Verwaltungsgerichtshof
20.06.2022
Ra 2022/13/0060
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der S in W, vertreten durch Mag. Robert Muhr, Steuerberater in 1180 Wien, Köhlergasse 26, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2022, RV/7100892/2022, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag der Revisionswerberin betreffend mehrere Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegebene - außerordentliche Revision, in welcher lediglich ausgeführt wird, die Revision werde „in dieser Form und zur Fristenwahrung“ eingebracht und die ausführliche Ausarbeitung und Begründung werde „umgehend nachgereicht“.
3 Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision (deren Ergänzung angekündigt wird) durch einen Steuerberater, also durch eine Person, die auch zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof befugt ist (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017), angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche z.B. VwGH 22.4.2022, Ra 2022/13/0024; 1.3.2022, Ra 2022/05/0025, jeweils mwN; vergleiche auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065).
4 Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2022
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130060.L00