Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bildungsdirektion für Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. April 2021, Zl. VGW-101/092/2798/2021-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz und dem Wiener Schulgesetz (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 3. Dezember 2020, mit dem dem schulpflichtigen Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit , Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG ein Schulplatz an einer bestimmten Schule zugewiesen worden war, die Erziehungsberechtigten des Mitbeteiligten verpflichtet worden waren, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd Paragraph 9, SchPflG an dieser Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch den Mitbeteiligten zu sorgen, sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer dagegen eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Wien, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen verweist die Behörde unter Hinweis auf hg. Judikatur zum bestehenden großen öffentlichen Interesse an einer ausreichenden, dem Schulpflichtgesetz entsprechenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis einhergehende Beeinträchtigung dieses Interesses der Sicherstellung einer ausreichenden Beschulung des in Österreich aufhältigen Mitbeteiligten.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 6. September 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100123.L00