Verwaltungsgerichtshof
13.12.2023
Ra 2022/12/0094
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der J G in römisch fünf, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022, W111 2140139-1/82E, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß Paragraph 137, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Universität Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Vom 1. November 2011 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung hatte sie den in der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 eingestuften Arbeitsplatz einer Kartographin am Institut für Geographie im Planstellenbereich der Universität Klagenfurt inne.
2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 beantragte die Revisionswerberin die Feststellung der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.
3 Mit am 31. Oktober 2019 mündlich verkündetem und am 11. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis bewertete das im Säumnisweg zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht den Arbeitsplatz als Kartographin, den die Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012 innegehabt habe, mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2.
4 Mit Erkenntnis vom 19. November 2020, Ra 2020/12/0010, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über Revision der Revisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5 Der Verwaltungsgerichtshof führte unter anderem aus, bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes komme es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend sei vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (Hinweis auf VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0010).
6 Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und beweiswürdigend festgehalten, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, ein Abweichen der von ihr tatsächlich verrichteten Aufgaben von den sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden und im Gutachten ermittelten aufzuzeigen. Wenn der Sachverständige seinem Gutachten und das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung daher die in der Arbeitsplatzbeschreibung umschriebenen Aufgaben, die sich mit dem tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten der Revisionswerberin decken würden, zu Grunde gelegt habe, sei dies nicht zu beanstanden.
7 Weiters wurde ausgeführt, das dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Gutachten werde den in der im einzelnen dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei einer Arbeitsplatzbewertung nach § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht gerecht. Die darin vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des gegenständlichen Arbeitsplatzes erschöpfe sich in der Bewertung der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien durch die Zuordnung von Punktewerten und lasse den für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendigen, nachvollziehbaren Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit der oder den in Frage kommenden Richtwertverwendung(en) vermissen. Ein solcher Vergleich setze die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin keiner höheren als der Funktionsgruppe 2 zugehöre, könne (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung sei (Hinweis auf VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; 16.12.2009, 2008/12/0200).
8 Dementsprechend wäre (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten gewesen, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können. Es genüge nämlich die im Gutachten enthaltene beispielhafte Auflistung von Richtverwendungen der Anlage 1 des BDG 1979, ohne diese einer näheren Prüfung und Bewertung zu unterziehen, den eben dargelegten Anforderungen an einen Richtverwendungsvergleich nicht. Ebenso wenig genügten im Gutachten wiedergegebene Behauptungen über die Punktewertgrenzen zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen gestützt auf die Auskunft des Bundeskanzleramts (bzw. hier des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport). Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setze die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (Hinweis auf VwGH 11.12.2013, 2013/12/0118; 1.3.2012, 2011/12/0149, jeweils mwN).
9 Mangels eines entsprechenden Richtverwendungsvergleichs habe das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der im Gutachten ermittelte Punktewert für den Arbeitsplatz der Revisionswerberin innerhalb der Bandbreite der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 liege, und damit sein Erkenntnis schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
10 Mit Ergänzungsgutachten vom 24. Jänner 2022 führte der Sachverständige Dr. G den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Richtverwendungsvergleich durch. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin 275 Stellenwertpunkte, die Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 Z 2.8.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 271 und die Richtverwendung Z 2.8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979 291 Stellenwertpunkte erreiche.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis bewertete das Bundesverwaltungsgericht den Arbeitsplatz als Kartographin, den die Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 innegehabt habe, wiederum mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 und sprach aus, die Revision sei nicht zulässig.
12 Das Bundesverwaltungsgericht führte ua. aus, es sei der Revisionswerberin insbesondere nicht gelungen, eine Abweichung der von ihr tatsächlich verrichteten Aufgaben mit den sich aus ihrer Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden und im Gutachten erhobenen, aufzuzeigen.
13 Die Revisionswerberin stütze ihr Vorbringen insbesondere auf die Neuartigkeit der Auswertung von Satellitenbildern und ihre Mitwirkung bei der Erstellung einer Karte der Landoberfläche von Griechenland mithilfe von Infrarot-Satellitenbildern. Außerdem streiche sie besonders ihre Tätigkeit bei der Unterweisung von Studierenden hervor. Sie übersehe dabei, dass sich diese Aufgaben durchgehend in der Arbeitsplatzbeschreibung befänden.
14 In der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 habe der Sachverständige dargelegt, dass die Revisionswerberin die Methode (Auswertung von Satellitenbildern) nicht erfunden, sondern sich nur mit der Anwendung eines neuen Moduls auseinandergesetzt habe. Dabei habe sie anhand ihrer Expertise eine Karte auf ein Satellitenbild gelegt und dann die Linien nachgezogen. Ebenso habe sie vor Ort in Griechenland die Vegetation bzw. Bebauung angesehen und mit dem Satellitenbild verglichen. „Die Art der zusätzlichen Methode“ sei neu gewesen, es handle sich dabei aber nicht um Forschung.
15 Zum im Ergänzungsgutachten angestellten Richtverwendungsvergleich führte das Verwaltungsgericht aus, aus dem vom Sachverständigen ermittelten Punktewert des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin und dem festgestellten Punktewert der Richtverwendung Z 2.8.15 derselben Funktionsgruppe sei ersichtlich, dass der Punktewert des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin unter dem Punktewert dieser Richtverwendung liege, und somit nicht höher bewertet sein könne.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
17 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst der Standpunkt vertreten, die Revisionswerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2022 ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung weiterer Gutachten und die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Richtigerweise hätte nämlich zumindest das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Revisionswerberin erörtert werden müssen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nunmehr wieder, wie bereits im ersten Rechtsgang, die Arbeitsplatzbeschreibung heranziehe und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsplatzes, entferne es sich in unzulässigerweise vom klar definierten Rahmen, den der Verwaltungsgerichtshof für das weitere Verfahren vorgegeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe auch, dass die gutachterliche Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. J auf die einzelnen tatsächlichen Tätigkeiten der Revisionswerberin konkret Bezug nehme. Das Bundesverwaltungsgericht hätte seiner Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nur nachkommen können, wenn es ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kartographie eingeholt hätte, um die tatsächlichen Tätigkeiten der Revisionswerberin feststellen zu können. Da es keine tatsächlich gleichen Arbeitsplätze, sondern nur Vergleichsarbeitsplätze gebe, hätte zur Erfüllung der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der faktischen Verhältnisse das beantragte Gutachten eingeholt werden müssen, um diese faktischen Verhältnisse objektiv feststellen zu können.
18 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
21 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren bereits ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2020, Ra 2020/12/0010-9, bereits ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und beweiswürdigend festgehalten hat, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, ein Abweichen der von ihr tatsächlich verrichteten Aufgaben von den sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden und im Gutachten ermittelten aufzuzeigen. Wenn der Sachverständige seinem Gutachten und das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung daher die in der Arbeitsplatzbeschreibung umschriebenen Aufgaben, die sich mit den tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten der Revisionswerberin decken würde, zu Grunde gelegt habe, sei dies nicht zu beanstanden.
23 Auch im angefochtenen Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, eine Abweichung der von ihr tatsächlich verrichteten Aufgaben mit den sich aus ihrer Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden und im Gutachten erhobenen, aufzuzeigen.
24 Im vorliegenden Revisionsfall wurde vom Verwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nur dem Antrag der Revisionswerberin auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
25 Werden - wie mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen der Revision - Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2021/12/0012; 9.12.2020, Ro 2020/12/0017; zur Voraussetzung einer Angabe zur Relevanz im Verfahren zur Arbeitsplatzbewertung betreffend die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0047; 11.12.2013, 2012/12/0123). Eine solche Darstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Revision vermissen. Insbesondere wurde nicht ausgeführt, von welchen „faktischen Verwendungsverhältnissen“ der Revisionswerberin hätte ausgegangen werden müssen, die zu einer höheren Bewertung ihres Arbeitsplatzes geführt hätten und die vom Sachverständigen Dr. G noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019).
26 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2023
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120094.L00