Begründung
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1.1. Die Revisionswerberin erbringt Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze und war während der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) Inhaberin einer Bestätigung gemäß § 15 iVm § 133 Abs. 4 zweiter Satz TKG 2003.1.1. Die Revisionswerberin erbringt Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze und war während der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) Inhaberin einer Bestätigung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 4, zweiter Satz TKG 2003.
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1.2. Die R-GmbH (R-GmbH, die nunmehr mitbeteiligte Partei) veröffentlichte im November 2019 gemäß § 34 Abs. 4 KommAustria-Gesetz (KOG) idF BGBl. I Nr. 134/2015 ihr Budget mit den Planwerten für das Jahr 2020. Die Revisionswerberin brachte dazu eine Stellungahme ein, in der sie u.a. näher begründet vorbrachte, dass die Überwälzung der Kosten zu bestimmten Budgetpositionen auf die Marktteilnehmer (im Wege von Finanzierungsbeiträgen) rechtswidrig sei. Sie ersuche daher bezüglich der Finanzierungsbeiträge 2020 um Erlassung einer bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen, um diese zur Wahrung ihrer Rechte bekämpfen zu können.1.2. Die R-GmbH (R-GmbH, die nunmehr mitbeteiligte Partei) veröffentlichte im November 2019 gemäß Paragraph 34, Absatz 4, KommAustria-Gesetz (KOG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, ihr Budget mit den Planwerten für das Jahr 2020. Die Revisionswerberin brachte dazu eine Stellungahme ein, in der sie u.a. näher begründet vorbrachte, dass die Überwälzung der Kosten zu bestimmten Budgetpositionen auf die Marktteilnehmer (im Wege von Finanzierungsbeiträgen) rechtswidrig sei. Sie ersuche daher bezüglich der Finanzierungsbeiträge 2020 um Erlassung einer bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen, um diese zur Wahrung ihrer Rechte bekämpfen zu können.
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Aus der Veröffentlichung der R-GmbH gemäß § 34 Abs. 8 KOG für das Jahr 2020 ergibt sich ein budgetierter Aufwand der R-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche von rund € 8.223.000, die Höhe der Bundeszuschüsse nach § 34 Abs. 1 und 1a KOG von insgesamt rund € 2.740.000 (somit ca. ein Drittel) und ein verbleibender, aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand („geschätzter branchenspezifischer Aufwand“) von € 5.482.719 (somit ca. zwei Drittel).Aus der Veröffentlichung der R-GmbH gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG für das Jahr 2020 ergibt sich ein budgetierter Aufwand der R-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche von rund € 8.223.000, die Höhe der Bundeszuschüsse nach Paragraph 34, Absatz eins, und 1a KOG von insgesamt rund € 2.740.000 (somit ca. ein Drittel) und ein verbleibender, aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand („geschätzter branchenspezifischer Aufwand“) von € 5.482.719 (somit ca. zwei Drittel).
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1.3. Mit Bescheid vom 16. März 2020 schrieb die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß § 34 KOG die Zahlung von jeweils € 716.626,50 für jedes der vier Quartale 2020 jeweils zum Quartalsende als Finanzierungsbeitrag an die R-GmbH vor. 1.3. Mit Bescheid vom 16. März 2020 schrieb die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, KOG die Zahlung von jeweils € 716.626,50 für jedes der vier Quartale 2020 jeweils zum Quartalsende als Finanzierungsbeitrag an die R-GmbH vor.
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Die Höhe dieser Beträge berechnet sich - im weiteren Verfahren unbestritten - entsprechend § 34 Abs. 3 KOG als Anteil am geschätzten branchenspezifischen Aufwand für das Jahr 2020 im Verhältnis der von der Revisionswerberin nach § 34 Abs. 7 KOG gemeldeten geplanten Umsätze für das Jahr 2020 zum nach § 34 Abs. 8 KOG veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtumsatz, aufgeteilt auf vier Teilbeträge zuzüglich Umsatzsteuer.Die Höhe dieser Beträge berechnet sich - im weiteren Verfahren unbestritten - entsprechend Paragraph 34, Absatz 3, KOG als Anteil am geschätzten branchenspezifischen Aufwand für das Jahr 2020 im Verhältnis der von der Revisionswerberin nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG gemeldeten geplanten Umsätze für das Jahr 2020 zum nach Paragraph 34, Absatz 8, KOG veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtumsatz, aufgeteilt auf vier Teilbeträge zuzüglich Umsatzsteuer.
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1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
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Dazu stellte es „die Zuordnung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen für das Jahr 2020“ in Form einer Tabelle fest.
Diese Tabelle gliedert die Aufwendungen zunächst in folgende „Budgetkategorien“ (Anteil am Gesamtbudget in Klammern): Allgemeingenehmigung (1,31 %), Datenerhebungen (2,4 %), Endkundenangelegenheiten (21,09 %), Finanzierungsbeitrag (0,68 %), Frequenzen (10,47 %), Infrastruktur / Mitbenutzung (4,06 %), Internationales (7,59 %), Kompetenzzentrum (7,95 %), Marktanalyseverfahren (11,24 %), Netzneutralität (5,58 %), Netzsicherheit (2,77 %), Netztest (3,61 %), Nummernverwaltung (10,48 %), Offener Internetzugang (0,57 %), Universaldienst (0,25 %), ZIB (4,18 %), ZIS (3,85 %) und Zugangsverfahren (2,42 %).
Für jede dieser Budgetkategorien enthält die Tabelle Einträge in folgenden Spalten: „in %“, „Gesamt [in TSD]“, „Markt [in TSD]“, „Bund [in TSD]“, „zugeordnete Tätigkeiten“ und „überwälzbar nach“.
Die Spalte „zugeordnete Tätigkeiten“ enthält dabei eine nähere Beschreibung der betreffenden Tätigkeiten der Regulierungsbehörde oder (sofern sie ausschließlich der Finanzierung aus Bundeszuschüssen zugeordnet werden) den Eintrag „nur Bundesfinanzierung“. Die Spalte „überwälzbar nach“ enthält jeweils einen Verweis auf eine konkrete Bestimmung der Richtlinie 2002/20/EG (GenehmigungsRL) oder wiederum den Eintrag „nur Bundesfinanzierung“.
Für die Budgetkategorie „Endkundenangelegenheiten“ lauten die Einträge folgendermaßen:
in %: 21,09;
Gesamt [in TSD]: 1735;
Markt [in TSD]: 1699;
Bund [in TSD]: 36;
zugeordnete Tätigkeiten: „Endkundenschlichtungsverfahren (RSTR) einschließlich Gutachten, Besprechungen, Anfragen, Monitoring; AGB-Prüfungsverfahren und Verfahren zu Roaming einschließlich Besprechungen, BVwG, VwGH; Verordnungen (MitV, KostBEV, EEN-V etc.); Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien“; überwälzbar nach: „Art. 12 Abs. 1 iVm Anhang A. Z 8 GenehmigungsRL“.zugeordnete Tätigkeiten: „Endkundenschlichtungsverfahren (RSTR) einschließlich Gutachten, Besprechungen, Anfragen, Monitoring; AGB-Prüfungsverfahren und Verfahren zu Roaming einschließlich Besprechungen, BVwG, VwGH; Verordnungen (MitV, KostBEV, EEN-V etc.); Mitwirkung bei BEREC und anderen internationalen Gremien“; überwälzbar nach: „"Art". 12 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang A. Ziffer 8, GenehmigungsRL“.
Als Summen (in TSD und %) sind am Ende der Tabelle ausgewiesen: Gesamt: 8229, Markt: 5827 (70,81 %) und Bund: 2402 (29,19 %).
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Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht zunächst unter Bezug auf § 34 KOG sowie die dazu (und zu Vorgängerregelungen) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das System und den Ablauf der Einhebung und Verrechnung von Finanzierungsbeiträgen betreffend die Telekommunikationsbranche zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 KOG entstehenden Aufwandes der R-GmbH dar und stellte nähere Erwägungen zur Antragsbefugnis und Entscheidungsform an.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht zunächst unter Bezug auf Paragraph 34, KOG sowie die dazu (und zu Vorgängerregelungen) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das System und den Ablauf der Einhebung und Verrechnung von Finanzierungsbeiträgen betreffend die Telekommunikationsbranche zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, KOG entstehenden Aufwandes der R-GmbH dar und stellte nähere Erwägungen zur Antragsbefugnis und Entscheidungsform an.
Art. 12 GenehmigungsRL regle und beschränke die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Solche dürften nur für die Finanzierung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden. Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL fordere zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. § 34 KOG sei im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a und b GenehmigungsRL zu messen.Artikel 12, GenehmigungsRL regle und beschränke die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Solche dürften nur für die Finanzierung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden. Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL fordere zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Paragraph 34, KOG sei im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an den Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, und b GenehmigungsRL zu messen.
Die Revisionswerberin bringe im Wesentlichen vor, dass die in § 34 KOG normierte Verpflichtung der Telekommunikationsbranche zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen unionsrechtswidrig sei bzw. die gegenständlich erfolgte Vorschreibung - selbst unter der Annahme, dass § 34 KOG einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich sei - gegen Unionsrecht verstoße, weil sie zur Finanzierung von über Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL hinausgehenden Tätigkeiten der Regulierungsbehörde verpflichtet worden sei.Die Revisionswerberin bringe im Wesentlichen vor, dass die in Paragraph 34, KOG normierte Verpflichtung der Telekommunikationsbranche zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen unionsrechtswidrig sei bzw. die gegenständlich erfolgte Vorschreibung - selbst unter der Annahme, dass Paragraph 34, KOG einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich sei - gegen Unionsrecht verstoße, weil sie zur Finanzierung von über Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL hinausgehenden Tätigkeiten der Regulierungsbehörde verpflichtet worden sei.
Dazu erwog das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Art. 12 GenehmigungsRL der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsehe, grundsätzlich nicht entgegenstehe. Voraussetzung für eine unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Anwendung des § 34 KOG sei aber, dass die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL erfolge und eine inhaltliche Begrenzung der Höhe der Abgaben sichergestellt sei: So dürften die Abgaben lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dienen und die Gesamtheit der Einnahmen aus diesen Abgaben dürfe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen. Sämtliche dieser Vorgaben seien im vorliegenden Fall erfüllt:Dazu erwog das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Artikel 12, GenehmigungsRL der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsehe, grundsätzlich nicht entgegenstehe. Voraussetzung für eine unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Anwendung des Paragraph 34, KOG sei aber, dass die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL erfolge und eine inhaltliche Begrenzung der Höhe der Abgaben sichergestellt sei: So dürften die Abgaben lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dienen und die Gesamtheit der Einnahmen aus diesen Abgaben dürfe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen. Sämtliche dieser Vorgaben seien im vorliegenden Fall erfüllt:
Dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL aufgestellten Transparenzgebot sei durch die festgestellte tabellarische Übersicht fallbezogen ausreichend Rechnung getragen, sodass den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werde, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL subsumierbare Aufgaben entstehen.Dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL aufgestellten Transparenzgebot sei durch die festgestellte tabellarische Übersicht fallbezogen ausreichend Rechnung getragen, sodass den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werde, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL subsumierbare Aufgaben entstehen.
Zum Umfang der Tätigkeiten der Regulierungsbehörde und deren Kosten, zu deren Deckung Abgaben nach Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL vorgeschrieben werden dürften, bestreite die Revisionswerberin einerseits, dass in Bezug auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte nicht nur die unmittelbar mit der Verwaltung dieser Genehmigungen verbundenen Kosten marktfinanzierbar seien, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen im Sinne der Teile A., B. und C. des Anhangs zur GenehmigungsRL, und andererseits, dass sich der letzte Halbsatz in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL auch auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte und nicht nur auf die besonderen Rechte und Pflichten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL beziehe. Daher seien ihrer Ansicht nach nur die Budgetkategorien „Allgemeingenehmigung“, „Finanzierungsbeitrag“, „Frequenzen“, „Marktanalyseverfahren“, „Nummernverwaltung“ und „Zugangsverfahren“ auf die Marktteilnehmer überwälzbar.Zum Umfang der Tätigkeiten der Regulierungsbehörde und deren Kosten, zu deren Deckung Abgaben nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL vorgeschrieben werden dürften, bestreite die Revisionswerberin einerseits, dass in Bezug auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte nicht nur die unmittelbar mit der Verwaltung dieser Genehmigungen verbundenen Kosten marktfinanzierbar seien, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen im Sinne der Teile A., B. und C. des Anhangs zur GenehmigungsRL, und andererseits, dass sich der letzte Halbsatz in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL auch auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte und nicht nur auf die besonderen Rechte und Pflichten im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL beziehe. Daher seien ihrer Ansicht nach nur die Budgetkategorien „Allgemeingenehmigung“, „Finanzierungsbeitrag“, „Frequenzen“, „Marktanalyseverfahren“, „Nummernverwaltung“ und „Zugangsverfahren“ auf die Marktteilnehmer überwälzbar.
Beide Einwände bestünden nach eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Recht. Die von der Revisionswerberin vertretene „enge Auslegung“ des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL sei daher nicht geboten.Beide Einwände bestünden nach eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Recht. Die von der Revisionswerberin vertretene „enge Auslegung“ des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL sei daher nicht geboten.
Schließlich behandelte das Verwaltungsgericht noch im Einzelnen das Beschwerdevorbringen zu den nach Ansicht der Revisionswerberin nicht überwälzbaren Budgetkategorien:
Die Überwälzbarkeit der Kosten für „Endkundenangelegenheiten“ ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Teil A Z 8 des Anhangs der GenehmigungsRL („Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie], und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie“). Diese Kategorie umfasse die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften, wie Endkundenschlichtungsverfahren, einschließlich Gutachten, Anfragen, Monitoring, Prüfungsverfahren allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verfahren zu Roaming, einschließlich Besprechungen, Verfahren vor dem BVwG und VwGH sowie themenbezogene Verordnungen (MitV, KostbeV, EEN-V) und die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin stünden diese Tätigkeiten als Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung bzw. resultierten aus dieser. Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt seien, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen.Die Überwälzbarkeit der Kosten für „Endkundenangelegenheiten“ ergebe sich aus Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit Teil A Ziffer 8, des Anhangs der GenehmigungsRL („Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie], und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie“). Diese Kategorie umfasse die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften, wie Endkundenschlichtungsverfahren, einschließlich Gutachten, Anfragen, Monitoring, Prüfungsverfahren allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verfahren zu Roaming, einschließlich Besprechungen, Verfahren vor dem BVwG und VwGH sowie themenbezogene Verordnungen (MitV, KostbeV, EEN-V) und die themenbezogene Mitwirkung bei BEREC oder anderen internationalen Gremien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin stünden diese Tätigkeiten als Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von telekommunikationsspezifischen Verbraucherschutzvorschriften in unmittelbarem Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung bzw. resultierten aus dieser. Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt seien, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen.
In entsprechender Form handelte das Verwaltungsgericht schließlich noch die weiteren strittigen Budgetkategorien „Infrastruktur / Mitbenutzung“, „Kompetenzzentrum“, „Netzsicherheit“, „Netztest“, „Universaldienst“ und „ZIS“ ab.
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1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf eine behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 KOG stützt, in eventu auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Art. 12 GenehmigungsRL marktfinanzierbar seien. Schließlich liege auch eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse vor.1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst auf eine behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, KOG stützt, in eventu auf fehlende Rechtsprechung zur Frage, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Artikel 12, GenehmigungsRL marktfinanzierbar seien. Schließlich liege auch eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse vor.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Das Revisionsvorbringen betrifft ausschließlich die Vereinbarkeit des vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages mit den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL, zielt somit der Sache nach auf eine in dieser Hinsicht richtlinienkonforme Interpretation und Anwendung des § 34 KOG ab. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die GenehmigungsRL mit Art. 125 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind jene Vorschriften anzuwenden, die den EKEK umsetzen (Art. 124 Abs. 1 EKEK).2.2. Das Revisionsvorbringen betrifft ausschließlich die Vereinbarkeit des vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages mit den Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL, zielt somit der Sache nach auf eine in dieser Hinsicht richtlinienkonforme Interpretation und Anwendung des Paragraph 34, KOG ab. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die GenehmigungsRL mit Artikel 125, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind jene Vorschriften anzuwenden, die den EKEK umsetzen (Artikel 124, Absatz eins, EKEK).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind vergleiche , VwGH 26.5.2014, 2012/03/0012, mwN).
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Eine ausdrückliche Umsetzung der GenehmigungsRL oder des EKEK erfolgte in Bezug auf § 34 KOG in der hier maßgeblichen Fassung nicht (vgl. allerdings ab 1. Jänner 2024 § 34 Abs. 2a KOG idF BGBl. I Nr. 182/2023). Es ist jedoch nicht strittig, dass die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen nach § 34 KOG den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL unterlag (vgl. dazu bereits VwGH 6.4.2016, Ro 2014/03/0058, Rn 38). Daraus folgt, dass die Höhe des Finanzierungsbeitrages nach § 34 KOG für Zeiträume bis zum 20. Dezember 2020 an Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL, für Zeiträume danach aber an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des EKEK zu messen ist, sodass im vorliegenden Fall beide Richtlinien (jeweils zeitabschnittsbezogen) maßgeblich sind.Eine ausdrückliche Umsetzung der GenehmigungsRL oder des EKEK erfolgte in Bezug auf Paragraph 34, KOG in der hier maßgeblichen Fassung nicht vergleiche , allerdings ab 1. Jänner 2024 Paragraph 34, Absatz 2 a, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,). Es ist jedoch nicht strittig, dass die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 34, KOG den Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL unterlag vergleiche , dazu bereits VwGH 6.4.2016, Ro 2014/03/0058, Rn 38). Daraus folgt, dass die Höhe des Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34, KOG für Zeiträume bis zum 20. Dezember 2020 an Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL, für Zeiträume danach aber an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des EKEK zu messen ist, sodass im vorliegenden Fall beide Richtlinien (jeweils zeitabschnittsbezogen) maßgeblich sind.
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2.3. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lautete auszugsweise:
„Artikel 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen
(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.
(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.
...
Artikel 12 - Verwaltungsabgaben
(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,
a)
dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und
b)
werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
...
ANHANG
Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.
...“
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Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) lautet auszugsweise:Die Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden auch: EKEK) lautet auszugsweise:
„Artikel 13 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen
(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Im Fall von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gewährleisten solche Bedingungen deren effektive und effiziente Nutzung und müssen mit den Artikeln 45 und 51 im Einklang stehen; im Fall der Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen müssen sie mit Artikel 94 im Einklang stehen.(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang römisch eins genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Im Fall von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gewährleisten solche Bedingungen deren effektive und effiziente Nutzung und müssen mit den Artikeln 45 und 51 im Einklang stehen; im Fall der Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen müssen sie mit Artikel 94 im Einklang stehen.
(2)Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83 anbieten oder Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.
...
Artikel 16 - Verwaltungsabgaben
(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder - dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,
a)
dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und
b)
werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen.
...
ANHANG I - LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNENANHANG römisch eins - LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN
Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und - dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.
...“
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2.4. Die hier relevanten Bestimmungen (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL und Art. 16 Abs. 1 EKEK) sind damit - abgesehen von Anpassungen an geänderte Gliederungsbezeichnungen - im Wesentlichen wortgleich und die Rechtslage daher in Systematik und Inhalt unverändert. Die zu Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL ergangene Rechtsprechung ist somit auch für Art. 16 Abs. 1 EKEK maßgeblich (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH 16.3.2023, C-339/21, Colt Technology Services, Rn. 35). Für die Regelung und Einhebung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2020 ergibt sich daraus - trotz der nominellen Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben - inhaltlich ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab.2.4. Die hier relevanten Bestimmungen (insbesondere Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL und Artikel 16, Absatz eins, EKEK) sind damit - abgesehen von Anpassungen an geänderte Gliederungsbezeichnungen - im Wesentlichen wortgleich und die Rechtslage daher in Systematik und Inhalt unverändert. Die zu Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL ergangene Rechtsprechung ist somit auch für Artikel 16, Absatz eins, EKEK maßgeblich vergleiche , in diesem Sinne etwa EuGH 16.3.2023, C-339/21, Colt Technology Services, Rn. 35). Für die Regelung und Einhebung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2020 ergibt sich daraus - trotz der nominellen Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben - inhaltlich ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab.
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2.5.1. Nach dem ersten von der Revision vorgebrachten Zulässigkeitsgrund soll das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und der darin angeführten Rechtsprechung des EuGH), zur Frage, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Art. 12 GenehmigungsRL marktfinanzierbar seien, abgewichen sein. Dabei bezieht sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2019, Ra 2018/03/0081, sowie das darin zitierte Urteil EuGH 18.7.2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel.2.5.1. Nach dem ersten von der Revision vorgebrachten Zulässigkeitsgrund soll das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und der darin angeführten Rechtsprechung des EuGH), zur Frage, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Artikel 12, GenehmigungsRL marktfinanzierbar seien, abgewichen sein. Dabei bezieht sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2019, Ra 2018/03/0081, sowie das darin zitierte Urteil EuGH 18.7.2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel.
Diese Rechtsprechung enthalte keinerlei Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht vertretene „weite Auslegung“ von Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL dahingehend, dass sich der Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL, sondern auch auf die Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehen würde, bzw. dass es für die Marktfinanzierbarkeit genügen würde, wenn sich eine Tätigkeit der R-GmbH unter eine der Bedingungen laut der Teile A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL subsumieren ließe.Diese Rechtsprechung enthalte keinerlei Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht vertretene „weite Auslegung“ von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL dahingehend, dass sich der Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL, sondern auch auf die Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehen würde, bzw. dass es für die Marktfinanzierbarkeit genügen würde, wenn sich eine Tätigkeit der R-GmbH unter eine der Bedingungen laut der Teile A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL subsumieren ließe.
Vielmehr ergebe sich daraus, dass nur die administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 der GenehmigungsRL genannten besonderen Verpflichtungen marktfinanzierbar seien. Die Bedingungen der Teile A bis C des Anhangs zur GenehmigungsRL, an die Allgemeingenehmigungen geknüpft werden dürften, würden vom EuGH mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr führe er aus, dass die Verwaltungsabgaben dazu dienten, die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde „bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten“ zu finanzieren. Mit einer Abwicklung des Genehmigungsverfahrens hätten die Bedingungen laut den Teilen A bis C des Anhangs zur GenehmigungsRL als solche jedoch nichts zu tun.Vielmehr ergebe sich daraus, dass nur die administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6, Absatz 2, der GenehmigungsRL genannten besonderen Verpflichtungen marktfinanzierbar seien. Die Bedingungen der Teile A bis C des Anhangs zur GenehmigungsRL, an die Allgemeingenehmigungen geknüpft werden dürften, würden vom EuGH mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr führe er aus, dass die Verwaltungsabgaben dazu dienten, die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde „bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten“ zu finanzieren. Mit einer Abwicklung des Genehmigungsverfahrens hätten die Bedingungen laut den Teilen A bis C des Anhangs zur GenehmigungsRL als solche jedoch nichts zu tun.
Hinzu komme, dass nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH Verwaltungsabgaben zur Finanzierung der nationalen Regulierungsbehörde nur die Kosten im Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten und keine Ausgaben für andere Aufgaben abdecken könnten. Es dürften mit Verwaltungsabgaben eben nicht alle Arten von Verwaltungskosten gedeckt werden. Auch davon sei das Verwaltungsgericht abgewichen, wenn es den Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL, sondern auch auf die Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehe, und es in seinen Ausführungen zu den einzelnen strittigen Budgetposten davon ausgehe, dass letztlich sämtliche Tätigkeiten der R-GmbH marktfinanzierbar seien.Hinzu komme, dass nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH Verwaltungsabgaben zur Finanzierung der nationalen Regulierungsbehörde nur die Kosten im Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten und keine Ausgaben für andere Aufgaben abdecken könnten. Es dürften mit Verwaltungsabgaben eben nicht alle Arten von Verwaltungskosten gedeckt werden. Auch davon sei das Verwaltungsgericht abgewichen, wenn es den Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL, sondern auch auf die Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehe, und es in seinen Ausführungen zu den einzelnen strittigen Budgetposten davon ausgehe, dass letztlich sämtliche Tätigkeiten der R-GmbH marktfinanzierbar seien.
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2.5.2. Die behauptete Abweichung von der zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor:
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. April 2019, Ra 2018/03/0081, betreffend den Finanzierungsbeitrag der Revisionswerberin für das Jahr 2018, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (insb. VwGH 6.4.2016, Ro 2014/03/0058) und die unionsrechtliche Rechtsprechung (insb. EuGH 18.7.2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel) im Wesentlichen ausgeführt, dass § 34 KOG (iVm § 15 TKG 2003), mit dem die Unternehmen der „Telekommunikationsbranche“ zur anteiligen Tragung von Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde verpflichtet werden, an die „Allgemeingenehmigung“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL anknüpfe und die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge den Einschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL unterlägen. Art. 12 GenehmigungsRL stehe der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsehe, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung sei aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürften lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe dürfe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits müsse die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL) erfolgen. § 34 KOG sehe eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den „Staat“ einerseits und die beitragspflichtige „Telekommunikationsbranche“ andererseits im Verhältnis von (mindestens) etwa 1:3 vor. (Im dort zu beurteilenden Jahr 2018 wurden etwa 37 % des Gesamtaufwands der R-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert und etwa 63 % von der „Telekommunikationsbranche“). Damit könne zumindest gesagt werden, dass jedenfalls nicht „alle Arten von Verwaltungskosten“ der Regulierungsbehörde durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. April 2019, Ra 2018/03/0081, betreffend den Finanzierungsbeitrag der Revisionswerberin für das Jahr 2018, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (insb. VwGH 6.4.2016, Ro 2014/03/0058) und die unionsrechtliche Rechtsprechung (insb. EuGH 18.7.2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel) im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 34, KOG in Verbindung mit Paragraph 15, TKG 2003), mit dem die Unternehmen der „Telekommunikationsbranche“ zur anteiligen Tragung von Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde verpflichtet werden, an die „Allgemeingenehmigung“ im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL anknüpfe und die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge den Einschränkungen nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL unterlägen. Artikel 12, GenehmigungsRL stehe der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsehe, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung sei aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürften lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe dürfe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits müsse die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL) erfolgen. Paragraph 34, KOG sehe eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den „Staat“ einerseits und die beitragspflichtige „Telekommunikationsbranche“ andererseits im Verhältnis von (mindestens) etwa 1:3 vor. (Im dort zu beurteilenden Jahr 2018 wurden etwa 37 % des Gesamtaufwands der R-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert und etwa 63 % von der „Telekommunikationsbranche“). Damit könne zumindest gesagt werden, dass jedenfalls nicht „alle Arten von Verwaltungskosten“ der Regulierungsbehörde durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt werden.
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Das dort angefochtene Erkenntnis wurde als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil die darin vorgenommene Aufteilung des budgetierten Aufwandes der R-GmbH (einerseits in „Personalaufwand“, [näher aufgegliederter] „Sonstiger betrieblicher Aufwand“ und „Abschreibungen“, andererseits in „TKK-Verfahren“, „Aufgaben der R“, „Schlichtungsstelle“ und „Kompetenzzentrum“) dem unionsrechtlichen Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL widersprach: Sie orientierte sich nicht daran, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Art. 12 GenehmigungsRL subsumierbar waren und welche nicht, und es war keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die als „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten erfolgt.Das dort angefochtene Erkenntnis wurde als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, weil die darin vorgenommene Aufteilung des budgetierten Aufwandes der R-GmbH (einerseits in „Personalaufwand“, [näher aufgegliederter] „Sonstiger betrieblicher Aufwand“ und „Abschreibungen“, andererseits in „TKK-Verfahren“, „Aufgaben der R“, „Schlichtungsstelle“ und „Kompetenzzentrum“) dem unionsrechtlichen Transparenzgebot des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL widersprach: Sie orientierte sich nicht daran, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Artikel 12, GenehmigungsRL subsumierbar waren und welche nicht, und es war keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die als „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten erfolgt.
21
Zur Frage, welche Kosten der Regulierungsbehörde im Wege des Finanzierungsbeitrages überwälzt werden können, enthält dieses Erkenntnis somit ausschließlich die Vorgabe, dass dies nur die in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL angeführten Kosten umfassen dürfe. Eine Aussage darüber, welche Kosten oder Tätigkeiten im Konkreten unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL subsumiert werden können, ist dieser Judikatur hingegen nicht zu entnehmen.Zur Frage, welche Kosten der Regulierungsbehörde im Wege des Finanzierungsbeitrages überwälzt werden können, enthält dieses Erkenntnis somit ausschließlich die Vorgabe, dass dies nur die in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Kosten umfassen dürfe. Eine Aussage darüber, welche Kosten oder Tätigkeiten im Konkreten unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL subsumiert werden können, ist dieser Judikatur hingegen nicht zu entnehmen.
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Derartiges ergibt sich genauso wenig aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel: Dort war die Vereinbarkeit der damaligen italienischen Rechtslage, nach der den Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher nicht vom Staat getragener Kosten einer Regulierungsbehörde auferlegt wurde, zu beurteilen. Dementsprechend beschränkt sich der Inhalt des Urteils zur Höhe solcher Abgaben darauf, dass diese nur die Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten abdecken und keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, sodass damit „nicht alle Arten von Verwaltungskosten“ der Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen (Rn. 37 bis 40). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Abgabe ist somit, dass sie lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird (Rn. 42 und Tenor des Urteils). Welche Tätigkeiten unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL im Einzelfall subsumiert werden können oder wonach dies zu beurteilen wäre, ist somit auch diesem Urteil nicht zu entnehmen.Derartiges ergibt sich genauso wenig aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, C-228/12 u.a., Vodafone Omnitel: Dort war die Vereinbarkeit der damaligen italienischen Rechtslage, nach der den Unternehmen eine Abgabe zur Deckung sämtlicher nicht vom Staat getragener Kosten einer Regulierungsbehörde auferlegt wurde, zu beurteilen. Dementsprechend beschränkt sich der Inhalt des Urteils zur Höhe solcher Abgaben darauf, dass diese nur die Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten abdecken und keine Ausgaben für andere Aufgaben umfassen können, sodass damit „nicht alle Arten von Verwaltungskosten“ der Regulierungsbehörde gedeckt werden sollen (Rn. 37 bis 40). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Abgabe ist somit, dass sie lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird (Rn. 42 und Tenor des Urteils). Welche Tätigkeiten unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL im Einzelfall subsumiert werden können oder wonach dies zu beurteilen wäre, ist somit auch diesem Urteil nicht zu entnehmen.
23
Nachdem die von der Revisionswerberin genannte Judikatur somit keine Vorgaben dafür enthält, wie die Tatbestände des Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL auszulegen sind, insbesondere worauf der letzte Halbsatz dieser Bestimmung zu beziehen ist und ob auch die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen laut der Teile A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL darunterfällt oder nicht, kann die entsprechende Auslegung durch das Verwaltungsgericht auch keine Abweichung von dieser Rechtsprechung darstellen, sodass damit die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden kann.Nachdem die von der Revisionswerberin genannte Judikatur somit keine Vorgaben dafür enthält, wie die Tatbestände des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL auszulegen sind, insbesondere worauf der letzte Halbsatz dieser Bestimmung zu beziehen ist und ob auch die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen laut der Teile A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL darunterfällt oder nicht, kann die entsprechende Auslegung durch das Verwaltungsgericht auch keine Abweichung von dieser Rechtsprechung darstellen, sodass damit die Zulässigkeit einer Revision nicht begründet werden kann.
24
2.6.1. Die Revision macht jedoch im zweiten Zulässigkeitsgrund in eventu auch fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage geltend, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Art. 12 GenehmigungsRL marktfinanzierbar sind, insbesondere zur konkreten Tragweite der Beurteilungskriterien in Bezug auf die (strittigen) Budgetkategorien „Endkundenangelegenheiten“, „Infrastruktur/Mitbenutzung“, „Kompetenzzentrum“, „Netzsicherheit“, „Netztest“, „Universaldienst“ und „ZIS“.2.6.1. Die Revision macht jedoch im zweiten Zulässigkeitsgrund in eventu auch fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage geltend, welche Aufgaben der R-GmbH im Lichte von Artikel 12, GenehmigungsRL marktfinanzierbar sind, insbesondere zur konkreten Tragweite der Beurteilungskriterien in Bezug auf die (strittigen) Budgetkategorien „Endkundenangelegenheiten“, „Infrastruktur/Mitbenutzung“, „Kompetenzzentrum“, „Netzsicherheit“, „Netztest“, „Universaldienst“ und „ZIS“.
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2.6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn diese bereits durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet ist (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037, mwN).2.6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn diese bereits durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet ist vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037, mwN).
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Der EuGH hat im Beschluss vom 29. April 2020, C-399/19, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni gegen BT Italia SpA u. a., Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„39 Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie als auch aus der Auslegung, die diese Bestimmung bereits in den in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Beschlusses genannten Urteilen erfahren hat, geht hervor, dass die Kosten der nationalen Regulierungsbehörde, die mit einer Abgabe auf der Grundlage dieser Bestimmung gedeckt werden können, nicht die Gesamtheit der Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörde, sondern die gesamten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den drei Tätigkeitskategorien sind, die unter diese Bestimmung fallen, nämlich:„39 Sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie als auch aus der Auslegung, die diese Bestimmung bereits in den in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Beschlusses genannten Urteilen erfahren hat, geht hervor, dass die Kosten der nationalen Regulierungsbehörde, die mit einer Abgabe auf der Grundlage dieser Bestimmung gedeckt werden können, nicht die Gesamtheit der Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörde, sondern die gesamten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den drei Tätigkeitskategorien sind, die unter diese Bestimmung fallen, nämlich:
-
erstens Verwaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie die Anwendung der in Art. 3 der Genehmigungsrichtlinie genannten Allgemeingenehmigungsregelung, die auch die in Teil A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen umfasst, an die die Allgemeingenehmigung geknüpft werden kann,erstens Verwaltungs- und Überwachungstätigkeiten sowie die Anwendung der in Artikel 3, der Genehmigungsrichtlinie genannten Allgemeingenehmigungsregelung, die auch die in Teil A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen umfasst, an die die Allgemeingenehmigung geknüpft werden kann,
-
zweitens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie genannten Nutzungsrechte für Radiofrequenzen und Nummern sowie die Bedingungen, die an diese Rechte geknüpft werden können, die in den Teilen B und C des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführt sind, undzweitens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Artikel 5, der Genehmigungsrichtlinie genannten Nutzungsrechte für Radiofrequenzen und Nummern sowie die Bedingungen, die an diese Rechte geknüpft werden können, die in den Teilen B und C des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgeführt sind, und
-
drittens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie genannten besonderen Verpflichtungen, zu denen die Verpflichtungen gehören, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 und 8 der Zugangsrichtlinie oder gemäß Art. 17 der Universaldienstrichtlinie auferlegt werden können, sowie die Verpflichtungen, die Anbietern auferlegt werden können, die zur Erbringung des Universaldiensts gemäß der letztgenannten Richtlinie benannt wurden.drittens die Tätigkeiten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in Artikel 6, Absatz 2, der Genehmigungsrichtlinie genannten besonderen Verpflichtungen, zu denen die Verpflichtungen gehören, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß Artikel 5, Absatz eins und 2, Artikel 6 und 8 der Zugangsrichtlinie oder gemäß Artikel 17, der Universaldienstrichtlinie auferlegt werden können, sowie die Verpflichtungen, die Anbietern auferlegt werden können, die zur Erbringung des Universaldiensts gemäß der letztgenannten Richtlinie benannt wurden.
40 Die gesamten Verwaltungskosten betreffend diese drei Tätigkeitskategorien können die Kosten für Zusammenarbeit, Harmonisierung und internationale Normung, Marktanalyse, Konformitätskontrolle und andere Marktkontrollen sowie die Kosten für die Regulierungsarbeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Umsetzung von sekundären Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen, wie z. B. Entscheidungen über Zugang und Zusammenschaltung, umfassen.“
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Durch die Rechtsprechung des EuGH ist daher bereits geklärt, dass einerseits die überwälzbaren Kosten auch jene der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen nach den Teilen A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL umfassen, sowie, dass sich der Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ auf sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten (und nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Art. 6 Abs. 2 GenehmigungsRL) bezieht.Durch die Rechtsprechung des EuGH ist daher bereits geklärt, dass einerseits die überwälzbaren Kosten auch jene der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Bedingungen nach den Teilen A bis C des Anhangs der GenehmigungsRL umfassen, sowie, dass sich der Halbsatz „die die Kosten [...] einschließen können“ auf sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten (und nicht nur auf die besonderen Verpflichtungen iSd Artikel 6, Absatz 2, GenehmigungsRL) bezieht.
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Diese zu Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL und deren Anhang ergangene Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - auch auf Art. 16 Abs. 1 EKEK und dessen Anhang I (für Zeiträume nach dem 20. Dezember 2020) übertragbar.Diese zu Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL und deren Anhang ergangene Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - auch auf Artikel 16, Absatz eins, EKEK und dessen Anhang römisch eins (für Zeiträume nach dem 20. Dezember 2020) übertragbar.
29
Die von der Revisionswerberin im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens der Revision aufgezeigten Rechtsfragen zu Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) sind somit bereits durch Rechtsprechung des EuGH geklärt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung auch in Einklang. Andere konkrete Rechtsfragen, von denen die Subsumption einzelner strittiger Budgetkategorien unter die Tätigkeiten nach Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) abhinge, formuliert die Revision im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht. Sie zeigt damit ihre Zulässigkeit nicht auf.Die von der Revisionswerberin im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens der Revision aufgezeigten Rechtsfragen zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) sind somit bereits durch Rechtsprechung des EuGH geklärt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung auch in Einklang. Andere konkrete Rechtsfragen, von denen die Subsumption einzelner strittiger Budgetkategorien unter die Tätigkeiten nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) abhinge, formuliert die Revision im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht. Sie zeigt damit ihre Zulässigkeit nicht auf.
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2.7.1. Als dritten Zulässigkeitsgrund bringt die Revision schließlich eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse, insbesondere von VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, vor. Demnach gehöre zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erkenntnisbegründung, dass das Verwaltungsgericht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise sorge und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein könne, eingehe.
31
So habe der Rechtsvertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt, dass beim Budgetposten „Endkundenangelegenheiten“ zwischen überwälzbaren und nicht überwälzbaren Kosten unterschieden werde, ohne dass diese Unterscheidung im bekämpften Bescheid näher begründet worden sei, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des Art. 12 GenehmigungsRL und eine mangelhafte Bescheidbegründung darstelle. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt.So habe der Rechtsvertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt, dass beim Budgetposten „Endkundenangelegenheiten“ zwischen überwälzbaren und nicht überwälzbaren Kosten unterschieden werde, ohne dass diese Unterscheidung im bekämpften Bescheid näher begründet worden sei, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des Artikel 12, GenehmigungsRL und eine mangelhafte Bescheidbegründung darstelle. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
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Die Revisionswerberin bezieht sich damit offenbar darauf, dass die - auch vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Tabelle - betreffend Aufteilung des Aufwandes der R-GmbH auch in jenen Budgetkategorien, die nicht ausschließlich der Bundesfinanzierung zugeordnet werden, nicht nur eine Deckung durch Finanzierungsbeiträge (Spalte „Markt“), sondern auch in unterschiedlichem Ausmaß (bis zu 50 %) eine Deckung durch die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs. 1 und 1a KOG (Spalte „Bund“) vorsieht. Im Fall der Kategorie „Endkundenangelegenheiten“ (Gesamtaufwand rund € 1.735.000) etwa beträgt das Verhältnis rund € 1.699.000 (Markt) zu € 36.000 (Bund).Die Revisionswerberin bezieht sich damit offenbar darauf, dass die - auch vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Tabelle - betreffend Aufteilung des Aufwandes der R-GmbH auch in jenen Budgetkategorien, die nicht ausschließlich der Bundesfinanzierung zugeordnet werden, nicht nur eine Deckung durch Finanzierungsbeiträge (Spalte „Markt“), sondern auch in unterschiedlichem Ausmaß (bis zu 50 %) eine Deckung durch die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt nach Paragraph 34, Absatz eins, und 1a KOG (Spalte „Bund“) vorsieht. Im Fall der Kategorie „Endkundenangelegenheiten“ (Gesamtaufwand rund € 1.735.000) etwa beträgt das Verhältnis rund € 1.699.000 (Markt) zu € 36.000 (Bund).
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2.7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. b EKEK) normierten Transparenzgebot (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) subsumierbare Aufgaben entstehen. Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei den Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen. Das Transparenzgebot wird durch eine Aufstellung, die sich nicht daran orientiert, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) subsumierbar sind und welche nicht, und keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die für „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten enthält, nicht erfüllt.2.7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera b, EKEK) normierten Transparenzgebot (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) subsumierbare Aufgaben entstehen. Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei den Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen. Das Transparenzgebot wird durch eine Aufstellung, die sich nicht daran orientiert, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) subsumierbar sind und welche nicht, und keine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die für „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten enthält, nicht erfüllt.
Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht jedoch der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach § 34 KOG ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der R-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die Regulierungsbehörde für die Finanzierung der von ihr zu besorgenden Aufgaben iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK) veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0081).Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht jedoch der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Paragraph 34, KOG ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der R-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die Regulierungsbehörde für die Finanzierung der von ihr zu besorgenden Aufgaben iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (Artikel 16, Absatz eins, Litera a, EKEK) veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0081).
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Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegte tabellarische Aufstellung erfüllt diese Vorgaben, weil sie (wenn auch nicht bis ins kleine Detail aufgeschlüsselt) die Aufwendungen unter Hinweis auf die entsprechenden Aufgaben nach Art. 12 Abs. 1 lit. a GenehmigungsRL (allenfalls in Verbindung mit einer der Bedingungen nach dem Anhang zur GenehmigungsRL) aufgliedert, eine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die als „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten enthält und nachvollziehbar darlegt, dass angesichts der zusätzlichen Bundeszuschüsse der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über die Kosten hinausgeht, die nach Art. 12 Abs. 1 GenehmigungsRL (Art. 16 EKEK) überwälzbar sind.Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegte tabellarische Aufstellung erfüllt diese Vorgaben, weil sie (wenn auch nicht bis ins kleine Detail aufgeschlüsselt) die Aufwendungen unter Hinweis auf die entsprechenden Aufgaben nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, GenehmigungsRL (allenfalls in Verbindung mit einer der Bedingungen nach dem Anhang zur GenehmigungsRL) aufgliedert, eine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die als „marktfinanzierbar“ erachteten Tätigkeiten enthält und nachvollziehbar darlegt, dass angesichts der zusätzlichen Bundeszuschüsse der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über die Kosten hinausgeht, die nach Artikel 12, Absatz eins, GenehmigungsRL (Artikel 16, EKEK) überwälzbar sind.
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Ausgehend davon, dass die Kosten für die in den strittigen Budgetkategorien zusammengefassten Tätigkeiten der Regulierungsbehörde nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes - grundsätzlich zur Gänze - im Wege von Finanzierungsbeiträgen überwälzt werden können, ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Revisionswerberin durch eine (dennoch) vorgesehene teilweise Abdeckung dieser Kosten aus Bundeszuschüssen beschwert sein könnte.
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2.7.3. Zwar liegt dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Aufteilung der Kosten für „Endkundenangelegenheiten“ die Ansicht zu Grunde, dass diese nicht zur Gänze überwälzt werden könnten (dazu sogleich). Jedoch muss im Fall der Geltendmachung von Verfahrensmängeln - wie hier eines Begründungsmangels - als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0151, 0166, mwN).2.7.3. Zwar liegt dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Aufteilung der Kosten für „Endkundenangelegenheiten“ die Ansicht zu Grunde, dass diese nicht zur Gänze überwälzt werden könnten (dazu sogleich). Jedoch muss im Fall der Geltendmachung von Verfahrensmängeln - wie hier eines Begründungsmangels - als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0151, 0166, mwN).
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Dazu bringt die Revisionswerberin lediglich vor, das Verwaltungsgericht hätte bei Behandlung des Vorbringens der Revisionswerberin zur Budgetkategorie Endkundenangelegenheiten „mit großer Wahrscheinlichkeit erkannt, dass - wenn überhaupt - nur ein weitaus geringerer Teil dieses Budgetpostens im Lichte der Vorgaben der GenehmigungsRL marktfinanzierbar ist als von der belangten Behörde angenommen.“
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Das betreffende Parteienvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestand im Wesentlichen darin, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 den ihr angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen bei Nichtübereinstimmung mit dem TKG 2003 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen könne („AGB-Prüfungsverfahren“). Eine von Art. 12 Abs. 1 lit. a iVm Teil A Z 8 des Anhangs zur GenehmigungsRL umfasste AGB-Kontrolle könne sich jedoch nur auf die Telekommunikationsaspekte beziehen und nicht auf ABGB und KSchG ausgerichtet sein. Durch die begründungslose Unterscheidung zwischen „überwälzbar“ und „nicht überwälzbar“ sei nicht nachvollziehbar, ob sich die als überwälzbar deklarierten Kosten tatsächlich mit jenen Kosten decken, die telekommunikationsspezifische Konsumentenschutzangelegenheiten betreffen.Das betreffende Parteienvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestand im Wesentlichen darin, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 den ihr angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen bei Nichtübereinstimmung mit dem TKG 2003 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6, und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen könne („AGB-Prüfungsverfahren“). Eine von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Teil A Ziffer 8, des Anhangs zur GenehmigungsRL umfasste AGB-Kontrolle könne sich jedoch nur auf die Telekommunikationsaspekte beziehen und nicht auf ABGB und KSchG ausgerichtet sein. Durch die begründungslose Unterscheidung zwischen „überwälzbar“ und „nicht überwälzbar“ sei nicht nachvollziehbar, ob sich die als überwälzbar deklarierten Kosten tatsächlich mit jenen Kosten decken, die telekommunikationsspezifische Konsumentenschutzangelegenheiten betreffen.
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Nun sieht die vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde gelegte tabellarische Übersicht in Summe einen höheren im Wege von Finanzierungsbeiträgen überwälzbaren Betrag vor, als tatsächlich überwälzt wurde (konkret rund € 5.827.000 im Vergleich zu tatsächlich € 5.482.719), sodass nicht schon die Korrektur jeder geringfügigen Fehlzuordnung von Kosten im Ergebnis zu einer Reduktion des Finanzierungsbeitrags der Revisionswerberin führen muss. Weiters enthält die Budgetposition „Endkundenangelegenheiten“ nicht nur AGB-Prüfverfahren, sondern auch zahlreiche andere Tätigkeiten der Regulierungsbehörde (einschließlich Streitschlichtungs- und Verordnungserlassungsverfahren). Und schließlich bestreitet die Revisionswerberin nicht die Gesamtkosten aller oder bestimmter AGB-Prüfverfahren, sondern lediglich deren Überwälzbarkeit hinsichtlich einzelner Aspekte des dabei anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Angesichts dessen ist das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels für das Verfahrensergebnis ausreichend konkret darzulegen.
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3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2024