Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/10/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der R GmbH in römisch eins, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Oktober 2020, Zl. LVwG-2020/34/1580-11, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revision wurde mit am 19. Juli 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG durch den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zuständigen Senat einzustellen.
2
Die Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof ist damit erledigt und bedarf nicht mehr der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen C-790/22 (hg. Beschluss 12.12.2022, Ro 2021/10/0001, EU 2022/19-1).
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. August 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100001.J00