Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des Mag. G W in W, vertreten durch die PRIME LAW El-Juaneh Romanek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Annagasse 5/3/15, gegen das am 22. September 2022 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-111/055/5846/2022-33, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. R F und 2. H F, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Roman Michael Pock, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 196; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde - in Abweisung seiner Beschwerde - der Antrag des Revisionswerbers auf Versagung der von den mitbeteiligten Parteien beantragten Baubewilligung abgewiesen.
2
Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis am 22. September 2022 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet und eine Kopie der Verhandlungsschrift den Parteien sogleich ausgehändigt wurde.
3
Der Revisionswerber stellte am 11. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.
4
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrages abgewiesen und unter einem der Antrag auf Ausfertigung des am 22. September 2022 verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurückgewiesen.
5
Gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 22. September 2022 richtet sich die gegenständliche vorliegende außerordentliche Revision, die zur Voraussetzung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG vorbringt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthalte ein über 20 Seiten ausgeführtes Erkenntnis samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung, sodass es sich „materiell bereits um eine schriftliche Ausfertigung bzw. um eine einer schriftlichen Ausfertigung gleichzuhaltende [...] Fassung“ handle.
6
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.
8
Der Antrag auf Ausfertigung des am 22. September 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) gestellt. Dem tritt der Revisionswerber - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht entgegen.
9
Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines rechtzeitigen Antrags auf Ausfertigung iSd Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG als unzulässig. Die Aushändigung des Verhandlungsprotokolls, auch wenn es bereits eine ausführliche Begründung des verkündeten Erkenntnisses enthält, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , zur Unzulässigkeit selbst bei Übermittlung einer Ausfertigung ohne Antrag VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0099, mit Verweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² Paragraph 29, VwGVG, K 38, und Paragraph 25 a, VwGG, K 15).
10
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050188.L00