Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0197

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/09/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revisionen des A B in C, gegen 1. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021, Zl. LVwG-700977/3/MB/NF, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (protokolliert zu Ra 2021/09/0197; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) und 2. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021, Zl. LVwG-700977/2/MB/NF, betreffend Ordnungsstrafe (protokolliert zu Ra 2021/09/0198), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2021, mit dem der Revisionswerber dreier Übertretungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen von jeweils 100 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden) verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.
2
Nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
3
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in der genannten Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10. März 2021 in der Höhe von 200 Euro verhängt.
4
Die mit Eingaben vom 8. Juli 2021 dagegen erhobenen Revisionen sind unzulässig:
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6
Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen.
7
Dem Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ iSd Artikel 131, Absatz 3, bzw. 132 B-VG (alt) wurde in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge. Der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ in Artikel 132, B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024, VwSlg. 19400 A, mwN). Diese Judikatur zum weiten Verständnis der „Verwaltungsstrafsache“ ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich vergleiche , VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179, mwN). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne dieser Bestimmung.
8
Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche , nochmals VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).

Wien, am 27. August 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090197.L00