Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch fünf, geboren 1987, vertreten durch Mag. Peter Pacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/4B, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022, Zl. L519 2248614-1/10E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Stattgebung des Antrags in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2022 unter Hinweis auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers, der überdies für die Behörden nicht greifbar sei, im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen, der Hintanhaltung der Gefährdung der Volksgesundheit und einem geordneten Fremdenwesen entgegengetreten.
3
Die Abwägung der demnach berührten öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Revisionswerbers ergibt, dass die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen für den Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würden. Dabei waren seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, aber auch schwere Verwaltungsübertretungen wie das Lenken eines Kraftfahrzeugs im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, zu berücksichtigen, während das Privat- und Familienleben des alleinstehenden Revisionswerbers in Österreich trotz seiner langen Aufenthaltsdauer nicht besonders ausgeprägt ist und er insbesondere nicht vorgebracht hat, aktuell einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Juni 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210104.L00