Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Jänner 2022, VGW-109/020/4125/2021-7, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2020 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 13. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für das einem näher bezeichneten, privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer während seiner Absonderung vom 25. März 2020 bis 3. April 2020 fortbezahlte Entgelt abgewiesen.
2
1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, der betreffende Arbeitnehmer habe sich nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei im beantragten Zeitraum in Quarantäne befunden, weil dessen Ehefrau und sein Kind aufgrund von Symptomen „in Quarantäne gestellt“ worden seien. Eine von der belangten Behörde verfügte Absonderung dieses Arbeitnehmers gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG habe die revisionswerbende Partei nicht vorlegen können. Wann eine Vergütung für durch Behinderung des Erwerbes entstandene Vermögensnachteile zu leisten sei, sei in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG taxativ angeführt. Da von der belangten Behörde keine Absonderung des Arbeitnehmers für den antragsgegenständlichen Zeitraum gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG verfügt worden sei, sei der Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen gewesen.
3
2.1. Mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündetem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
2.2. Der revisionswerbenden Partei wurde die Verhandlungsschrift vom Verwaltungsgericht nachweislich zugestellt und sie darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, binnen zweier Wochen eine Ausfertigung „des Erkenntnisses“ gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu beantragen. Insgesamt betraf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes sechs verschiedene Verfahren mit sechs Erkenntnissen zu sechs verschiedenen Geschäftszahlen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte per E-Mail, wobei das Verwaltungsgericht in der Betreffzeile des E-Mails lediglich die erste Geschäftszahl unter Beifügung „u.a.“ anführte. Innerhalb dieser Frist beantragte die revisionswerbende Partei in Beantwortung dieses E-Mails ebenfalls per E-Mail die Ausfertigung „des Erkenntnisses“. In der Folge wurde die Vertreterin der revisionswerbenden Partei telefonisch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, bekannt zu geben, für welche der sechs Rechtssachen eine schriftliche Ausfertigung beantragt worden sei.
5
Innerhalb der gesetzten Frist gab die revisionswerbende Partei - erneut per E-Mail in Beantwortung des E-Mails des Verwaltungsgerichtes - bekannt, dass sich der Antrag u.a. auf die Geschäftszahl des nunmehrigen Revisionsverfahrens beziehe.
6
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes hat die revisionswerbende Partei mit hinreichender Deutlichkeit innerhalb der Frist zu verstehen gegeben, dass sie eine Ausfertigung des Erkenntnisses vom 16. Dezember 2021, VGW-109/020/4125, begehrt. Anders als in dem dem Beschluss vom 6. Oktober 2021, Ra 2020/17/0091, zugrundeliegenden Verfahren hat die revisionswerbende Partei gerade nicht nur zu einer Geschäftszahl die Ausfertigung beantragt, enthielt ihr E-Mail doch - dem E-Mail des Verwaltungsgerichtes folgend - den Zusatz „u.a.“.
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Das Verwaltungsgericht war daher gehalten, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu erstellen, sodass die vorliegende Revision nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG unzulässig ist.
8
2.3. Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, nach der Kontaktierung der „Gesundheits-Hotline 1450“ sei von einem Arzt ein Test durchgeführt und dem betreffenden Arbeitnehmer von diesem Arzt mitgeteilt worden, dass er sich für zehn Tage in Quarantäne zu begeben habe. Der Arzt habe dies als „leichtere Quarantäne“ bezeichnet, bei der dem Arbeitnehmer „das Aufsuchen der Apotheke und Einkaufen für diese Zeit gestattet war“. Der Arbeitnehmer sei vom 25. März 2020 bis 3. April 2020 der Arbeit ferngeblieben.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG stelle ausschließlich auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen ab, die im Wege von Bescheiden - ein Absonderungsbescheid sei gegenständlich unbestritten nicht erlassen worden - oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergingen. Nach „VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173“ habe die als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung des Paragraph 43, Absatz 3, EpiG zur Voraussetzung, dass es sich um einen Fall „dringender Gefahr“ handle, also Gefahr im Verzug gegeben sei. Ferner habe die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und müsse dies an Ort und Stelle erfolgen. Diese drei Voraussetzungen seien kumulativ zu erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreie die Offizialmaxime die Partei nicht von einer sie treffenden Mitwirkungspflicht. Diese sei u.a. dadurch verletzt worden, als keine Spezifizierung dahingehend erfolgt sei, um welchen konkreten Arzt es sich gehandelt habe, sodass nicht habe geprüft werden können, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gehandelt habe. Fehle es an einer entsprechenden Bestellung, falle bereits eine wesentliche Voraussetzung weg. Unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussage des betroffenen Arbeitnehmers sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Fall „dringender Gefahr“, also Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei, habe doch der Arzt von „leichterer Quarantäne“ gesprochen, bei welcher dem Arbeitnehmer das Aufsuchen der Apotheke und Einkaufen für diese Zeit gestattet gewesen sei. Eine solche Einschränkung sei im Übrigen im Sinne der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39 aus 1915, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2020,, keine nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG geforderte Absonderung, sondern eine nicht vergütungsfähige sonstige Verkehrsbeschränkung. Da somit weder ein Bescheid erlassen worden sei noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Paragraph 43, Absatz 3, EpiG vorliege, liege keine behördliche Absonderungsanordnung als notwendige Grundlage einer Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz 3, EpiG vor.
10
3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
11
3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und brachte zusammengefasst vor, ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG bestehe nur bei Absonderungsmaßnahmen nicht aber bei - wie hier vorliegend - Verkehrsbeschränkungen. Überdies hätte der Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AngG bzw. Paragraph 1154, Absatz 5, ABGB gehabt, sodass kein Verdienstentgang eingetreten sei. Nach dem Kollektivvertrag für Bedienstete der A sei bei Familienangelegenheiten ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für ein bis zwei Tage gegeben. Bei „behördlich angeordnete[n] Absonderungen“ müsse dies auch in einem höheren zeitlichen Ausmaß an Arbeitstagen gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in Ansehung der Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt wurde, seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, als zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung d.h. insbesondere vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, - auszugsweise wie folgt:

„Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

Paragraph 5, (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

(2) [...]

[...]

Absonderung Kranker.

Paragraph 7, (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Absatz 2, kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[...]

Überwachung bestimmter Personen.

Paragraph 17, (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

(5) Für Absonderungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 7 a, sinngemäß.

[...]

Vergütung für den Verdienstentgang.

Paragraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.
sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

[...]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[...]

Behördliche Kompetenzen.

Paragraph 43, (1) [...]

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im Paragraph 5, Absatz eins, bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7, bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

...

Besondere Befugnisse der Sanitätsbehörden und ihrer Organe.

Paragraph 44, (1) Die zur Untersuchung eines Krankheitsfalles im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, oder auf Grund behördlicher Verfügung berufenen Ärzte sind nach Verständigung des Haushaltungsvorstandes oder der mit der Leitung der Pflege eines Kranken betrauten Person zum Zutritte zum Kranken oder zur Leiche und zur Vornahme der behufs Feststellung der Krankheit erforderlichen Untersuchungen berechtigt. Hiebei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzte vorzugehen.

(2) Den zur Vornahme der Desinfektion oder zu sonstigen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes behördlich abgeordneten Organen darf der Zutritt in Grundstücke, Häuser und sonstige Anlagen, insbesondere in ansteckungsverdächtige Räume und zu ansteckungsverdächtigen Gegenständen sowie die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen und der zur Desinfektion oder Vernichtung erforderlichen Verfügungen über Gegenstände und Räume nicht verwehrt werden.

(3) [...]“

14
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, erfolgt eine Absonderung nach Paragraph 7, EpiG zwar grundsätzlich mit Bescheid; die mündliche Anordnung einer Absonderung kann im Einzelfall jedoch als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sein (so VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).
15
Nach Paragraph 43, Absatz 3, EpiG sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in Paragraph 5, Absatz eins, EpiG bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7 bis 14 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
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Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im vorgenannten Erkenntnis vom 23. November 2021 ausgesprochen hat - zur Voraussetzung, dass es sich - sofern nicht eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen vorliegt - um einen Fall „dringender Gefahr“ handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner hat die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und dies muss „an Ort und Stelle“ erfolgen. Diese drei erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
17
Dabei liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift vergleiche , jüngst VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029, wmN).
18
Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; 17.3.2016, Ra 2016/11/0014).
19
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 6.7.2004, 2003/11/0175).
20
Wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung „lediglich“ eine strafrechtliche Sanktion droht, liegt ebensowenig ein solcher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche , erneut VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).
21
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass nach Auftreten von Symptomen bei der Ehefrau des Arbeitnehmers der revisionswerbenden Partei und Kontaktierung der Gesundheitshotline 1450 von einem Arzt ein Test durchgeführt und für die Ehefrau eine vierzehntägige sowie für den Arbeitnehmer eine zehntägige Quarantäne angeordnet worden sei, wobei der Arbeitnehmer das Verlassen der Wohnung zum Aufsuchen der Apotheke und zum Einkaufen gestattet worden sei.
22
Die Anordnung des Arztes fand also „an Ort und Stelle“ statt. In einem solchen Fall ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, festgehalten hat - nicht von Vorneherein ausgeschlossen, dass von diesem Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde, der grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, EpiG auslösen kann.
23
Dafür ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Arzt um einen solchen handelt, der im „öffentlichen Sanitätsdienst“ steht, weil nur solche gemäß Paragraph 43, EpiG zur Setzung der in den Paragraphen 7, bis 14 EpiG „bezeichneten Vorkehrungen“ - worunter also auch die Absonderungsmaßnahmen fallen - befugt sind.
24
Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein vergleiche , etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
25
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert freilich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Solches ist hier nicht ersichtlich.
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Das Verwaltungsgericht wäre daher im vorliegenden Fall aufgrund der Aussage des Arbeitnehmers der revisionswerbenden Partei gehalten gewesen, amtswegige Ermittlungen hinsichtlich des eingeschrittenen Arztes - unter Einbeziehung der an und für sich für die Angelegenheiten des EpiG zuständigen Gesundheitsbehörde - zu tätigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arzt dann als „im öffentlichen Sanitätsdienst stehend“ zu qualifizieren ist, wenn er die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs erfüllt, organisatorisch der Gesundheitsbehörde zugeordnet und entsprechend beschäftigt ist, hoheitliche Aufgaben der Gesundheitsbehörde erfüllt, zu deren Erfüllung diese Gesundheitsbehörde gesetzlich verpflichtet ist und dessen Verhalten (aufgrund des Bestellungsaktes) der Gesundheitsbehörde zurechenbar ist vergleiche , dazu näher: Hummelbrunner, „Wer ist ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt?“, RdM 2018/5, 167 ff).
27
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der tätig gewordene Arzt als ein solcher zu qualifizieren, der im „öffentlichen Santitätsdienst“ steht.
28
Anders als das Verwaltungsgericht vermeint, war es daher angehalten, dies näher zu ermitteln, weil aus der Aussage dieses Arztes, der Arbeitnehmer dürfe sich zu Einkäufen und zum Aufsuchen der Apotheke vom Quarantäneort entfernen, nicht geschlossen werden kann, dass a) keine dringende Gefahr und b) keine Absonderungsmaßnahme vorliegt:
29
Das Vorliegen einer dringenden Gefahr ist gemäß Paragraph 43, Absatz 3, EpiG vom zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu beurteilen, der erforderlichenfalls die in den Paragraphen 7, bis 14 EpiG bezeichneten „Vorkehrungen“ zu treffen hat. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Arbeitnehmers aufgrund des Kontakts mit einer infizierten Person in Quarantäne und während ihrer Quarantäne Symptome der Erkrankung entwickelt hat. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes ist nicht zu erkennen, weshalb keine dringende Gefahr vorgelegen sein sollte, die ein Einschreiten eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes hätte gebieten können. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Quarantäneort zum - kurzfristigen - Aufsuchen der Apotheke und zum Einkaufen verlassen durfte, steht dem Vorliegen einer dringenden Gefahr nicht entgegen.
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Das Verwaltungsgericht war darüber hinaus der Ansicht, der Arbeitnehmer sei nicht gemäß Paragraph 7, EpiG abgesondert, sondern nur verkehrsbeschränkt worden, was jedoch einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG ausschließe.
31
Unter der Überschrift „Absonderung Kranker“ normiert Paragraph 7, Absatz eins, EpiG, dass durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet werden, bei denen für ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden dürfen; gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39 aus 1915, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2020,, zählte dazu eine Infektion mit „SARS-COV-2“. Dabei sind die Krankheitsverdächtigen abzusondern oder „nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen“ zu unterwerfen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in der Verordnung angeführten anzeigepflichtigen Krankheit ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Festgehalten wird daher, dass es gemäß Paragraph 7, EpiG sowohl zu Absonderungen ieS als auch zu Verkehrsbeschränkungen kommen kann, die von der zuständigen Behörde oder gemäß Paragraph 43, Absatz 3, EpiG von einem für die Behörde tätig werdenden Arzt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt individuell gegen eine konkrete Person gesetzt werden. Beide Maßnahmen vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins a, leg. cit. „Absonderungsmaßnahmen“) werden vom Gesetzgeber unter dem Begriff der „Absonderung Kranker“ iwS verwendet. Liegt nun eine solche Maßnahme gemäß Paragraph 7, EpiG vor - also eine Absonderung ieS oder eine Verkehrsbeschränkung einer individuellen Person aufgrund einer Absonderungsmaßnahme iwS - kommt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG in Betracht. Dazu zählt insbesondere, dass es dieser Person aufgrund der Absonderungsmaßnahme gemäß Paragraph 7, EpiG u.a. untersagt sein muss, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. So hat der Gesetzgeber lediglich einen eigenen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, EpiG für Personen normiert, denen „nur“ die Ausübung der Erwerbsausübung untersagt wird. Dem Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei war in seiner Quarantäne das Verlassen seines Wohnbereiches mit zwei Ausnahmen untersagt, weshalb ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich war.
32
Sofern die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Auffassung, vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, festgestellt, dass bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG bestehe, ist zunächst auszuführen, dass dies ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, EpiG in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, ist vergleiche , z.B. bereits VwGH 29.3.1984, 84/08/0043; aus der mit der Judikatur übereinstimmenden hL z.B. Schnabl, COVID-19: Der Absonderungsbescheid und seine [arbeits]rechtlichen Folgen, ZAS 2022/03, 154 ff).
33
Anders als die belangte Behörde vermeint, kann eine individuelle behördliche mehrtägige Absonderung nach dem EpiG nicht als eine „Familienangelegenheit“ im Sinne des 3. Teiles des Kollektivvertrages für Bedienstete der A AG gesehen werden; dies umso mehr als eine solche Entgeltfortzahlung je nach Anlass nur für ein oder zwei Arbeitstage besteht.
34
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage von der Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes Abstand nahm und Feststellungen unterließ, die zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde, notwendig gewesen wären, belastete es sein Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln, weshalb das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche , VwGH 19.7.2021, Ra 2021/02/0020, mwN).
35
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
36
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die bereits vor dem Verwaltungsgericht durchgeführte Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L00