Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des N S in I, vertreten durch MMag. Mathias Demetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021, L512 2189640-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des N S in römisch eins, vertreten durch MMag. Mathias Demetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021, L512 2189640-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er damit begründete, dass er von den Taliban bedroht worden sei.
2
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 2016 wurde ein gegen den Revisionswerber wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB geführtes Strafverfahren gemäß §§ 199, 201 Abs. 5 StPO (Diversion) endgültig eingestellt. Daraufhin wurde der wegen § 218 Abs. 1a StGB eingebrachte Strafantrag vom 14. April 2016 der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO zurückgezogen und das Strafverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. September 2016 eingestellt. Am 25. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck ein wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach §§ 15, 207 Abs. 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren ein.Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 2016 wurde ein gegen den Revisionswerber wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB geführtes Strafverfahren gemäß Paragraphen 199, 201, Absatz 5, StPO (Diversion) endgültig eingestellt. Daraufhin wurde der wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB eingebrachte Strafantrag vom 14. April 2016 der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückgezogen und das Strafverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. September 2016 eingestellt. Am 25. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck ein wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB geführtes Ermittlungsverfahren ein.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 7. Februar 2018 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zusammengefasst bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei in unvertretbarer Weise erfolgt, weil die Traumatisierung des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der erworbenen Sprachkenntnisse, sowie durch Bedachtnahme auf eingestellte Strafverfahren von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) abgewichen.Zusammengefasst bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei in unvertretbarer Weise erfolgt, weil die Traumatisierung des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der erworbenen Sprachkenntnisse, sowie durch Bedachtnahme auf eingestellte Strafverfahren von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und vom Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) abgewichen.
9
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft. Im Zuge der Verhandlung wurde der Revisionswerber - im Beisein seines Rechtsberaters - auch dahingehend befragt, ob er sich psychisch und physisch dazu im Stande fühle, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, was dieser bejahte. Auch wurde gegen die Niederschrift keine Einwendung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund der Traumatisierung durch die vom Revisionswerber geschilderten Ereignisse sowie der von ihm empfundenen Aufregung vor Gericht unvertretbar, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung auf vage und unvollständige Antworten des Revisionswerbers stütze, wird nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung an einem Mangel leide, der vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre (vgl. zum Prüfmaßstab im Revisionsverfahren VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0142, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft. Im Zuge der Verhandlung wurde der Revisionswerber - im Beisein seines Rechtsberaters - auch dahingehend befragt, ob er sich psychisch und physisch dazu im Stande fühle, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, was dieser bejahte. Auch wurde gegen die Niederschrift keine Einwendung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Mit der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund der Traumatisierung durch die vom Revisionswerber geschilderten Ereignisse sowie der von ihm empfundenen Aufregung vor Gericht unvertretbar, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung auf vage und unvollständige Antworten des Revisionswerbers stütze, wird nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung an einem Mangel leide, der vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre vergleiche , zum Prüfmaßstab im Revisionsverfahren VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0142, mwN).
10
Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0365, mwN).Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0365, mwN).
11
Dass die Interessenabwägung in diesem Sinne unvertretbar wäre, vermag der Revisionswerber mit dem Verweis auf seine - ohnedies vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten - Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aufzuzeigen. Die hier vorliegende Konstellation ist angesichts der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit jenen, die den in der Revision zitierten Fällen zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch ein (allenfalls: noch) nicht zu einer Verurteilung gelangtes (Fehl-)Verhalten bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden darf (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).Dass die Interessenabwägung in diesem Sinne unvertretbar wäre, vermag der Revisionswerber mit dem Verweis auf seine - ohnedies vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten - Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aufzuzeigen. Die hier vorliegende Konstellation ist angesichts der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit jenen, die den in der Revision zitierten Fällen zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch ein (allenfalls: noch) nicht zu einer Verurteilung gelangtes (Fehl-)Verhalten bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden darf vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, mwN).
12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2022
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200344.L00