Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des S in P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Jänner 2023, 405-4/4971/1/22-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) vom 24. Jänner 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs am 13. April 2022 zwischen 01:20 Uhr und 01:48 Uhr auf der L101 in Fahrtrichtung Obertrum fahrend jeweils die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, und zwar 1. im Ortsgebiet von Lengfelden um 54 km/h (Spruchpunkt römisch eins.), 2. im Ortsgebiet von Elixhausen um 73 km/h (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie 3. im Ortsgebiet von Ursprung um 50 km/h (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die in Betracht kommende Messtoleranz jeweils bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch jeweils Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO Geldstrafen in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) (Spruchpunkt römisch eins.), in der Höhe von € 1.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 241 Stunden) (Spruchpunkt römisch zwei.) und in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) (Spruchpunkt römisch vier.) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit den Spruchpunkten römisch drei. und römisch fünf. gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe des behördlichen Straferkenntnisses wegen Übertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Folge, hob dieses in diesem Umfang auf und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch sieben.).
2
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. dieses Erkenntnisses.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht von mehreren Geschwindigkeitsübertretungen, sondern von einem fortgesetzten Delikt hätte ausgehen müssen.
7
Um nach der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche , VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN).
8
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
9
Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann vergleiche , VwGH 20.4.2004, 2003/02/0076, mwN).
10
Ein einheitlicher Willensentschluss hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen wird vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet. Mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf einen örtlichen und zeitlichen Konnex der Übertretungen wird ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von den eben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt, wenn dieses unter Berücksichtigung der relevanten Umstände im konkreten Fall das Vorliegen einer gesamteinheitlichen Sorgfaltswidrigkeit im Hinblick auf die konkret festgestellte längere Fahrtstrecke, auf der die Nachfahrt durch Polizeibeamte mit dem Dienstfahrtzeug stattgefunden habe und bei der zwischen den Ortsgebieten auch Straßenabschnitte gelegen gewesen seien, in denen (teilweise höhere) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gegolten haben, verneinte.
11
Weiters wird in der Revision ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG geltend gemacht, weil im Spruch keine ausreichende Konkretisierung des Tatorts vorgenommen worden sei, um eine Mehrfachbestrafung zu verhindern. In der angeführten Tatzeit hätte die Strecke in dieselbe Fahrtrichtung mehrfach durchfahren werden können.
12
Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein vergleiche , VwGH 16.8.2023, Ra 2023/02/0136).
13
Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass es ihm als Beschuldigten zweifelhaft gewesen sei, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde oder dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Aufgrund der gewählten Formulierung der Tatzeit ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Revisionswerber nochmals wegen einer innerhalb dieses Zeitraumes gelegenen gleichartigen Tat neuerlich zur Verantwortung hätte gezogen werden können.
14
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision ferner vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keinen Abspruch über den Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses getätigt, obwohl sich seine Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch gewendet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem formulierten Spruch - auch unter Berücksichtigung der Begründung, in der sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Schuldfrage auseinandersetzte - jedenfalls implizit auch ein Abspruch über den Schuldspruch erfolgte, setzt der Strafausspruch doch die Bestätigung des Schuldspruchs voraus vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021).
15
Zur Zulässigkeit der Revision wird auch eine unvertretbare Strafbemessung behauptet. Entgegen dem Doppelverwertungsverbot habe das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafen das Ausmaß der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit einbezogen, obwohl dieser Umstand, ebenso wie generalpräventive Erwägungen, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Qualifikationsstraftatbestandes des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO bereits berücksichtigt worden seien. Im Erkenntnis sei auch zu Unrecht ein vermehrter Schadstoffausstoß sowie Lärmentwicklung als erhöhte Umweltbelastung bei der Strafzumessung herangezogen worden. Zudem wendet sich der Revisionswerber gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit.
16
Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN).
17
Das Verwaltungsgericht hat sich näher mit dem Unrechtsgehalt der übertretenen Norm auseinandergesetzt und insbesondere der Verkehrssicherheit hohes Gewicht beigemessen. Ausgehend davon, dass sich die verhängten Strafen im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens befinden, und angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Taten, gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafen aufzuzeigen vergleiche , zum Vertretbarkeitsmaßstab etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafbemessung selbst erkannt, dass dem Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits durch den erhöhten Strafrahmen Rechnung getragen wird vergleiche , dazu VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190, mwN). Das konkrete Ausmaß der Überschreitung wurde vom Verwaltungsgericht nicht als erschwerend herangezogen.
18
Wenn der Revisionswerber bestreitet, dass er die Übertretung grob fahrlässig begangen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH Ra 2022/02/0190, mwN; zu Paragraph 6, Absatz 3, StGB vergleiche , im Übrigen VwGH 5.1.2021, Ra 2020/10/0028, mwN).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020035.L00