Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des I P, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2022, VGW-002/024/4136/2020-39, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - insoweit in teilweiser Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses unter Herabsetzung der dort verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen - nach Durchführung einer Verhandlung der elffachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin durch entgeltliche Überlassung eines näher bezeichneten Lokals an die Y Kft. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) an verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt habe, insoweit in diesem Lokal am 12. April 2019 um 11.00 Uhr entgegen den Bestimmungen des GSpG näher bezeichnete, funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte, jeweils in Verbindung mit näher bezeichneten Komponenten (Ein- und Auszahlungsgeräten) unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, vor allem virtuellen Walzenspielen, ermöglicht worden sei. Der Revisionswerber habe gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ die Verletzung im „subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gem Paragraph 52, GSpG“ geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus näher angeführten Gründen beantragt wird.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, der EuGH habe in der Rechtssache „C-231/20, Rn 58“ festgehalten, dass „die jeweilige Sanktion im Verhältnis zu dem aus de(n) verbotenen Ausspielungen erlangten Gewinn“ stehen müsse. Das Verwaltungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, das Erkenntnis verstoße daher gegen diese Judikatur. Auch die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen seien „übermäßig“.
7
Mit diesem (im Übrigen außerhalb des durch den vorliegend bezeichneten Revisionspunkt abgesteckten Rahmens erstatteten; vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/16/0018-0019, mwN) Vorbringen verkennt die Revision, dass der EuGH - (auch) in der von der Revision zitierten Randnummer - auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Die Revision zeigt daher weder damit noch mit dem lediglich pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der behaupteten Übermäßigkeit der verhängten Strafen (anzumerken ist, dass vom Verwaltungsgericht lediglich die Mindestgeldstrafe verhängt wurde) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
8
Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung weiters zusammengefasst einen „Spruchmangel“ geltend, da es zur Erfüllung des vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedurft hätte, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der X GmbH gewusst habe, dass das Lokal von der Y Kft. an die Z GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zur Durchführung von verbotenen Ausspielungen untervermietet worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Revision zunächst einen (näher darzulegen versuchten) Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des behördlichen Straferkenntnisses, weil nicht die Untermieterin der X GmbH selbst, also die Y Kft., sondern deren (weitere) Untermieterin, die Z GmbH, im Lokal verbotene Ausspielungen durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe den Spruch zwar insofern „saniert“, als es (durch Streichung einer entsprechenden Wortfolge) dem Revisionswerber nicht mehr angelastet habe, dass die Untermieterin der von ihm vertretenen Gesellschaft selbst die Ausspielungen durchgeführt habe, es fehlten aber Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Revisionswerbers. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts widerspreche als „Scheinbegründung“ näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auch das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen kann. Dies setzt insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person voraus. Um dies beurteilen zu können, sind im Allgemeinen Feststellungen zum Kenntnisstand der sich unternehmerisch beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit der Person erforderlich, die unmittelbar zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der konkreten Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Dies zeigt sich gerade bei der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, wo - anders als bei mit Glücksspielgeräten fest verbauten Banknotenlesegeräten - für den Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen nicht ohne besondere Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes erkennbar und somit subjektiv vorwerfbar ist (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/12/0106, mwN).
10
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem Folgendes fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichthof):

„... Die X GmbH, für die der (Revisionswerber) im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, hat das Geschäftslokal im Wissen darum, dass die Y Kft. im Bereich verbotener Ausspielungen tätig ist und dass auch in diesem Lokal verbotene Ausspielungen - gleich ob durch die Untermieterin Y Kft. oder durch die Untermieterin der Untermieterin Z GmbH - unternehmerisch zugänglich gemacht werden, dieser entgeltlich überlassen. ...“

11
Das Verwaltungsgericht traf damit die nach der dargelegten Rechtsprechung nötigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, dass nämlich die X GmbH, für die der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, „im Wissen darum“, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht würden, dieses entgeltlich (an die Y Kft., die selbst im Bereich verbotener Ausspielungen tätig gewesen sei) überlassen habe. Entgegen der Revision wurden damit die notwendigen Feststellungen zum Kenntnisstand des Revisionswerbers getroffen. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit dem lediglich pauschalen Bestreiten dieser Feststellung nicht auf (zum diesbezüglichen Maßstab vergleiche , etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0128, Rn. 8, mwN).
12
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120145.L00