Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der I K in H, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Obere Hauptstraße 27 RH, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2023, Zl. W109 2264230-1/10E, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9), den Beschluss gefasst:
Begründung
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2022 wurde der Mitbeteiligten die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) samt wasserrechtlicher Bewilligung gemäß § 32 iVm § 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung gemäß den §§ 34 ff EisbG (Spruchpunkt A.) sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt B.) für das Bauvorhaben „Neubau Haltestelle Maria Anzbach und Abtrag der Haltestellen Unteroberndorf und Hofstatt“ erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2022 wurde der Mitbeteiligten die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den Paragraphen 31, ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) samt wasserrechtlicher Bewilligung gemäß Paragraph 32, in Verbindung mit , Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung gemäß den Paragraphen 34, ff EisbG (Spruchpunkt A.) sowie die forstrechtliche Rodungsbewilligung gemäß den Paragraphen 17, ff Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt B.) für das Bauvorhaben „Neubau Haltestelle Maria Anzbach und Abtrag der Haltestellen Unteroberndorf und Hofstatt“ erteilt.
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Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus der Neuerrichtung einer der drei bestehenden Haltestellen als barrierefreie Verkehrsstation etwa 270 m von der bisherigen entfernt sowie dem Abtrag (und der Auflassung) der beiden anderen. Dabei sollen unter anderem eine Zufahrtsstraße und ein Haltestellenvorplatz samt Park & Ride Anlage und Busumkehrschleife rechts der Bahn errichtet werden. Die Revisionswerberin ist die Eigentümerin von Grundstücken, die zur Errichtung der Busumkehrschleife und der Zufahrt zur Park & Ride Anlage in Anspruch genommen werden sollen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 8. November 2022 abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
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In seinen Entscheidungsgründen legte es zunächst dar, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen aus näher dargestellten Erwägungen keine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG bei der Vertreterin der belangten Behörde (die im behördlichen Verfahren als Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin für die belangte Behörde aufgetreten war) vorgelegen sei, auch wenn diese früher bei der Mitbeteiligten beschäftigt gewesen sei.In seinen Entscheidungsgründen legte es zunächst dar, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen aus näher dargestellten Erwägungen keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG bei der Vertreterin der belangten Behörde (die im behördlichen Verfahren als Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin für die belangte Behörde aufgetreten war) vorgelegen sei, auch wenn diese früher bei der Mitbeteiligten beschäftigt gewesen sei.
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Zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erwog das Verwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften gemäß § 31e EisbG Parteistellung genieße und daher Einwendungen erheben könne, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Sei ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so müsse der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe. Die Behörde habe in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden könne.Zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erwog das Verwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften gemäß Paragraph 31 e, EisbG Parteistellung genieße und daher Einwendungen erheben könne, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Sei ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so müsse der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehe. Die Behörde habe in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden könne.
6
Die belangte Behörde habe das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens im bekämpften Bescheid umfassend und nachvollziehbar dargelegt. Dazu habe sie die Modernisierung der Haltestelleninfrastruktur durch Herstellung von barrierefreien Randbahnsteigen links und rechts der Bahn mit Anbindung an den Personendurchgang bei km 34,08 sowie mit Treppen- und Aufzugsanlagen angeführt. Durch die Neuerrichtung einer Zufahrtsstraße zur Haltestelle, des Haltestellenvorplatzes samt Busumkehr und die Aufschließung der Park & Ride Anlage rechts der Bahn werde die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen sichergestellt und es würden Parkmöglichkeiten für den motorisierten und nichtmotorisierten Individualverkehr geschaffen. Insgesamt sei mit der Realisierung der geplanten Maßnahmen die Steigerung der Attraktivität des Systems Bahn im Regionalverkehr verbunden. Die Durchführung des Vorhabens stelle eine Verbesserung des Bestandes dar. Damit sei zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben.
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Demgegenüber habe die Revisionswerberin im Hinblick auf die unmittelbare Beeinträchtigung in ihrem Eigentumsrecht durch Inanspruchnahme ihrer Grundstücke keine konkreten Einwände erhoben und das von der Behörde dargelegte öffentliche Interesse bloß unsubstantiiert bestritten.
Soweit sie einwende, es sei aus technischer Sicht nicht erklärbar, warum nicht eine der bestehenden Haltestellen durch den Einbau von Liften sowie eine Niveauanhebung des Bahnsteiges barrierefrei ausgeführt und modernisiert werde, habe die Mitbeteiligte darauf hingewiesen, dass ein den Projektanforderungen entsprechender Umbau der Haltestelle in alter Lage technisch nicht möglich sei. Zu ihrem (auf dem Protokoll einer Gemeinderatssitzung fußenden) Vorbringen, eine Projektvariante mit Verlegung der Haltestelle in die andere Richtung sei halb so teuer und der Steuerzahler würde sich bei Beibehaltung aller Haltestellen einen zweistelligen Millionenbetrag sparen, werde angemerkt. dass die Kontrolle der Finanzgebarung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit politischer Entscheidungen nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Rechnungshöfen obliege. Auch der Umstand, dass eine im zur politischen Entscheidung berufenen Organ der Gemeinde vertretene Gruppierung sich gegen das Vorhaben ausgesprochen habe und offenbar überstimmt worden sei, sei nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Vorhaben in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis erhebe die Revisionswerberin keine substantiierten Einwände und das Verwaltungsgericht komme daher zu dem Schluss, dass das dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die Beeinträchtigung des Eigentums der Revisionswerberin überwiege.
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Zur eingewendeten Nichtberücksichtigung des Vogelschutzes bzw. der Vogelschutzrichtlinie und eines nahegelegenen Natura-2000-Gebietes sei zu bemerken, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein UVP-Verfahren handle und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen daher nicht mitanzuwenden seien. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung sei nicht Gegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde gewesen und auch nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Soweit dieses Vorbringen als Einwand der UVP-Pflicht gedeutet werden könne, sei anzumerken, dass kein Genehmigungstatbestand erfüllt sei, der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Soweit diese die vom Verwaltungsgericht ebenso bestätigte forstrechtliche Rodungsbewilligung betrifft, wurde sie zu Ra 2023/10/0037 protokolliert und wird vom dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes behandelt werden.
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Soweit sich die Revision gegen die eisenbahnrechtlichen Bewilligungen (und die in diesem Zusammenhang gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959 miterteilte wasserrechtliche Bewilligung) wendet, erweist sie sich als nicht zulässig:Soweit sich die Revision gegen die eisenbahnrechtlichen Bewilligungen (und die in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 miterteilte wasserrechtliche Bewilligung) wendet, erweist sie sich als nicht zulässig:
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Befangenheit der für die belangte Behörde tätigen Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin deren früheres Dienstverhältnis zur Mitbeteiligten völlig außer Acht gelassen habe. Es sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Umstände genügten, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen könnten.Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Befangenheit der für die belangte Behörde tätigen Sachbearbeiterin und Verhandlungsleiterin deren früheres Dienstverhältnis zur Mitbeteiligten völlig außer Acht gelassen habe. Es sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG Umstände genügten, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen könnten.
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Bei diesen Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit nach § 7 AVG übersieht die Revisionswerberin, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, und 7.12.2020, Ra 2020/12/0054, je mwN).Bei diesen Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit nach Paragraph 7, AVG übersieht die Revisionswerberin, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden vergleiche , etwa VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, und 7.12.2020, Ra 2020/12/0054, je mwN).
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Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht sei mit der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung von Einwendungen nach § 31f Z 3 EisbG abgewichen. Die Revisionswerberin habe entsprechende Einwände erhoben (insbesondere, dass angesichts des Bestehens mehrerer Haltestellen keine Notwendigkeit für das Projekt bestehe und kein Vorteil für die Öffentlichkeit vorhanden sei sowie das Projekt auch anderweitig umsetzbar sei), „die Behörden“ hätten sich mit diesem Vorbringen jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt.Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht sei mit der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung von Einwendungen nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG abgewichen. Die Revisionswerberin habe entsprechende Einwände erhoben (insbesondere, dass angesichts des Bestehens mehrerer Haltestellen keine Notwendigkeit für das Projekt bestehe und kein Vorteil für die Öffentlichkeit vorhanden sei sowie das Projekt auch anderweitig umsetzbar sei), „die Behörden“ hätten sich mit diesem Vorbringen jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt.
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Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist nach § 31f Z 3 EisbG im Fall der Verletzung eingewendeter subjektiver öffentlicher Rechte einer Partei, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG im Fall der Verletzung eingewendeter subjektiver öffentlicher Rechte einer Partei, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Somit können Eigentümer betroffener Liegenschaften - also insbesondere jener, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden, - einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile. Ebenso ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. Die Interessenabwägung gemäß § 31f Z 3 EisbG erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).Somit können Eigentümer betroffener Liegenschaften - also insbesondere jener, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden, - einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile. Ebenso ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann. Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei vergleiche , VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).
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Die Revisionswerberin hat den im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Darlegungen der belangten Behörde zum Vorliegen öffentlicher Interessen (also Vorteilen für die Öffentlichkeit) in ihrer Beschwerde lediglich entgegengehalten, das Projekt sei aus ihrer Sicht umweltzerstörend, unwirtschaftlich und nicht im behaupteten öffentlichen Interesse; schon die Tatsache, dass zwei Bahnhöfe wegfielen, widerspreche dem öffentlichen Interesse. Dass das Verwaltungsgericht diesen Einwand als bloß unsubstantiiertes Bestreiten des Bestehens öffentlicher Interessen beurteilt und sich damit nicht im Einzelnen weiter befasst hat, begegnet keinen Bedenken.
17
Mit dem weiteren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen zu einer für die Revisionswerberin schonenderen Umsetzung des Vorhabens (Umbau der Haltstelle in bestehender Lage bzw. Neuerrichtung an anderer Stelle) hat sich das Verwaltungsgericht - wie oben dargestellt - entgegen dem Revisionsvorbringen sehr wohl auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit dem von der Revisionswerberin angestrebten Ergebnis. Es hat abschließend auch ausdrücklich eine Interessenabwägung im Sinne des § 31f Z 3 EisbG vorgenommen, gegen die sich die Revision nicht argumentativ wendet. Eine Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Auseinandersetzung mit entsprechendem Parteivorbringen liegt damit nicht vor.Mit dem weiteren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen zu einer für die Revisionswerberin schonenderen Umsetzung des Vorhabens (Umbau der Haltstelle in bestehender Lage bzw. Neuerrichtung an anderer Stelle) hat sich das Verwaltungsgericht - wie oben dargestellt - entgegen dem Revisionsvorbringen sehr wohl auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit dem von der Revisionswerberin angestrebten Ergebnis. Es hat abschließend auch ausdrücklich eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisbG vorgenommen, gegen die sich die Revision nicht argumentativ wendet. Eine Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Auseinandersetzung mit entsprechendem Parteivorbringen liegt damit nicht vor.
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Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das Verwaltungsgericht auch das Beschwerdevorbringen, die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben, ausdrücklich behandelt: Es ist - wie auch schon die belangte Behörde - davon ausgegangen, dass kein Genehmigungstatbestand erfüllt sei, der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde (vgl. insb. § 3 iVm Anhang 1 bzw. § 23b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000). Weil die Revision darauf nicht weiter eingeht, legt sie auch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder in diesem Zusammenhang sonst eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorläge.Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das Verwaltungsgericht auch das Beschwerdevorbringen, die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben, ausdrücklich behandelt: Es ist - wie auch schon die belangte Behörde - davon ausgegangen, dass kein Genehmigungstatbestand erfüllt sei, der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde vergleiche , insb. Paragraph 3, in Verbindung mit , Anhang 1 bzw. Paragraph 23 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000). Weil die Revision darauf nicht weiter eingeht, legt sie auch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder in diesem Zusammenhang sonst eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorläge.
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Schließlich stützt sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit darauf, dass sich „die belangte Behörde“ auch nicht mit einem bestehenden Natura-2000-Einzugsgebiet auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt habe, dass zur Beurteilung des öffentlichen Interesses eine Prüfung nach § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 durchgeführt hätte werden müssen. Dies stellte eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar (Hinweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Schließlich stützt sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit darauf, dass sich „die belangte Behörde“ auch nicht mit einem bestehenden Natura-2000-Einzugsgebiet auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt habe, dass zur Beurteilung des öffentlichen Interesses eine Prüfung nach Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 durchgeführt hätte werden müssen. Dies stellte eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar (Hinweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
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Eine solche Abweichung besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das von der Revision genannte Erkenntnis die Erteilung von Genehmigungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 betraf. Ein solches Verfahren liegt hier aber - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Dementsprechend haben sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass eine allenfalls erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden (eisenbahn-, wasser- und forstrechtlichen) Verfahrens ist und die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 auch nicht mitanzuwenden sind.
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In der Revision werden somit - bezogen auf die eisenbahnrechtlichen Bewilligungen - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit - bezogen auf die eisenbahnrechtlichen Bewilligungen - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2023