Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Nonhoff, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1A, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. August 2022, Zl. VGW-101/042/778/2022-3, betreffend Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. J Z, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1             Der Mitbeteiligte war mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) vom 23. Oktober 2017 gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020, zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt worden.

2             Für seine vom 18. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 im Strafverfahren erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 31. März 2021 gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 295.466,40 (brutto), abzüglich der Vergütung für zehn (näher bezeichnete) Verhandlungstage. Des Weiteren beantragte er die Gewährung eines Erschwerniszuschlages nach § 4 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und - wegen des Freispruchs hinsichtlich zweier Anklagefakten - die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags in Höhe von € 174.462,42 (brutto) für die Jahre 2018 bis 2020.

3             Mit Bescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten in Höhe von € 86.831,14 (brutto) statt und wies das Mehrbegehren ab. Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, dass mangels Vorliegens eines komplexen Verfahrens ein Erschwerniszuschlag gemäß der (mit 1. Juli 2021 aufgehobenen) Bestimmung des § 4 AHK nicht zuzuerkennen sei. Auch ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK komme bei Verfahrenshilfen nicht in Betracht. Bei Berechnung einer angemessenen Vergütung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Schwellenwerte um einige Tage überschritten worden seien, von den Ansätzen der AHK ausgehend ein Abschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Da bei besonders umfangreichen Verfahren der Aufwand für Verhandlungen mit zunehmender Verfahrensdauer weiter sinke, sei ein Abschlag für den 21. bis 30. Verhandlungstag in Höhe von 33,33 % und für jeden darüberhinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag in Höhe von 40 % zu berücksichtigen.

4             Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, indem es eine Vergütung in der Höhe von € 350.608,99 (brutto) zuerkannte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5             In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Vornahme eines pauschalen Abschlags keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb der Mitbeteiligte seine Ansprüche nach den AHK uneingeschränkt geltend machen könne. Ferner biete keine gesetzliche Regelung auch nur ein Indiz, dass ein dem Rechtsanwalt nach den AHK zustehender Erfolgszuschlag einem Verfahrenshelfer nach dem Regime des § 16 Abs. 4 RAO verwehrt zu bleiben habe. Der Erfolgszuschlag sei in Ermangelung außergewöhnlicher und bislang nicht honorierter Leistungen des Verteidigers in Höhe von 25 % zu veranschlagen. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlags vor. Dazu gab das Verwaltungsgericht zunächst das Vorbringen des Mitbeteiligten wieder, wonach der Gerichtsakt des Verfahrens, in dem er eingeschritten sei, 210 Bände, 4000 Ordnungsnummern und ein Datenvolumen von über 35 Gigabyte umfasst habe, vierzehn Personen angeklagt gewesen und mehr als 100 Zeugen einvernommen worden seien, wobei der Verfahrensgegenstand (auch mit steuer- und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten) überaus komplex gewesen und ein weiteres Verfahren mit einer Anklageschrift von 200 Seiten über mehrere Verhandlungstage lang einbezogen worden sei. Davon ausgehend vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass alle diese Umstände - im Vergleich zu einem durchschnittlichen Strafverfahren - „exorbitante Mehrvertretungsaufwände“ bewirkt hätten. Insbesondere der außergewöhnlich große Aktenumfang habe eine das übliche Maß vielfach übersteigende Vorbereitungszeit erfordert, wobei auch mit den zahlreichen Mitangeklagten die Erschwernis verbunden sei, auf allfällige den Verfahrenshilfebefohlenen belastende Aussagen der Mitangeklagten Bedacht zu nehmen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände sei der Erschwerniszuschlag nach der Bestimmung des § 4 AHK, die trotz ihrer Aufhebung für den Zeitraum der Leistungserbringung immer noch anzuwenden sei, im Höchstausmaß von 50 % zuzuerkennen.

6             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Zur Zulässigkeit wird insbesondere das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verrechnung eines (gegenständlich nicht beantragten, sondern nur vorbehaltenen) Erfolgszuschlages nach § 12 AHK und zur Zuerkennung eines Erschwerniszuschlages nach Aufhebung des § 4 AHK per 1. Juli 2021 geltend gemacht. Da die Gewährung des Erschwerniszuschlages nur mit einem lapidaren Verweis auf die Ausführungen des Mitbeteiligten begründet und insbesondere die Festsetzung der Zuschlagshöhe unbegründet geblieben sei, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO bei Verfahren mit Überschreitung der Schwellenwerte um einige Tage ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt sei.

7             Dieser Abschlag sei - wie die Revisionswerberin in den Revisionsgründen weiter ausführt - „unter systematischer Berücksichtigung des § 47 RAO“ bei mehr als 16 Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 80 Verhandlungsstunden um 10 % zu erhöhen, weil der Vorbereitungsaufwand für Verhandlungen in besonders umfangreichen Rechtssachen mit zunehmender Verfahrensdauer sinke. Die bloße Tatsache überdurchschnittlich vieler Verhandlungstage und ein überdurchschnittlich umfangreicher Verfahrensakt würden für sich genommen keinen Erschwerniszuschlag rechtfertigen, weil der damit verbundene Mehraufwand durch die Renumerierung einer entsprechend großen Zahl an Verhandlungstagen abgegolten werde. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Strafsache der Art nach überdurchschnittliche Leistungen aufgrund ihrer Komplexität erfordert habe. Die bloße Vermutung, durch die Anwesenheit der vierzehn Angeklagten samt deren Verteidiger sei das Kriterium der Überdurchschnittlichkeit erfüllt, reiche zur Begründung des Erschwerniszuschlags nicht aus.

8             Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Bundesministerin für Justiz als weitere Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9             Die Revision ist schon angesichts des Abweichens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Zulässigkeit von Abschlägen bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO zulässig; sie ist auch begründet.

Zu den pauschalen Abschlägen

10           Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellter Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 leg. cit. für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

11           Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine angemessene Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638/1991 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN).

12           Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden AHK kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

13           So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß (nunmehr:) § 61 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen hat.

14           Es wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird (vgl. zu alledem nochmals VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN).

15           In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen (vgl. auch VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014; 17.11.2023, Ro 2023/03/0035).

16           Wie die Revisionswerberin daher zutreffend geltend macht, widerspricht die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO seien die Ansätze der AHK abzugsfrei heranzuziehen, dieser Rechtsprechung (vgl. idS schon VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159). Schon aus diesem Grund war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17           Was die Höhe des Abschlags von den Ansätzen der AHK anbelangt, ist allerdings für das fortgesetzte Verfahren auszuführen, dass im erwähnten Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, die Rechtskonformität eines von der Behörde mit der bisherigen Praxis gerechtfertigten Abschlags von 25 % als „Annäherung“ an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung mit dem Hinweis auf die allgemeine Übung begründet und nicht etwa darauf gestützt wurde, dass der Schwellenwert nur um einige Tage überschritten worden sei.

18           In der Revision wird die darin als angemessen erachtete Erhöhung des 25%-igen Abschlags bei mehr als 16 Verhandlungstagen (oder mehr als 80 Verhandlungsstunden) um 10 % nicht damit begründet, dass im konkreten Einzelfall aus besonderen Gründen für bestimmte anwaltliche Leistungen ein höherer Abschlag angemessen wäre. Stattdessen wird die Erhöhung des Abschlags mit allgemeinen Erwägungen gerechtfertigt, nämlich der Abnahme des Vorbereitungsaufwands für Verhandlungen mit steigender Verfahrensdauer bei besonders umfangreichen Rechtssachen. Die Revision legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen von der bisherigen allgemeinen Übung, die Grundlage für die auf das Erkenntnis VwGH vom 4. November 2002, 2000/10/0050, zurückgehende Rechtsprechung war, abzugehen sei.

19           Die vorliegend angewendeten Regelungen der AHK sehen eine an den Verhandlungstagen oder -stunden orientierte regressive Staffelung der Ansätze - wie sie von der Revisionswerberin ins Treffen geführt wurde - nicht vor. Somit ist eine allfällige Abnahme des Aufwands für die Verhandlungsvorbereitung im Laufe der Verfahrensdauer bereits in den pauschalen Ansätzen der AHK als mitberücksichtigt und abgegolten anzusehen. Daraus folgt aber, dass die von der Revisionswerberin vertretene - nicht auf besondere Gründe des Einzelfalles abstellende - Erhöhung des Abschlags von den Werten, die nach den AHK ermittelt wurden, im Ergebnis ein berichtigendes Absenken der Ansätze und damit ein Abgehen von den AHK als Maßstab für die Angemessenheit der Entlohnung anwaltlicher Leistungen bedeuten würde. Die in der Revision angestellten Überlegungen über eine Erhöhung des Abschlags um 10 % nach 16 Verhandlungstagen (oder 80 Verhandlungsstunden) erweisen sich umso weniger als schlüssig und zwingend, als im Bescheid vom 2. November 2021 noch ein Abschlag in Höhe von 33,33 % für den 21. bis 30. Verhandlungstag und in Höhe von 40 % für jeden darüber hinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag als erforderlich erachtet wurde.

20           Bei den von einer derartigen Abschlagserhöhung erfassten anwaltlichen Leistungen handelt es sich auch nicht um solche, die als „vergütungsfreier“ Teil der in „überlangen“ Verfahren erbrachten Leistungen anzusehen wäre, weil sie typischerweise auch in Verfahren anfielen, die den Schwellenwert nicht übersteigen (zu in solchen Verfahren erbrachten „vergütungsfreien“ Teilen anwaltlicher Nebenleistungen vgl. abermals VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050). Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AHK als Richtschnur wäre ein Abschlag auf deren Tarifansätze mit mehr als 25 % ohne Rechtfertigung durch besondere Gründe des konkreten Einzelfalls mit § 16 Abs. 4 RAO nicht vereinbar.

Zum Erschwerniszuschlag

21           Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 4 AHK mit 1. Juli 2021 ist der Revisionswerberin zwar zu konzedieren, dass vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, also in den Jahren 2019/2020, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen (vgl. im Übrigen die inhaltsgleiche Nachfolge-Regelung des § 2 Abs. 2 AHK und dazu VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).

22           Soweit sich die Revision gegen die Begründung für die Gewährung eines Erschwerniszuschlages wendet, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht durch die - nicht bloß pauschale - Bezugnahme auf die Ausführungen des Mitbeteiligten ausreichend deutlich dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag als erfüllt erachtete. Diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts, die an verschiedenste Besonderheiten des betreffenden Verfahrens anknüpfen, hält die Revision (ebenso wie zur Frage der Höhe des Erschwerniszuschlags) nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere im Hinblick auf den außergewöhnlich großen Aktenumfang und auf die Komplexität des Verfahrens ist die Bejahung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Erschwerniszuschlags durch das Verwaltungsgericht daher nicht zu beanstanden.

Zum Erfolgszuschlag

23           Für die Frage der Zulässigkeit der Zuerkennung eines Erfolgszuschlags ist auf das Erkenntnis VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, zu verweisen, mit dem erkannt wurde, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlages nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

24           Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

25           Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 4 VwGG, der einen Aufwandersatz für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG - wie vorliegend - nicht vorsieht.

Wien, am 19. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030004.L00