Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0473

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021, W213 2186054-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
In seiner Begründung legte das BVwG unter anderem die Fluchtgründe des Revisionswerbers den Feststellungen zugrunde, nämlich dass Personen, die mit seinem verstorbenen Vater wegen des Erwerbs eines Grundstücks in Kontakt gestanden hätten, von ihm die Zahlung von $ 200.000,-- gefordert sowie diese Forderung mit Drohungen gegen ihn und seine Familie untermauert hätten. Rechtlich ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber damit keinen Fluchtgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe, weil die Eigenschaft eines Fremden als „Geldschuldner“ zur Gewährung von Asyl aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht ausreiche.
5
Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, E 3037 aus 2021,, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
6
Im Übrigen - somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 9. November 2021 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein, in der geltend gemacht wird, das BVwG habe die Asylrelevanz des als glaubwürdig erachteten Vorbringens des Revisionswerbers aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ verkannt.
8
Aus Anlass eines Revisionsverfahrens, in dem ein afghanischer Staatsangehöriger seinen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner Verfolgung durch den Cousin seines Vaters wegen Blutrache begründete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 28. März 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung ‚die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird‘ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?

Falls nach der Antwort auf Frage 1. das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig zu prüfen ist:

2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?

Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1. und 2.:

3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU ‚von der sie umgebenden Gesellschaft‘ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?

4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als ‚andersartig‘ betrachtet wird?“

9
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 12. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190473.L00