Verwaltungsgerichtshof
18.06.2024
Ra 2023/03/0006
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. T T in B, vertreten durch die Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in 5280 Braunau, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. November 2022, Zl. 405-1/791/1/8-2022, betreffend Übertretung des Jagdgesetzes 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Jagdleiter der T. GmbH, die Jagdinhaberin einer näher bezeichneten Eigenjagd sei, zu verantworten, dass in diesem Jagdgebiet im Jagdjahr 2020 der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2020 festgesetzte und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2021 abgeänderte Mindestabschuss beim Rotwild grob fahrlässig dadurch nicht erfüllt worden sei, dass von den vorgeschriebenen zwei Hirschen der Klasse III, zwei Hirschen der Klasse III (einjährig), zwölf Tieren und acht Kälbern ein Hirsch der Klasse III, sieben Tiere und zwei Kälber nicht erlegt worden seien. Dadurch habe der Revisionswerber § 158 Abs. 1 Z 8a in Verbindung mit § 61 [Salzburger] Jagdgesetz 1993 - JG in Verbindung mit dem genannten Bescheid vom 10. August 2020 und dem genannten Erkenntnis vom 28. Jänner 2021 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das im jagdrechtlichen Verantwortungsbereich des Revisionswerbers stehende Jagdgebiet weise eine Gesamtfläche von rund 1.076 ha auf. Für das Jagdjahr 2020 sei im Rechtsmittelweg ein Mindestabschuss von zwei Hirschen der Klasse III, zwei Hirschen der Klasse III (einjährig), zwölf Tieren und acht Kälbern rechtskräftig vorgeschrieben worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2021, Ra 2021/03/0046, mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen worden. Dieser Mindestabschuss sei insofern nur teilweise erfüllt worden, als ein Hirsch der Klasse III, sieben Tiere und zwei Kälber nicht erlegt worden seien. Das sei unstrittig.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, das Beweisverfahren habe ergebe, dass es entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sehr wohl möglich gewesen sei, den vorgesehenen Mindestabschuss zu erfüllen. Dazu sei zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend das Vorliegen eines entsprechenden Wildstandes im Jagdgebiet des Revisionswerbers, welche der Amtssachverständige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Erlassung des Abschussplanes erstattet habe, zu verweisen. Darüber hinaus sei im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde umfangreiches (im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenes) Fotomaterial vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass im verfahrens- und jagdrelevanten Zeitraum Sommer/Herbst 2020 maßgebliche Kahlwildbestände im Revier des Revisionswerbers auszumachen gewesen seien. Bei den zur Last gelegten „Fehlabschüssen“ habe es sich insgesamt nur um neun Stück Kahlwild und einen Hirsch der Klasse III gehandelt. Die Fotos bestätigten das Vorhandensein entsprechender Stücke. Warum dort eine Erlegung nicht möglich gewesen wäre, sei nicht zu erkennen, zumal die abgebildeten Stücke beispielsweise in der unmittelbaren Gegend des aufgelassenen ehemaligen Fütterungsstandortes bzw. inmitten des Jagdgebietes aufhältig gewesen seien.
5 Der Revisionswerber habe weiters vorgebracht, in dem unmittelbar angrenzenden Revier seien im Jahr 2020 insgesamt 72 Stück Kahlwild erlegt worden, davon alleine 40 Stück, welche aus dem unmittelbaren Bereich der ehemaligen Fütterung im Jagdgebiet des Revisionswerbers ausgezogen und auf der entsprechenden Fütterungskette zur neuen Fütterung zur Strecke gebracht worden seien. Ausgehend davon sei für das Verwaltungsgericht nicht auszumachen, warum es dem Revisionswerber in dieser Situation nicht möglich gewesen sei, einen nur geringen Teil dieser dann im unmittelbar angrenzenden Revierbereich erlegten Stücke noch in seinem Jagdgebiet im Bereich des angestammten Fütterungsstandortes zu erlegen, vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Revisionswerber in der vorletzten Woche der Schusszeit vom 22. bis 27. Dezember 2020 doch möglich gewesen sei, noch zehn Stücke zu erlegen. Wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, hätte dies auch bereits zu Beginn der Fütterungsperiode möglich sein müssen.
6 Der Revisionswerber habe behauptet, dass nur rund ein bis zwei Prozent der Jagdgebietsfläche zur Rotwildbejagung tauglich seien. Dieses Vorbringen werde durch das im Rahmen der Abschussplanung eingeholte Gutachten, vom Revisionswerber vorgelegte Fotodokumente und eine näher bezeichnete Fernsehdokumentation widerlegt. Ebenso würden die Fernsehdokumentation, die Sachverständigenausführungen, das Bildmaterial der belangten Behörde und die Erlegung von fünf Tieren und sechs Kälbern innerhalb von nur vier Tagen im Dezember das Vorbringen, eine Bejagung sei nur in den Monaten Juli bis September möglich, entkräften. Das vom Revisionswerber durchgeführte Fotomonitoring beziehe sich nur auf einen Teil des Jagdgebietes und einen beschränkten Zeitraum des Jahres 2021 (September/Oktober), während im gegenständlichen Verfahren die Abschussplanerfüllung im Jagdjahr 2020 zu beurteilen sei.
7 Eine Zusammenschau der teilweise wiedergegebenen Fotodokumentation der belangten Behörde aus dem Jahr 2020 und der Argumentation des Revisionswerbers über die Erlegung von 40 Stücken im Nachbarrevier, die unmittelbar aus seinem jagdrechtlichen Verfügungsbereich ausgezogen seien, sowie der Umstand, dass der Revisionswerber selbst in der letzten Phase der Schusszeit rund die Hälfte des vorgegebenen Abschusses erledigt habe, ließen keinen anderen Schluss zu, als dass dem Revisionswerber auch die Erlegung von nur neun Stück Kahlwild und einem Hirsch der Klasse III möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Beweisergebnisse sei eine Einvernahme der beantragten Zeugen bzw. Einholung weiterer Gutachten nicht angezeigt und es sei auf Basis der vorliegenden Beweislage vom Vorliegen des erforderlichen Wildbestandes als Voraussetzung für die Abschussplanerfüllung auszugehen.
8 Das in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten der Privatsachverständigen vom 28. Oktober 2022 beschreibe allein die wissenschaftliche und methodische Vorgangsweise für eine fundierte Wildstandsfeststellung und sei somit für den verfahrensgegenständlichen Zusammenhang nicht unmittelbar relevant. Das weitere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten vom 31. Oktober 2022 gehe von der unzutreffenden Ausgangslage einer nicht rechtskräftigen Abschussplanvorgabe für das Jahr 2020 aus, wenn es deren Neufestlegung verlange.
9 Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatseite (grobe Fahrlässigkeit) und zur Strafbemessung.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, nicht aber die belangte Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist schon deswegen zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Sachverständigengutachten zur Unmöglichkeit der Erfüllung des Abschussplanes auseinandergesetzt habe.
12 Sie ist im Ergebnis auch begründet:
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, mwN, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Vorarlberger Jagdgesetz).
14 Des Weiteren darf sich ein Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/03/0027, mwN).
15 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Jagdleiter der Jagdinhaberin einer näher bezeichneten Eigenjagd war, und dass der für diese Eigenjagd für das Jagdjahr 2020 festgesetzte Mindestabschuss nicht erfüllt wurde. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wurde vom Revisionswerber im Verfahren auch nicht bestritten.
16 Der Revisionswerber machte in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht jedoch geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Abschussplan zu erfüllen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe alle ihm zumutbaren Handlungen gesetzt, um den Abschussplan im Jagdjahr 2020 zu erfüllen. Er habe eine Summe von rund € 100.000 in den Jahren 2017 bis 2021 in Reviereinrichtungen und Ausstattung investiert. Aus den vorgelegten Jagdtagebüchern für das Jagdjahr 2020 ergebe sich, dass der Revisionswerber sowie sonstige befugte Personen ausreichend Pirschgänge unternommen hätten. Er habe die Anzahl der Pirschgänge im Jahr 2020 auf insgesamt 399 erhöht. Bei diesen Pirschgängen seien insgesamt rund zehn zur Erfüllung des Mindestabschusses befugte Personen beteiligt gewesen, deren Einvernahmen als Zeugen der Revisionswerber zum Beweis dessen beantrage, dass auf den Pirschgängen und den entsprechenden Ansitzen kein bzw. nicht ausreichend Wild wahrgenommen worden sei. Nicht jede Wildsichtung, die in den Jagdtagebüchern vermerkt sei, sei mit einer möglichen Erlegung gleichzusetzen.
17 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung auf (im Erkenntnis auszugsweise abgedrucktes) Fotomaterial der belangten Behörde aus dem Zeitraum Sommer/Herbst 2020, das maßgebliche Kahlwildbestände im Revier des Revisionswerbers zeige, und den Umstand, dass im Nachbarrevier 40 Stücke, die unmittelbar aus dem jagdrechtlichen Verfügungsbereich des Revisionswerbers ausgezogen seien, erlegt worden seien, sowie auf die innerhalb kurzer Zeit erfolgte Erlegung von fünf Tieren und sechs Kälbern durch den Revisionswerber in der letzten Phase der Schusszeit, was ihm nach den Aussagen des Amtssachverständigen auch bereits zu Beginn der Fütterungsperiode hätte möglich sein müssen. Dem hält die Revision entgegen, die - vom Amtssachverständigen in früheren Verfahren als „präzise geführt“ bezeichneten - Aufzeichnungen in den vorgelegten Jagdtagebüchern bestätigten, dass im restlichen Jahr 2020 nicht ausreichend erlegbares Wild im Revier des Revisionswerbers vorhanden gewesen sei, um den Mindestabschuss erfüllen zu können. So sei etwa die Erlegung von zehn Stück Rotwild im Dezember lediglich der Tatsache geschuldet gewesen, dass sich in diesem Zeitraum noch Rotwild am alten Fütterungsstandort eingefunden habe. Dies sei aber lediglich zur Fütterungszeit der Fall gewesen, was sich ebenfalls aus den Jagdtagebüchern ergebe.
18 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat sich weder das Verwaltungsgericht noch der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Amtssachverständige mit den vom Revisionswerber vorgelegten Jagdtagebüchern auseinandergesetzt, welche eine Auflistung der Anzahl der Pirschgänge samt Datum, Tageszeit, Örtlichkeit sowie die Angabe, ob Rotwildsichtungen und Erlegungen stattfanden, enthalten.
19 Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Verwaltungsgericht habe das vom Revisionswerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten betreffend die Frage der Erfüllbarkeit des Abschussplanes für Rotwild im Jagdjahr 2020 vom 31. Oktober 2022 als unerheblich beurteilt, obwohl daraus hervorgehe, dass der Abschussplan nicht erfüllbar gewesen sei.
20 Im angefochtenen Erkenntnis wird zu diesem Privatgutachten lediglich ausgeführt, die Sachverständige gehe in ihrem Fazit von der unzutreffenden Ausgangslage einer nicht rechtskräftigen Abschussplanvorgabe für das Jahr 2020 aus. Der Abschussplan 2020 stehe rechtskräftig fest, zu seiner Erfüllbarkeit sei „vorstehend breit ausgeführt“ worden und diese sei „durch konkrete Fakten belegt“.
21 Mit dieser Begründung wird das Verwaltungsgericht den Grundsätzen einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Beurteilung einander widersprechender Gutachten nicht gerecht:
22 Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, mwN; vgl. allgemein auch VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN).
23 Fallbezogen hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des Gutachtens der vom Revisionswerber beigezogenen Privatsachverständigen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieses Gutachten beschränkt sich auch nicht auf die Empfehlung, den (rechtskräftigen) Abschussplan für das Jagdjahr 2020 neu festzulegen. Vielmehr enthält es Ausführungen zu der hier verfahrensgegenständlichen Frage, ob dem Revisionswerber die Erfüllung des für das Jagdjahr 2020 festgesetzten Abschussplanes objektiv möglich war, und zwar in Form von Ausführungen ua zur Revierbeschaffenheit und Zugänglichkeit, zu den zur Verfügung stehenden Jagdmethoden und jagdrechtlichen Rahmenbedingungen sowie zu den vom Revisionswerber angewandten Jagdstrategien, mit denen sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht auseinandersetzte.
24 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2024
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030006.L00