Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Dezember 2021, Zl. RV/4100117/2018, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 und 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Spittal Villach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 15.4.2020, Ra 2020/13/0030).
4
Der vorliegende Antrag enthält keinerlei Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin, weshalb diesem nicht stattzugeben war.

Wien, am 20. April 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150029.L00