Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0311

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 2. März 2022 mündlich verkündete und mit 17. November 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L502 2213358-1/20E, betreffend Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M A), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A.2., A.3. und A.4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1             Der Mitbeteiligte, ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Gebiet, stellte am 4. September 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2             Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Jänner 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung „nach Palästinensische Gebiete / Gaza“ zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

3             Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen) als unbegründet ab (Spruchpunkte A.1.). Im Übrigen gab das BVwG der Beschwerde jedoch statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Mitbeteiligten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkte A.2. und A.3.). Unter einem behob das BVwG die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A.4.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).

4             In seiner Begründung stellte das BVwG die mehr als vierjährige Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet fest sowie den Umstand, dass er als palästinensischer Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und in Gaza aufgewachsen sei, wo sein Vater, seine Stiefmutter, drei Geschwister und vier Halbgeschwister leben würden. In Österreich habe der Revisionswerber lediglich wenige Tage Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezogen, weil ihn zunächst ein im Bundesgebiet lebender weiterer Halbbruder finanziell unterstützt habe. Gemeinsam mit diesem und einem weiteren Gesellschafter betreibe der Revisionswerber seit Juni 2019 einen Friseurbetrieb, wobei der Revisionswerber rund ein Drittel der Geschäftsanteile halte, als Geschäftsführergehalt ein jährlich steigendes Monatsnettoeinkommen von zuletzt € 1.600,-- beziehe und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert sei. Der - ledige und kinderlose - Revisionswerber besitze alltagstaugliche Deutschkenntnisse, habe eine Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und sei bei der Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2 beim dritten Antritt nur sehr knapp gescheitert.

5             Im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber - abgesehen von seinem volljährigen Halbbruder - über keine Verwandten und auch keine familiäre Nahebeziehung zu einer anderen Person in Österreich verfüge. Zugunsten eines Verbleibs des Revisionswerbers im Bundesgebiet hob das BVwG sowohl den beinahe gänzlichen Verzicht auf staatliche Grundversorgungsleistungen als auch seine fast dreieinhalbjährige selbständige Erwerbstätigkeit als Friseur hervor, die das BVwG als gelungene Integration in beruflicher Hinsicht wertete. Dagegen führte das BVwG jedoch ins Treffen, dass der Revisionswerber lediglich wegen eines unbegründeten Asylantrags vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei und daher nicht von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet habe ausgehen dürfen. Schließlich gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung angesichts der mehr als vierjährigen Aufenthaltsdauer und der außergewöhnlich erfolgreichen beruflichen Integration überwiegen würden, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

6             Gegen die Spruchpunkte A.2., A.3 und A.4. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

7             Zu ihrer Zulässigkeit bringt die außerordentliche Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bei Rückkehrentscheidungen iS des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung vor, weil im Revisionsfall keine derart außergewöhnliche Konstellation vorliege, dass trotz des erst vierjährigen Aufenthalts des Mitbeteiligen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von der Integration des Mitbeteiligten überwogen würde. Das BVwG habe die Integration des Mitbeteiligten in Österreich in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt.

8             Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.

9             Die durch das BVwG durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 19.3.2021, Ra 2019/19/0123, mwN).

10           Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH Ra 2019/19/0123, mwN).

11           Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei Fremden, die lediglich aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt berechtigt waren und in diesem Zeitraum integrationsbegründende Schritte gesetzt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2021/19/0436, mwN).

12           Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/19/0137, mwN).

13           Diesen Aspekt hat das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung zwar einbezogen, aber - worauf auch die Amtsrevision hinweist - nicht ausreichend berücksichtigt. Damit zeigt die Amtsrevision zutreffend auf, dass das BVwG die für das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sprechenden Umstände nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend gewichtet hat.

14           Dem BVwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es die Selbsterhaltungsfähigkeit des Mitbeteiligten als gegeben und seine berufliche Integration angesichts der bereits mehrjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit als gelungen erachtete. Insgesamt besteht allerdings trotzdem keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann, und ihm allein deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0195).

15           Somit bewegte sich das BVwG bei seiner Entscheidung nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof zu der bei einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG entwickelten Grundsätze.

16           Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190311.L00