Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten, dieser vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Juni 2022, Zl. LVwG-S-1133/001-2022, betreffend Übertretung des Volksbegehrengesetzes 2018 in Verbindung mit der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (mitbeteiligte Partei: M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin in seinem Spruchpunkt 1., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (Amtsrevisionswerber) vom 21. März 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 24. September 2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr innerhalb der Verbotszone rund um „das Eintragungslokal [...] in S (Eintragungszeitraum: 20.09.2021 bis 27.09.2021)“ wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „Echte Demokratie“ und „COVID-Maßnahmen abschaffen“ verteilt und das Gespräch mit „den anwesenden Bürgern“ gesucht, obwohl gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten sei.
2
Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, NRWO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 58, Absatz 3, NRWO eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 308 Stunden) verhängt wurde.
3
Begründend wurde in diesem Straferkenntnis unter anderem festgestellt, dass der Aushang der Verbotszone in einem näher bezeichneten Zeitraum sowohl an der Amtstafel des Rathauses (Verlautbarung 6640) als auch an der Eingangstüre des (im Spruch näher bezeichneten) Eintragungslokals erfolgt sei.

Angefochtenes Erkenntnis

4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein (Spruchpunkt 1.). Der Antrag des Mitbeteiligten auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
5
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, im Zeitraum vom 20. September 2021 bis zum 27. September 2021 habe für stimmberechtigte „Bürger“ die Möglichkeit bestanden, an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in S in die Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Notstandshilfe“, „Impfpflicht: Notfalls JA“, „Impfpflicht: Striktes NEIN“ und „Kauf Regional“ Einsicht zu nehmen und die Zustimmung zu diesen oder „einen“ dieser Volksbegehren durch eine einmalige eigenhändige Unterschrift zu erklären.
6
Am 24. September 2021 habe der Mitbeteiligte in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr rund um das Eintragungslokal wenige Meter neben dem Eingang Flugzettel „Echte Demokratie“ und „COVID-Maßnahmen abschaffen“ an anwesende „Bürger“ verteilt und mit diesen auch das Gespräch gesucht. Mit dem Inhalt dieser Flugzettel und mit den Gesprächen habe er nicht Bezug auf die vier Volksbegehren „dieser Eintragungswoche“ genommen, insbesondere habe er für diese vier Volksbegehren keinerlei Werbung gemacht. Vielmehr „lief“ zu den mit diesen Flugzetteln angesprochenen Themen jeweils das Einleitungsverfahren möglicher künftiger Volksbegehren.
7
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Paragraph 58, Absatz eins, und 3 NRWO und des Paragraph 6, Absatz eins und 2, des Paragraph 10,, des Paragraph 11, Absatz eins, sowie des Paragraph 12, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), dass zum Tatzeitpunkt am Tatort keine Wahl, insbesondere keine solche des Nationalrates, stattgefunden habe, sondern sich die vier im Sachverhalt angesprochenen Volksbegehren im Eintragungsverfahren „im Sinne der Paragraphen 10, und 11 VobeG“ befunden hätten, womit gemäß Paragraph 12, VoBeG auch „für eben diese“ sinngemäß „die Bestimmungen unter anderem“ des Paragraph 58, NRWO gelten würden.
8
Soweit der Mitbeteiligte einwende, Paragraph 58, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG gelte für Einleitungsverfahren zu Volksbegehren nicht, so ändere dies nichts daran, dass sich „eben die“ vier angeführten Volksbegehren unstrittig im Eintragungsverfahren befunden hätten. Wenngleich Paragraph 58, Absatz eins, NRWO (naturgemäß) nur vom „Wahllokal“, von „Wahlwerbung“, von „Wählern“ und von „Wahlaufrufen“ spreche, würde Paragraph 12, VoBeG keinen Anwendungsfall haben, wenn man nicht insbesondere von einem „Eintragungslokal“, von einem „Eintragungszeitraum“ und von Werbung für Volksbegehren im Anwendungsbereich des VoBeG ausgehen würde.
9
Im Sinne dieser Bestimmungen sei somit im Gebäude des „Eintragungslokals“ und in dem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis („Verbotszone“) grundsätzlich jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten. Es stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass dieses Verbot „auch grundsätzlich am Tatort - soweit dieser von der Verbotszone umfasst ist bzw. war - zum Tatzeitpunkt“ gegolten habe.
10
Aus dem Wortlaut und dem Zweck des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO ergebe sich, dass unter „Wahlwerbung“ nur jene Werbung subsumiert werden könne, „die auf die konkrete Wahl dieses Wahltages Bezug“ nehme. Auch wenn dies „praktisch nicht vorkommen möge, wäre freilich eine Werbung für eine am Wahltag gar nicht durchgeführte Wahl zulässig“. Mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO solle „eben primär der freie Wille des Wählers unmittelbar vor der Wahl und im unmittelbaren örtlichen Nahebereich der Wahl“ gewährleistet bleiben; der Wähler „soll nicht unmittelbar vor und bei der Wahl in irgendeiner Weise von außen, eben durch Wahlwerbung jeglicher Art, noch beeinflusst werden“.
11
In sinngemäßer Anwendung gemäß Paragraph 12, VoBeG sei Paragraph 58, Absatz eins, NRWO so zu verstehen, dass in der Verbotszone jede Art von Werbung für Volksbegehren verboten sei, „wobei sinngemäß dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend natürlich auch hier wiederum nur jene Volksbegehren betroffen sein können, hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt gerade eine Eintragungsmöglichkeit bestand. Auch hier würde jede andere Auslegung dem Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht werden. Der Bürger, der im Eintragungszeitraum in das bzw. die betreffende(n) Volksbegehren Einsicht nehmen möchte, soll unmittelbar vor seiner Entscheidung, ob er diese(s) unterschreibt oder nicht, in seinem Willen frei bleiben und nicht noch durch Werbung irgendwelcher Art beeinflusst werden. Wird dieser Bürger in diesem Zeitpunkt mit diese(s) Volksbegehren gar nicht betreffender Werbung konfrontiert, so wie etwa mit Flugzetteln anderer - möglicher - Volksbegehren, wird der Schutzzweck der angesprochenen Norm nicht beeinträchtigt bzw. verletzt“.
12
Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Mitbeteiligte „wohl“ Werbung für Volksbegehren durch Verteilung von Flugzetteln und Suchen von Gesprächen mit Bürgern gemacht, diese Werbung habe jedoch nicht die vier von der konkreten Eintragung betroffenen Volksbegehren betroffen. Somit habe der Mitbeteiligte nicht gegen Paragraph 58, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG verstoßen, sondern habe diese Handlung „vielmehr überhaupt“ keine Verwaltungsübertretung gebildet.
13
Bereits auf Grund dessen und ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten einzugehen, sei daher „mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen“ gewesen.
14
Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht mit einem Verweis auf den „eindeutigen klaren Gesetzeswortlaut“ und damit, dass lediglich „eine Einzelfall bezogene Beurteilung“ vorzunehmen gewesen sei, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen sei.
15
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
16
Der Mitbeteiligte erstattete unvertreten nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.

Vorbringen des Amtsrevisionswerbers

17
Der Amtsrevisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Amtsrevision vor, im Kern gehe es in der vorliegenden Revision um die Frage, wie die Wendung „jede Art der Wahlwerbung“ bzw. „Wahlwerbung“ in Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in sinngemäßer Anwendung nach Paragraph 12, VoBeG zu verstehen sei. Die Amtsrevision vertrete dazu (in Übereinstimmung mit dem näher bezeichneten Leitfaden des Bundesministers für Inneres für die entsprechenden Volksbegehren) die Auffassung, dass innerhalb der Verbotszone generell jede Art der Werbung für Volksbegehren verboten sei, fallbezogen aber jedenfalls die konkreten Werbemaßnahmen des Mitbeteiligten verboten gewesen seien.
18
In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG ein generelles Verbot der Wahlwerbung bzw. Werbung für Volksbegehren vorsehe. Nach dem klaren Wortlaut („jede Art der Wahlwerbung“) sei - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - jede Art von Werbung innerhalb der Verbotszone verboten, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die Werbung auf ein Volksbegehren beziehe, das sich bereits im Eintragungsverfahren befinde.
19
Auch fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG ein Verbot der Werbung ausschließlich für jene Volksbegehren, für die Stimmberechtigte „im gleichen Eintragungszeitraum im relevanten Eintragungslokal eine Eintragung tätigen können“, vorsehe, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe.
20
Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG ein „Werbungsverbot“ für jene Volksbegehren vorsehe, die sich im Stadium des Einleitungsverfahrens nach dem VoBeG befänden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass es sich bei den (vom Mitbeteiligten) beworbenen Volksbegehren unstrittig nicht um in demselben Eintragungszeitraum zu unterstützende Volksbegehren gehandelt habe, sondern um im Stadium des Einleitungsverfahrens befindliche. Daher sei (mit näherer Begründung) die Rechtsfrage zu klären, ob Paragraph 58, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG im Hinblick auf das Verbot der Werbung zwischen Volksbegehren im Einleitungsverfahren und Volksbegehren im Eintragungsverfahren differenziere.
21
Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG Werbung „zugunsten der Abgabe von Unterstützungserklärungen im Rahmen eines im Einleitungsverfahren befindlichen Volksbegehrens verbietet, soweit durch diese Werbung das Eintragungsverhalten bei einem konkret zur Eintragung stehenden Volksbegehren beeinflusst werden kann“.Im vorliegenden Fall stehe der Gegenstand der Werbung „(Forderung nach der Abschaffung [staatlicher] COVID-19-Maßnahmen, der im Rahmen eines bereits nach Paragraph 3, Absatz eins, VoBeG beantragten Volksbegehrens Rechnung getragen wird)“ mit dem Gegenstand des konkreten Eintragungsverfahrens (Volksbegehren die Impfpflicht betreffend) in inhaltlichem Zusammenhang, zumal die Impfpflicht als eine staatliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie anzusehen sei.
22
Zuletzt fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG „Werbung“ zugunsten der Abgabe von Unterstützungserklärungen im Rahmen des Einleitungsverfahrens und die „Werbung“ zugunsten einer bestimmten Eintragung im Rahmen des Eintragungsverfahrens in inhaltlicher Sicht als gleichwertig zu erachten sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage sei fallbezogen insoweit maßgeblich, als bei gegebener Gleichwertigkeit erstere Werbung nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO verboten und der Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 58, Absatz 3, NRWO erfüllt wäre.
23
Die Klärung der genannten Rechtsfragen sei nicht nur im verfahrensgegenständlichen Fall, sondern für eine Vielzahl künftiger Konstellationen, in denen Verbotszonen im Rahmen von Eintragungsverfahren für Volksbegehren bestimmt würden, von Bedeutung. Die Herausbildung einer grundlegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege daher im Allgemeininteresse und es habe eine Klärung der aufgezeigten Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts zu erfolgen.
24
In den Revisionsgründen wird unter Heranziehung verschiedener Auslegungsmethoden (wortlautkonforme, teleologische, systematische und verfassungskonforme Interpretation) vorgebracht, warum die Auffassung des Amtsrevisionswerbers zutreffend sei.

Vorbringen des Mitbeteiligten

25
Der Mitbeteiligte bringt in seiner Revisionsbeantwortung vor, für das Sammeln von Unterstützungserklärungen bei Volksbegehren gebe es gemäß Paragraph 58, NRWO keine Verbotszone, weshalb alle Punkte der Amtsrevision „hinfällig“ seien.
26
Außerdem dürften Strafbestimmungen nicht ausdehnend interpretiert werden und „Sanktionen“ müssten gesetzlich umschrieben sein (Verweis auf Artikel 18, B-VG und Artikel 7, Absatz eins, EMRK).
27
Weiters stelle sich die Rechtfrage, ab welchem Zeitpunkt ein Volksbegehren im Sinne des VoBeG vorliege. Nach Auffassung des Mitbeteiligten „entsteht ein Volksbegehren im rechtlichen Sinn“ erst nach Genehmigung des „Innenministers“ gemäß Paragraph 6, VoBeG und Einlangen des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VoBeG beim Bund. Daher könne in der Phase des „Anmeldeverfahrens“ jedenfalls keine verbotene Werbung vorliegen.
28
Der Amtsrevisionswerber habe die „Gleichwertigkeit“ eines Volksbegehrens in der Einleitungs- und der Eintragungsphase nicht dargetan. Weiters sei kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen „den beiden Volksbegehren“ gegeben und es komme auf einen solchen auch nicht an.
29
Der Mitbeteiligte habe keine Werbung für die vier Volksbegehren „der Eintragungswoche“ gemacht und niemanden daran gehindert, diese Volksbegehren zu unterstützen.
30
Auch sei die Verordnung der Vebotszone bisher nicht nachgewiesen worden. Der Mitbeteiligte fordere daher die Vorlage dieser Verordnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zulässigkeit der Revision

31
Eine Verwaltungsübertretung des Paragraph 58, Absatz eins, und 3 NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die „Bagatellgrenze“ des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedoch nicht Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche , etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 8, mwN). Die vorliegende Amtsrevision ist somit nicht absolut unzulässig.
32
Zu den von der Amtsrevision aufgezeigten verwaltungsstrafrechtlichen Fragen betreffend die Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beantwortung dieser Fragen kommt auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu.
33
Die Revision ist daher zulässig.

Zuständigkeit des VwGH

34
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Klärung dieser Fragen zuständig:
35
Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen vergleiche , auch VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).
36
Die Wahlgerichtsbarkeit nach Artikel 141, B-VG, also die Entscheidung in Angelegenheiten, die in dieser Verfassungsbestimmung angeführt sind, ist daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen vergleiche , VwGH 22.5.2012, 2011/04/0187; vergleiche , zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] 98 Rz 31 zu Artikel 133, B-VG).
37
Die Wahlgerichtsbarkeit des VfGH gemäß Artikel 141, B-VG über Anfechtungen von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten - die insoweit gleichsam als „Wahlgerichte erster Instanz“ berufen sind - geht der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH gemäß Artikel 144, B-VG vor vergleiche , VfGH 23.2.2015, E 158 aus 2015, = VfSlg. 19.944). Die Wahlgerichtsbarkeit des VfGH ist auf die in Artikel 141, B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt vergleiche , idS etwa VfGH 27.6.2017, E 1823 aus 2017,, wonach Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin auf Artikel 144, B-VG zu stützen sind, da sie - trotz ihrer Sachnähe - nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Artikel 141, B-VG zu werten sind).
38
Verwaltungsstrafverfahren sind in der Aufzählung des Artikel 141, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, nicht genannt vergleiche , zu den Tatbeständen des Artikel 141, Absatz eins, B-VG nach Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Erläuterungen in ErlRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20, ).
39
Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung der vorliegend aufgezeigten verwaltungsstrafrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der NRWO und dem VoBeG zuständig.

Grundsätzliche Rechtsfrage

40
Im vorliegenden Fall ist strittig, wie die Bedeutung der Wortfolge „jede Art der Wahlwerbung“ des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO bei sinngemäßer Anwendung gemäß Paragraph 12, VoBeG zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass nach dem Zweck dieser Bestimmungen nur jene Volksbegehren dem Werbeverbot des Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO unterliegen, hinsichtlich derer im fraglichen Zeitpunkt auch eine Eintragungsmöglichkeit (im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, VoBeG) bestehe. Der Amtsrevisionswerber hält den Wortlaut für dahingehend klar, dass unabhängig davon, ob bereits für das beworbene Volksbegehren ein Einleitungsverfahren oder ein Eintragungsverfahren bestehe, jede Werbung für ein - gegebenenfalls auch erst beabsichtigtes oder einzuleitendes - Volksbegehren verboten sei.

Rechtslage

41
Paragraph 58, Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, lautet:

Verbotszonen

Paragraph 58, (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Absatz eins, ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“

42
Paragraph 12, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 106 aus 2016,, lautete (die - vorliegend nicht anwendbare - Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022, bewirkte im Übrigen im Hinblick auf die vorliegende Rechtsfrage keine Änderung):

Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

Paragraph 12, Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 58, [...] NRWO.“

Tatbild des Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG

43
In Zusammenhang mit der vorliegend zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist zunächst auf das Tatbild bzw. die Tatbestandselemente der maßgeblichen Übertretungsnorm des Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO einzugehen.
44
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers vom 21. März 2022 als verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) lediglich „§ 58 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, NRWO angeführt wird, ohne dass auf Paragraph 12, VoBeG verwiesen wird, der Paragraph 58, NRWO im vorliegenden Fall überhaupt erst anwendbar macht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die solcherart im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis unzureichend bestimmte Übertretungsnorm nicht ausreichend konkretisiert vergleiche , zu dieser Konkretisierungspflicht bei einer Einstellung nach Paragraph 45, VStG VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048, Rn. 25).
45
Paragraph 12, VoBeG erklärt für das Eintragungsverfahren (unter anderem) das in Paragraph 58, NRWO geregelte Verbot von Wahlwerbung als sinngemäß anwendbar.
46
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß verwiesene Bestimmungen regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren vergleiche , etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, Rn. 29, mwN).
47
Das in Paragraph 58, NRWO geregelte Verbot von Wahlwerbung gilt nach seinem klaren Wortlaut vergleiche , zum Vorrang des Gesetzeswortlautes etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 31, mwN) örtlich im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) sowie zeitlich am Wahltag. Inhaltlich erfasst das Verbot jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder "Art".
48
Diese Tatbestandselemente sind gemäß Paragraph 12, VoBeG sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VoBeG zu übertragen. Zeitlich ist (anstelle des Wahltages) der Eintragungszeitraum (vgl.Paragraph 6, Absatz 3, VoBeG), örtlich das von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Eintragungslokal vergleiche , Paragraph 8, Absatz eins, VoBeG) oder die ebenso von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Verbotszone (Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO) maßgeblich.
49
Strittig ist in der vorliegenden Revisionssache - wie dargelegt - der Inhalt des in Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG geregelten Verbotes, und zwar dahingehend, wie die Bedeutung der Wortfolge „jede Art der Wahlwerbung“ des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO bei sinngemäßer Anwendung gemäß Paragraph 12, VoBeG zu verstehen ist. Das in Paragraph 58, Absatz eins, NRWO darüber hinaus geregelte Verbot der Ansammlungen und des Waffentragens ist fallbezogen nicht zu untersuchen.
50
Bei der Auslegung des Verbotes „jeder Art von Wahlwerbung“ ist zunächst auf den Begriff der Wahlwerbung nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO einzugehen.

Wahlwerbung iSd Paragraph 58, Absatz eins, NRWO

51
Der Begriff der „Wahlwerbung“ ist nicht näher in der NRWO definiert vergleiche , auch Stein/Vogl/Wenda, NRWO4 [2013] Paragraph 42, Anmerkung eins, , wonach die Wahlwerbung nicht in den Wahlgesetzen geregelt ist). Lediglich Paragraph 58, Absatz eins, NRWO nennt „Ansprachen an die Wähler“ sowie „Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten“ als Beispiele von Wahlwerbung vergleiche , dazu auch Hörtenhuber/Mayrhofer, Die Freiheit der Wahlwerbung, in Adamovich/Funk/Holzinger/Frank (Hrsg.), Festschrift für Gerhart Holzinger [2017] 385).
52
Unter dem Begriff Wahlwerbung ist jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen (Hörtenhuber/Mayrhofer, aaO, 384 f, mwN).
53
Der VfGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der von der „politischen Partei“ zu unterscheidenden „Wahlpartei“ bzw. „wahlwerbenden Partei“ auf eine Wählergruppe ab, die nach der jeweiligen Wahlordnung einen Wahlvorschlag eingebracht hat vergleiche , VfGH 2.3.2022, W I 6 aus 2021,, Rn. 29, mwN; vergleiche , auch bereits Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Parteiengesetz 2012 und zur Notwendigkeit der strengen begrifflichen Trennung zwischen politischer Partei und Wahlpartei auch Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2 [2019] 41 f). Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als „Werbung um die Stimmen der Wähler“, hinsichtlich derer die NRWO (dort: Paragraph 62, Absatz eins, Nationalratswahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält vergleiche , VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Der VfGH hat auch darauf hingewiesen, dass bei Wahlen wahlwerbende Gruppierungen „miteinander im Wettbewerb“ stehen (VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839). Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens vergleiche , VfGH 5.3.2009, W I-4/07, B 2215/07, G 261/07 = VfSlg. 18.729).
54
Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird die - von staatlichen Organen unbeeinflusste - Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden. Eine sinnwidrige Beschränkung der Wahlwerbung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn wahlwerbende Parteien durch staatliche Organe ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien begünstigt oder benachteiligt werden vergleiche , VfGH 24.2.2016, W I 11 aus 2015, ua = VfSlg. 20.044, Rn. 43, VfGH 24.2.2016, W I 18 aus 2015, ua = VfSlg 20.045, Rn. 37, jeweils mwH auf die Vorjudikatur des VfGH).
55
Die Freiheit der Wahlwerbung ist nicht grenzenlos. Die Freiheit der Stimmabgabe ist die wichtigste Grenze der Freiheit der Wahlwerbung. Diese verlangt, dass der Wähler seine (Wahl-)Entscheidung ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung von Seiten der Wahlparteien treffen kann. Von Relevanz sind dabei vor allem die Bestimmungen der Wahlordnungen, die in erster Linie die Freiheit der Stimmabgabe gewährleisten sollen vergleiche , Hörtenhuber/Mayrhofer, aaO, 404, mwN).
56
Den Artikel 26, 95, und 117 Absatz 2, B-VG liegt das Prinzip der „Reinheit“, verstanden im Sinne von „Freiheit“ der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten), zugrunde. Diesem Grundsatz entsprechen die „Freiheit der politischen Willensbildung und -betätigung“ und das Postulat der „Reinheit der Wahlen“, in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll. Wie der VfGH zur Freiheit der Wahlwerbung in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden vergleiche , zu allem VfGH 27.9.2018, W I 2 aus 2018, = VfSlg. 20.273, Rn. 37 f, mwH auf die Vorjudikatur des VfGH; vergleiche , auch Holzinger/Holzinger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [13. Lfg 2017] Artikel 26 B-VG, Rn. 65).
57
Der Grundsatz des freien Wahlrechtes ist in der NRWO insbesondere auch durch das Verbot der Wahlwerbung in einem bestimmten Umkreis um das Wahllokal (Verbotszone) gewährleistet vergleiche , Holzinger/Holzinger, aaO, Rn. 66, mwH auf die Rechtsprechung des VfGH). Der VfGH hat derartige Verletzungen der Verbotszone im Wahlverfahren auch bereits aufgegriffen vergleiche , zu Paragraph 38, Absatz eins, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1967 VfGH 11.12.1968, W 1-4/68 = VfSlg. 5861).
58
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO ist das Verbot der Wahlwerbung uneingeschränkt auf „jede Art der Wahlwerbung“ anzuwenden vergleiche , nochmals zum Vorrang des Gesetzeswortlautes VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN). Bereits die Wortfolge „jede Art der“ spricht für eine weite Auslegung vergleiche , etwa zur weiten Auslegung des Entgeltbegriffs als „jede Art von“ Leistung VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, Rn. 16, oder VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189-0190, Rn. 10, jeweils mwN). Auch die in Paragraph 58, Absatz eins, NRWO enthaltene demonstrative Aufzählung von Formen der Wahlwerbung (arg.: „insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten“) zeigt, dass der Gesetzgeber der NRWO in einem weiten Verständnis verschiedenste Formen der Wahlwerbung erfassen wollte.
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Eine derart weite Auslegung des Begriffes „jede Art der Wahlwerbung“ ist im Übrigen auch in verfassungskonformer bzw. teleologischer Auslegung des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO geboten:
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Nach dem Obgesagten wird durch das Verbot der Wahlwerbung in einer Verbotszone der Grundsatz des freien Wahlrechtes nach der NRWO gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. In diesem Sinne ergibt sich aus dem freien Wahlrecht das Gebot, das Wahlverfahren so zu organisieren, dass der Wähler seinen wahren Willen unerforscht äußern und seine Entscheidung ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung, sei es von staatlicher oder von dritter Seite, insbesondere seitens der Parteien (insofern liegt die wichtigste Grenze der Freiheit der Wahlwerbung in der Freiheit der Stimmabgabe), treffen könne (Freiheit in der Stimmabgabe; vergleiche , Holzinger/Holzinger, aaO, Rn. 65, mwH auf die Rechtsprechung des VfGH).
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Vor diesem Hintergrund kann das Verbot „jeder Art der Wahlwerbung“ in einer Verbotszone nicht in einem formalen Sinne dahingehend verstanden werden, dass nur (explizite) Werbung für (oder gegen) eine bei der jeweiligen Wahl wahlwerbende Partei verboten wäre. Dies würde nämlich etwa bedeuten, dass andere Arten der Beeinflussung des wahren Wählerwillens, etwa durch Werbung für eine politische Partei vergleiche , zum Unterschied Wahlpartei und politische Partei etwa VfGH 2.3.2022, W I 6 aus 2021,, Rn. 29, mwN), diesem Verbot nicht unterlägen, was mit dem (bereits verfassungsrechtlich vorgezeichneten) Zweck dieses Verbotes nicht in Einklang zu bringen ist.
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Vielmehr ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund das Verbot „jeder Art der Wahlwerbung“ in einer Verbotszone nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den wahren Wählerwillen zu beeinflussen, verboten ist. Dabei ist vom durchschnittlichen, objektiven Wähler auszugehen vergleiche , zum Maßstab des durchschnittlichen, objektiven Dritten bei Anwendung des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 46, mwN; vergleiche , zum Maßstab des Durchschnittsbetrachters bei der Beurteilung der Sachlichkeit [Objektivität] einer Sendung nach ORF-G VwGH 5.2.2020, Ra 2020/03/0009-0010, mwN).

Sinngemäße Anwendung dieses Begriffes für Eintragungsverfahren

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Wie angeführt sind die Tatbestandselemente des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO, somit auch der Begriff der Wahlwerbung nach dieser Bestimmung, gemäß Paragraph 12, VoBeG sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VoBeG zu übertragen. Damit ist Paragraph 58, Absatz eins, NRWO im Kontext der Verweisnorm des Paragraph 12, VoBeG zu verstehen und kommt damit auch eine Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, NRWO in Betracht.
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Dies bedeutet zunächst, dass ein Verbot der „Wahlwerbung“ im Eintragungsverfahren nach dem VoBeG schon begrifflich nicht in Frage kommt. Im Kontext des Paragraph 12, VoBeG ist in sinngemäßer Anwendung die Wortfolge des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO „jede Art der Wahlwerbung“ somit dahingehend auszulegen, dass im Eintragungszeitraum in der Verbotszone „jede Art“ der Werbung im Hinblick auf „Volksbegehren“ verboten ist.
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Dabei ist zu beachten, dass es zum Unterschied von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern mit regelmäßig mehreren konkurrierenden Wahlparteien, unter denen die Stimmbürger auswählen sollen, im Verfahren für Volksabstimmungen (nach Artikel 43, B-VG) keine organisierten Wahlparteien gibt; vielmehr sind die Abstimmungsberechtigten - ganz anders als bei allgemeinen Wahlen - nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen vergleiche , VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839, mwN, betreffend die Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union).
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Dieser solcherart vom VfGH aufgezeigte Unterschied zu Wahlen besteht auch im Hinblick auf das Eintragungsverfahren von Volksbegehren, bei dem die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formulare oder durch Online-Unterstützung erteilen können vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, VoBeG).
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Die für allgemeine Wahlen grundsätzlich geltenden Regeln der „Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung“ und des Postulates der „Reinheit der Wahlen“, in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll, sind nach der Rechtsprechung des VfGH unter Bedachtnahme und nach Maßgabe der Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtseinrichtungen auch auf das Verfahren für Volksabstimmungen nach Artikel 43, und 44 Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 46, B-VG zu übertragen. Die Werbung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten darf dabei im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung in keiner wie immer gearteten Weise (rechtlich oder faktisch) unterbunden oder auch nur beeinträchtigt werden. Eine Beeinflussung der Wähler durch mündliche oder schriftliche Agitation wird dann für relevant erachtet, wenn sie die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschreitet. Diese Überlegungen finden auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbefragungen grundsätzlich Anwendung vergleiche , VfGH 28.6.2013, W III 2 aus 2013,, 2.7.2.-2.7.3. = VfSlg 19.772, mwH ua auf VfSlg. 13.839 aus 1994,).
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Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, warum die Regeln der „Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung“ und des Postulates der „Reinheit der Wahlen“, in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll, in dieser Weise nicht auch auf Volksbegehren zu übertragen sind. So ist es auch Teil der Schutzpflichten des Staates, Verletzungen der Rechte der Initiatoren und Unterstützer eines Volksbegehrens nach Artikel 41, Absatz 2, B-VG zu verhindern vergleiche , Merli in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 1999] zu Artikel 41 Absatz 2, B-VG, Rn. 47 f).
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Wie bereits ausgeführt, wird mit dem Verbot der Wahlwerbung nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO der Grundsatz des freien Wahlrechtes gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. Dieses Verbot ist daher weit auszulegen (arg.: „jede Art“).
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Dieser Bedeutungsgehalt des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO darf keine Änderung erfahren, wenn diese Bestimmung nach Paragraph 12, VoBeG sinngemäß auf Eintragungsverfahren von Volksbegehren angewendet wird vergleiche , zur sinngemäßen Anwendung von Normen erneut VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, mwN).
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Daher ist auch das Verbot jeder Art von Werbung im Hinblick auf „ein Volksbegehren“ in einer Verbotszone nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone verboten ist, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den „wahren Wählerwillen“, im vorliegenden Zusammenhang des VoBeG daher den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (Paragraphen 6, ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Dabei ist vom durchschnittlichen, objektiven Stimmberechtigten auszugehen.
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Somit ist auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befindet, wenn diese geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG), einem beantragten Volksbegehren die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.
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Zusammenfassend ist daher die Wortfolge „jede Art der Wahlwerbung“ des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO in Verbindung mit Paragraph 12, VoBeG dahin zu verstehen, dass davon jegliche Handlung in der Verbotszone erfasst wird, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (Paragraphen 6, ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Damit ist auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befindet, wenn diese wie dargelegt geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG) zu beeinflussen.

Einzelfallbezogene Anwendung

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Die im vorliegenden Fall vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Verbot des Paragraph 12, VoBeG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO unterlägen nur jene Volksbegehren, hinsichtlich derer im fraglichen Zeitpunkt auch eine Eintragungsmöglichkeit bestehe, entspricht dagegen nicht der Rechtslage.
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Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach Volksbegehren mit den Kurzbezeichnungen „Notstandshilfe“, „Impfpflicht: Notfalls JA“, „Impfpflicht: Striktes NEIN“ und „Kauf Regional“ im Eintragungsverfahren waren und der Mitbeteiligte Flugzettel „Echte Demokratie“ und „COVID-Maßnahmen abschaffen“ an anwesende „Bürger“ verteilt und mit diesen auch das Gespräch gesucht hat, ist dagegen jedenfalls - schon ausgehend vom inhaltlichen Konnex der angesprochenen Themen - anzunehmen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VoBeG), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (Paragraphen 6, ff VoBeG) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.
76
Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung moniert, die Verordnung der Verbotszone sei bisher nicht nachgewiesen worden, ist er auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu verweisen, nach denen die Kundmachung der Verbotszone sowohl an der Amtstafel des Rathauses als auch an der Eingangstüre des betroffenen Eintragungslokals erfolgt sei. Dem tritt die Revisionsbeantwortung nicht konkret entgegen.

Ergebnis

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Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der beim Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal der Amtsrevisionswerber schon beim Verwaltungsgericht, einem Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, darauf aber verzichtet hat vergleiche , VwGH 15.10.2015, 2013/11/0184, mwN).

Wien, am 26. Jänner 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L00