Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Mag. Pichler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der F GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. April 2023, Zl. LVwG-851813/7/Wg, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1             1. Mit Bescheid vom 29. November 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: Behörde) ein Ansuchen der Revisionswerberin auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und legte der Revisionswerberin die Entrichtung von Kommissionsgebühren und den Ersatz von Barauslagen in der Gesamtsumme von € 1.142,00 auf (Spruchpunkt römisch zwei.).

2             Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision unzulässig sei.

3             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird,

„Die Revisionswerberin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten, vor allem in ihrem Recht auf Kenntnisnahme einer projektergänzenden Eingabe verletzt, weil diese von der belangten Behörde unrechtmäßig als Antrag qualifiziert wurde. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Recht auf Kenntnisnahme zulässiger Projektergänzungen verletzt und in der unrechtmäßigen Vorschreibung eines Verbesserungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG.“

4             Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009, mwN).

5             Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein vergleiche , neuerlich VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009; vergleiche , überdies - zu Zurückweisungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141; 19.7.2023, Ra 2023/05/0003; 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, jeweils mwN). Dieses Recht hat die Revisionswerberin aber in ihrem unmissverständlich behaupteten Revisionspunkt vergleiche , Rn 3) nicht geltend gemacht.

6             Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040077.L00