteilten Erlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 ergebe. Damit könne es sich - aus näher ausgeführten Erwägungen - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 berufen. Die Übernahme und Übergabe der ölverunreinigten Böden sei daher entgegen Paragraph 24 a, AWG 2002 ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Weil sich das Bauunternehmen nicht auf Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 berufen könne, hätte es auch für das Jahr 2020 eine Abfallbilanz (inkl. der festgestellten Abfallübernahmen) einreichen und nicht eine Leermeldung erstatten müssen. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht das Vorliegen der subjektiven Tatseite sowie die Strafbemessung näher.
7
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 für Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a (Abs. 1) AWG 2002 fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 für Inhaber einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, (Absatz eins,) AWG 2002 fehle.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
9
Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Landeshauptmann von Wien eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund, an den die Revision anknüpft, zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
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§ 26 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2019 lautete auszugsweise:Paragraph 26, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, lautete auszugsweise:
„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. (...)Paragraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. (...)
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(...)
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.“
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Weist ein Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es - wie hier - den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0349, mwN). Nach dem derart vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber jeweils als abfallrechtlicher Geschäftsführer des Bauunternehmens im Sinne des § 26 Abs. 1 AWG 2002 - und damit gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG - bestraft.Weist ein Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es - wie hier - den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche , etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0349, mwN). Nach dem derart vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber jeweils als abfallrechtlicher Geschäftsführer des Bauunternehmens im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 - und damit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG - bestraft.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war der Revisionswerber jedoch für das Bauunternehmen lediglich als „verantwortliche Person“ im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemacht (also nicht als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellt). Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der Aktenlage und dem Revisionsvorbringen. Sie ist überdies insofern plausibel, als das Bauunternehmen über eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 nur zur Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement verfügte, was nach § 26 AWG 2002 lediglich die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person (Abs. 6) und nicht die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Abs. 1) erfordert.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war der Revisionswerber jedoch für das Bauunternehmen lediglich als „verantwortliche Person“ im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemacht (also nicht als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bestellt). Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der Aktenlage und dem Revisionsvorbringen. Sie ist überdies insofern plausibel, als das Bauunternehmen über eine Erlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 nur zur Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement verfügte, was nach Paragraph 26, AWG 2002 lediglich die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person (Absatz 6,) und nicht die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Absatz eins,) erfordert.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, und 22.3.2012, 2012/07/0018 bis 0020, je mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben vergleiche , etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, und 22.3.2012, 2012/07/0018 bis 0020, je mwN).
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Schon weil die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen die im (übernommenen) Spruch angenommene Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 26 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu tragen vermögen, leidet das angefochtene Erkenntnis daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Schon weil die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen die im (übernommenen) Spruch angenommene Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 nicht zu tragen vermögen, leidet das angefochtene Erkenntnis daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
16
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 AWG 2002 in der zu den Tatzeitpunkten (Abfallsammlung am 5. Mai 2021 und Erstattung der Leermeldung zur Abfallbilanz für 2020 vor Fristablauf am 15. März 2021) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 71/2019 nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer - nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG war. Erst mit BGBl. I Nr. 200/2021 wurde § 26 Abs. 6 AWG 2002 dahin geändert, dass die verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich ist. Diese Änderung trat am 11. Dezember 2021 in Kraft (vgl. jüngst VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 16 f, mit Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201).Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, AWG 2002 in der zu den Tatzeitpunkten (Abfallsammlung am 5. Mai 2021 und Erstattung der Leermeldung zur Abfallbilanz für 2020 vor Fristablauf am 15. März 2021) maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer - nicht jedoch auch eine gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG war. Erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, wurde Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 dahin geändert, dass die verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich ist. Diese Änderung trat am 11. Dezember 2021 in Kraft vergleiche , jüngst VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 16 f, mit Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201).
17
Auf die Funktion des Revisionswerbers als nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG zu den Tatzeitpunkten daher nicht gestützt werden.Auf die Funktion des Revisionswerbers als nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG zu den Tatzeitpunkten daher nicht gestützt werden.
18
Vor diesem Hintergrund kommt es für das Ergebnis des Revisionsverfahrens auf die Lösung der von der Revision angesprochenen Fragen zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 auf das Bauunternehmen oder dessen hilfsweise behauptete Rolle als Abfallersterzeuger nicht an.Vor diesem Hintergrund kommt es für das Ergebnis des Revisionsverfahrens auf die Lösung der von der Revision angesprochenen Fragen zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 auf das Bauunternehmen oder dessen hilfsweise behauptete Rolle als Abfallersterzeuger nicht an.
19
Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Verzeichnung der (vollständigen) Kosten durch den Revisionswerber in Rahmen eines gesonderten Schriftsatzes war rechtzeitig, weil maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss, ist (vgl. VwGH 4.5.2023, Fr 2022/01/0051, mwN).Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Verzeichnung der (vollständigen) Kosten durch den Revisionswerber in Rahmen eines gesonderten Schriftsatzes war rechtzeitig, weil maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz VwGG jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss, ist vergleiche , VwGH 4.5.2023, Fr 2022/01/0051, mwN).
21
Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Wien war zurückzuweisen, weil ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt. Daran ändert auch nichts, dass er vom Verwaltungsgericht (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn 27, mwN).Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Wien war zurückzuweisen, weil ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran ändert auch nichts, dass er vom Verwaltungsgericht (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn 27, mwN).
Wien, am 17. Dezember 2024