Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der K GmbH in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Mai 2022, LVwG-851427/74/BMa/TK-851428/2, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Parteien: 1. M A in S, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, und 2. M F in G, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin jeweils unter Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Tiefkühl- und Frischelagers, von Zu- und Ablieferungsrampen und für die Verlegung der Eigentankanlage (Spruchpunkt A) sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässern (Spruchpunkt B).

Zur wasserrechtlichen Bewilligung wurde begründend ausgeführt, dass durch die Versickerung von Niederschlagswässern aus Dach- und Verkehrsflächen das Maß der Geringfügigkeit überschritten werde. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sei aber, wenn die Auflagen beachtet würden, eine Verletzung fremder Rechte oder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht zu erwarten, weshalb die Bewilligung zu erteilen sei.

2
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für den Umbau und die Erweiterung sowie für den nachfolgenden Betrieb des Tiefkühl- und Frischelagers und des Anlieferungsbereiches.

In der Begründung wird zur Frage der Sammlung und Beseitigung der anfallenden Oberflächenwässer ausgeführt, dass dafür keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Bei dem gegenständlichen Projekt gebe es keine Möglichkeit, in ein Fließgewässer einzuleiten, und die geologischen Untergrundverhältnisse ermöglichten kein Versickern in den Untergrund und somit zum Grundwasser. Das Wasser werde entlang der natürlichen Geländestruktur breitflächig verrieselt. Eine solche technische Lösung sei nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959. Die Verschlechterung durch die Bebauung werde mit einem Versickerungsbecken mit entsprechendem Retentionsvolumen kompensiert. Eine „rechtliche Versickerung“ von Wasser in den Grundwasserkörper finde nicht statt. Im Vergleich zum natürlichen Abfluss komme es zu keinem Nachteil für die unteren Grundstücke. Mangels wasserrechtlicher Bewilligungspflicht werde die wasserbautechnische Anlage auch nicht über die Bestimmung des Paragraph 356 b, GewO 1994 mitgenehmigt.

3
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht, dass den Beschwerden Folge gegeben und „die gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 erteilte Mitgenehmigung hinsichtlich der Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern“ aufgehoben werde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass von einer Genehmigungsfiktion betreffend die wasserrechtlichen Bestimmungen auszugehen sei, auch wenn Paragraph 32, WRG 1959 nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden sei. Die gezielte Versickerung von Straßenwässern bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass nachteilige Einwirkungen auf fremdem Grund hervorgerufen würden. Das Maß der Wasserbenutzung würde sich im Vergleich zur Genehmigung aus dem Jahr 2008 mehr als verdoppeln. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010, 2010/07/0028, demzufolge eine gewerberechtliche Bewilligung nicht die nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen kann. Vor diesem Hintergrund sei das vorliegende Projekt, welches auch zu entwässernde Oberflächen des Altbestandes und einer geplanten Erweiterung der Betriebsanlage enthalte, nicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 einer Genehmigung zuzuführen, sondern in der Gesamtheit in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Die gesamte Entwässerungsanlage bedürfe einer wasserrechtlichen Genehmigung, doch könne diese nicht im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, weshalb auch keine wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen des Paragraph 356 b, GewO 1994, die sich nur auf die Änderung der Anlage beziehe, erteilt werden könne.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Genehmigungswerberin, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung und beantragte, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und zwar Paragraph 356 b, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, und des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, und zwar Paragraph 32, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lauten auszugsweise:

„§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1.
Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (Paragraph 9, WRG 1959);
2.
Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959);
3.
Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4.
Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
5.
Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
6.
Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7.
Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (Paragraph 38, WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

...“

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)
die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)
Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c)
Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d)
die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e)
eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f)
das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

...“

6
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, im vorliegenden Fall sei ein Versickern in den Untergrund und somit zum Grundwasser nicht möglich, weshalb von keiner Einwirkung auf Gewässer und somit auch von keiner Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 auszugehen sei. Da das Verwaltungsgericht von einer klaren Anordnung des Gesetzgebers abgewichen sei, sei die Zulässigkeit der Revision gegeben. Gleichfalls sei die Verrieselung von Oberflächenwässern nur im Falle einer Einwirkung auf Grundwasser bzw. Fließgewässer nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig. Zudem gelte ein gewerberechtlicher Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959, wenn er aufgrund der in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände erging. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasse die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage auch die bestehende Anlage, wenn durch die Änderung neue oder größere Immissionen ausgelöst würden. Das Verwaltungsgericht habe aber die Mitanwendung des WRG 1959 nach Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 ausgeschlossen, weil zu entwässernde Oberflächen des Altbestandes im Projekt enthalten seien.
7
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
8
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2019 eine gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der näher umschriebenen Betriebsanlage erteilt wurde. Zu klären ist die Frage der Bewilligungspflicht der Versickerung von durch die Betriebsanlagenänderung bedingten Dach- und Oberflächenwässern gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959. Das Verwaltungsgericht geht - wie sich aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt - davon aus, dass die Beseitigung von Dachflächen-, Grünflächen- und Verkehrsflächenwässern mit dem bei ihm angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2019 mitgenehmigt worden sei, ohne dass dies im Spruch dieses Bescheides explizit angeführt worden sei.
9
Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in einem betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren mitanzuwenden, wenn mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage die „Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern“ verbunden ist.
10
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 - ebenso wie im Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage - die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren sind. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994). Erfüllt die betreffende Maßnahme hingegen einen in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 genannten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand, ist die Gewerbebehörde zur Wahrung des Schutzes der Gewässer zuständig. Nach dem mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, neu geregelten Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinn der Ziffer eins, bis 5 (nunmehr: Ziffer eins, bis 7) dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden vergleiche , VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, Rn. 43 ff., mwN). Bei den in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Maßnahmen, welche im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wasserrechtlich mitbewilligt werden, handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche , VwGH 14.3.2012, 2010/04/0143, Pkt. 3.3., mwN).
11
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010, 2010/07/0028. Darin wurde ausgeführt, dass eine gewerberechtliche Bewilligung nicht eine nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen kann. Die Zuständigkeit der Gewerbebehörde hinsichtlich wasserrechtlich relevanter Tatbestände beschränkt sich - so der Verwaltungsgerichtshof - auf die in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tatbestände und umfasst eben gerade nicht die Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959.
12
Das Verwaltungsgericht ließ jedoch außer Acht, dass es im vorliegenden Fall nicht um den wasserrechtlichen Tatbestand gemäß Paragraph 38, WRG 1959 geht, sondern um jenen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959, der eine Bewilligungspflicht für „Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird“, vorsieht. Paragraph 32, WRG 1959 ist - anders als Paragraph 38, WRG 1959 (im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses VwGH 17.6.2010, 2010/07/0028) - in der Aufzählung des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 genannt. Insofern erweist sich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis VwGH 17.6.2010, 2010/07/0028, im vorliegenden Fall als nicht einschlägig, und die - in Verkennung der Rechtslage ausgeführte - Begründung des Verwaltungsgerichtes trägt die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde nicht.
13
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die konkret projektierte Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung auch dann als wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 gelten kann, wenn im Spruch des gewerbebehördlichen Bescheides Paragraph 32, WRG 1959 nicht angeführt wurde (Genehmigungsfiktion; vergleiche , dazu VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012, Rn. 56 ff.). Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 unterliegen aber nur solche Einwirkungen auf Gewässer der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0114, Rn. 25, mwN). Hiebei muss es sich immer um einen konkreten und wirksamen Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, und es begründet die bloße Möglichkeit einer Einwirkung noch keine Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung (VwGH 20.5.2009, 2009/07/0030, mwN).
15
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher auch mit dem Vorbringen der Genehmigungswerberin, demzufolge aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse am Projektstandort keine Einwirkung auf das Grundwasser erfolge, zu befassen haben. Es hat daher Feststellungen zur Frage zu treffen, ob und welche Einwirkungen auf Gewässer (hier das Grundwasser) am Projektstandort aufgrund der geologischen Verhältnisse möglich sind, um in der Folge eine rechtliche Beurteilung nachteiliger Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer vornehmen zu können. Erst wenn mit der beantragten Betriebsanlagenänderung Maßnahmen verbunden sind, bei denen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist vergleiche , abermals VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0114, Rn. 25, mwN), kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Mitbewilligung gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 erfolgen.
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040117.L00