Begründung
1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. November 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen § 17 Abs. 1 AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum zwischen 6. September und 28. Oktober 2021 nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch näher genannte Rechtsvorschriften verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt wurde. Weiters wurde angeordnet, dass der Erstrevisionswerber gemäß § 64 VStG € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe, und dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. November 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum zwischen 6. September und 28. Oktober 2021 nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch näher genannte Rechtsvorschriften verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt wurde. Weiters wurde angeordnet, dass der Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 64, VStG € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe, und dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
3
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 festzulegen sei und die Funktion des Erstrevisionswerbers verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu lauten habe, insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von € 1.000,- auf € 700,- herabgesetzt werde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibe unverändert. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Den zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leistenden Beitrag setzte das Verwaltungsgericht gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 70,- fest und es sprach aus, dass der Erstrevisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Überdies erkannte das Verwaltungsgericht, die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 festzulegen sei und die Funktion des Erstrevisionswerbers verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG zu lauten habe, insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von € 1.000,- auf € 700,- herabgesetzt werde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibe unverändert. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Den zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leistenden Beitrag setzte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 70,- fest und es sprach aus, dass der Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Überdies erkannte das Verwaltungsgericht, die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Zweitrevisionswerberin verfüge über die Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung diverser gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle und zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sowie unter anderem über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes und eine Gewerbeberechtigung „Abfallsammler (Altölsammler) und -behandler (Altölverwerter) in der Form eines Industriebetriebs“. Außerdem betreibe die Zweitrevisionswerberin eine Baurestmassendeponie und sie sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Zweitrevisionswerberin verfüge über die Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zur Sammlung diverser gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle und zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sowie unter anderem über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes und eine Gewerbeberechtigung „Abfallsammler (Altölsammler) und -behandler (Altölverwerter) in der Form eines Industriebetriebs“. Außerdem betreibe die Zweitrevisionswerberin eine Baurestmassendeponie und sie sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
5
Der Erstrevisionswerber sei seit April 2021 verantwortliche Person der Zweitrevisionswerberin im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002. Die Zweitrevisionswerberin habe im Zeitraum von 6. September bis 28. Oktober 2021 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen (Baustellenabfällen) an die P. GmbH nicht nach Maßgabe der Abfallbilanzverordnung elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen. Bauherrin betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfälle sei der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, gewesen.Der Erstrevisionswerber sei seit April 2021 verantwortliche Person der Zweitrevisionswerberin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002. Die Zweitrevisionswerberin habe im Zeitraum von 6. September bis 28. Oktober 2021 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen (Baustellenabfällen) an die P. GmbH nicht nach Maßgabe der Abfallbilanzverordnung elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen. Bauherrin betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfälle sei der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28, gewesen.
6
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis, der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sei erfüllt. Zur Verantwortlichkeit der Erstrevisionswerbers führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die Verantwortlichkeit einer verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 sei erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 mit 10. Dezember 2021 in Kraft getreten. Deshalb sei die Verantwortlichkeit des Erstrevisionswerbers als verantwortliche Person der Zweitrevisionswerberin erst ab 10. Dezember 2021 gegeben und der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken gewesen.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis, der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 sei erfüllt. Zur Verantwortlichkeit der Erstrevisionswerbers führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die Verantwortlichkeit einer verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 sei erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, mit 10. Dezember 2021 in Kraft getreten. Deshalb sei die Verantwortlichkeit des Erstrevisionswerbers als verantwortliche Person der Zweitrevisionswerberin erst ab 10. Dezember 2021 gegeben und der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken gewesen.
7
Darüber hinaus legte das Verwaltungsgericht in Entgegnung eines von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren erstatteten Vorbringens mit näherer Begründung dar, dass der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 fallbezogen nicht verwirklicht sei. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen, dass das Vorbringen zur Anwendbarkeit der Ausnahme des § 6 Abs. 7 Abfallbilanzverordnung in der Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten worden sei - darauf hin, dass nach den Angaben der revisionswerbenden Parteien „die Magistratsabteilung“ Bauherrin und damit Abfallerzeugerin bezüglich der übergebenen Abfälle gewesen sei.Darüber hinaus legte das Verwaltungsgericht in Entgegnung eines von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren erstatteten Vorbringens mit näherer Begründung dar, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 fallbezogen nicht verwirklicht sei. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen, dass das Vorbringen zur Anwendbarkeit der Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 7, Abfallbilanzverordnung in der Beschwerde nicht mehr aufrecht gehalten worden sei - darauf hin, dass nach den Angaben der revisionswerbenden Parteien „die Magistratsabteilung“ Bauherrin und damit Abfallerzeugerin bezüglich der übergebenen Abfälle gewesen sei.
8
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezüglich Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 fehle.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezüglich Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 fehle.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10
In dem vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführten Verfahren erstattete die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.In dem vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, bis 6 VwGG durchgeführten Verfahren erstattete die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch eine (ordentliche) Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0001, Rn. 29, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof kann auch eine (ordentliche) Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0001, Rn. 29, mwN).
12
Fallbezogen machen die revisionswerbenden Parteien zusätzlich zur vom Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage geltend, bis zum Inkrafttreten des § 26 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle, BGBl. I Nr. 200/2021, sohin bis vor dem 11. Dezember 2021, sei die verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 mangels positivrechtlicher Anordnung nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gewesen. In Abweichung von der sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201, ergebenden Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht sohin die Strafbarkeit des Erstrevisionswerbers auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 26 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2021, konkret für den 10. Dezember 2021, angenommen.Fallbezogen machen die revisionswerbenden Parteien zusätzlich zur vom Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage geltend, bis zum Inkrafttreten des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, sohin bis vor dem 11. Dezember 2021, sei die verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 mangels positivrechtlicher Anordnung nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gewesen. In Abweichung von der sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0201, ergebenden Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht sohin die Strafbarkeit des Erstrevisionswerbers auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, konkret für den 10. Dezember 2021, angenommen.
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Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig; sie ist auch begründet.
14
Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 2, des § 21 Abs. 3, des § 24a Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 26 Abs. 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2021, lauten (samt Überschrift) auszugsweise:Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2,, des Paragraph 21, Absatz 3,, des Paragraph 24 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, lauten (samt Überschrift) auszugsweise:
„Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.Paragraph 17, (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als erfüllt.
(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
2.nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a)
gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und
b)
nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,
3.
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. a von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, undPersonen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und
4.
Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.
...
Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete
§ 21. Paragraph 21,
...
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b - mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.(3) Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, - mit Ausnahme von Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern - haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
...
Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
...
5.
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
a)
in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler undin Bezug auf die Rücknahme im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
…
11.
Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
...
Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, werParagraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
...
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
...
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“
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§ 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2019 lautete samt Überschrift:Paragraph 26, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, lautete samt Überschrift:
„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, werParagraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
...
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
...
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.“
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, idF BGBl. I Nr. 9/2011, der - soweit für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich - wortident mit der fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2019 ist, ausgesprochen, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG ist. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 AWG 2002 vergleichbare - Anordnung getroffen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 AWG 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer - nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201, Rn. 14 f).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 26, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, der - soweit für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich - wortident mit der fallbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, ist, ausgesprochen, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, AWG 2002 nach dieser Bestimmung nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, (Absatz eins, und 2) VStG ist. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 vergleichbare - Anordnung getroffen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer - nicht jedoch auch eine gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 namhaft gemachte verantwortliche Person - verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG ist vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201, Rn. 14 f).
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Erst mit BGBl. I Nr. 200/2021 wurde § 26 Abs. 6 AWG 2002 dahin geändert, dass die verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich ist.Erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, wurde Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 dahin geändert, dass die verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich ist.
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§ 26 Abs. 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 trat gemäß § 91 Abs. 43 AWG 2002 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, sohin aufgrund der Kundmachung am 10. Dezember 2021 mit 11. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, trat gemäß Paragraph 91, Absatz 43, AWG 2002 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, sohin aufgrund der Kundmachung am 10. Dezember 2021 mit 11. Dezember 2021 in Kraft.
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In dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht den dem Erstrevisionswerber angelasteten Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 fest. Da der Erstrevisionswerber aber als verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 nach der noch am 10. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2019 nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG war, bestand an diesem Tag keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Erstrevisionswerbers im Sinne des § 9 VStG im Hinblick auf die angelastete Unterlassung von Aufzeichnungen iSd § 17 AWG 2002 durch die Zweitrevisionswerberin. Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.In dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht den dem Erstrevisionswerber angelasteten Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 fest. Da der Erstrevisionswerber aber als verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 nach der noch am 10. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG war, bestand an diesem Tag keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Erstrevisionswerbers im Sinne des Paragraph 9, VStG im Hinblick auf die angelastete Unterlassung von Aufzeichnungen iSd Paragraph 17, AWG 2002 durch die Zweitrevisionswerberin. Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Demgegenüber trifft es - entgegen der von den revisionswerbenden Parteien in der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht - nicht zu, dass deshalb keine Verpflichtung der Zweitrevisionswerberin zur Führung von Aufzeichnungen bestanden habe, weil sie als Abfallersterzeugerin anzusehen sei und als solche keiner Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 bedürfe bzw. für den Fall, dass sie als Abfallsammlerin angesehen werde, aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterlegen sei. Vielmehr kommt es bezüglich der verfahrensgegenständlichen Aufzeichnungspflichten nach § 17 AWG 2002 auf die Frage des Bestehens einer Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 nicht an:Demgegenüber trifft es - entgegen der von den revisionswerbenden Parteien in der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht - nicht zu, dass deshalb keine Verpflichtung der Zweitrevisionswerberin zur Führung von Aufzeichnungen bestanden habe, weil sie als Abfallersterzeugerin anzusehen sei und als solche keiner Erlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 bedürfe bzw. für den Fall, dass sie als Abfallsammlerin angesehen werde, aufgrund des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterlegen sei. Vielmehr kommt es bezüglich der verfahrensgegenständlichen Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 17, AWG 2002 auf die Frage des Bestehens einer Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 nicht an:
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Fallbezogen wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitrevisionswerberin im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen § 17 Abs. 1 AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen in einem näher genannten Zeitraum nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Tatvorwurf bezieht sich somit auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 5 der Abfallbilanzverordnung und darauf, dass näher genannte Aufzeichnungen in dem angelasteten Tatzeitraum nicht - wie nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 5 der Abfallbilanzverordnung gefordert - elektronisch geführt worden sind.Fallbezogen wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitrevisionswerberin im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen in einem näher genannten Zeitraum nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Tatvorwurf bezieht sich somit auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit , Paragraph 5, der Abfallbilanzverordnung und darauf, dass näher genannte Aufzeichnungen in dem angelasteten Tatzeitraum nicht - wie nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 5, der Abfallbilanzverordnung gefordert - elektronisch geführt worden sind.
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§ 17 Abs. 1 AWG 2002 enthält Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach § 24a AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der §§ 17 und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in § 17 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des § 17 AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und „gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 [AWG 2002]“ von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre - wie dies die revisionswerbenden Parteien unterstellen - ein Entfall der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet § 21 Abs. 3 AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn - wie die revisionswerbenden Parteien unterstellen - „Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 [AWG 2002]“ keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des § 17 AWG 2002 befreit wären.Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 enthält Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach Paragraph 24 a, AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der Paragraphen 17, und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des Paragraph 17, AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und „gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, [AWG 2002]“ von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre - wie dies die revisionswerbenden Parteien unterstellen - ein Entfall der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn - wie die revisionswerbenden Parteien unterstellen - „Personen, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, [AWG 2002]“ keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des Paragraph 17, AWG 2002 befreit wären.
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Vor diesem Hintergrund kann es somit dahinstehen, ob der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 vorliegend erfüllt ist. Soweit die revisionswerbenden Parteien im Übrigen vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2022, Rs Porr Bau, C-238/21, argumentieren, die Zweitrevisionswerberin sei im Hinblick auf die in Rede stehenden Abfälle nicht als Abfallsammlerin oder -behandlerin, sondern als Abfallersterzeugerin anzusehen gewesen, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht erkennen lässt, dass die vorliegend zu beurteilende Konstellation dem der Rechtssache Porr Bau zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar gewesen wäre.Vor diesem Hintergrund kann es somit dahinstehen, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 vorliegend erfüllt ist. Soweit die revisionswerbenden Parteien im Übrigen vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2022, Rs Porr Bau, C-238/21, argumentieren, die Zweitrevisionswerberin sei im Hinblick auf die in Rede stehenden Abfälle nicht als Abfallsammlerin oder -behandlerin, sondern als Abfallersterzeugerin anzusehen gewesen, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht erkennen lässt, dass die vorliegend zu beurteilende Konstellation dem der Rechtssache Porr Bau zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar gewesen wäre.
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Dessen ungeachtet war das angefochtene Erkenntnis aufgrund des unrichtig abgegrenzten Tatzeitraumes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Dessen ungeachtet war das angefochtene Erkenntnis aufgrund des unrichtig abgegrenzten Tatzeitraumes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 53 Abs. 1 erster Satz VwGG die Frage des Aufwandersatzes in einem Fall, in dem mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis gemeinsam in einer Revision angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre.Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VwGG die Frage des Aufwandersatzes in einem Fall, in dem mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis gemeinsam in einer Revision angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre.
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Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Wien war zurückzuweisen, weil ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt. Daran ändert auch nichts, dass er vom Verwaltungsgericht Wien (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160, Rn. 42, mwN).Die Revisionsbeantwortung des Landeshauptmannes von Wien war zurückzuweisen, weil ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran ändert auch nichts, dass er vom Verwaltungsgericht Wien (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde vergleiche , VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160, Rn. 42, mwN).
Wien, am 19. November 2024