Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, I406 2235601-1/9E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1             Mit Bescheid vom 3. August 2020 versagte die gemäß Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit dem Antrag des Mitbeteiligten, einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, vom 17. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für die Beschäftigung als GWH-Installateur bei der römisch zehn GmbH befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (nunmehrige Revisionswerberin) die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.

2             Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B zum AuslBG von 55 Punkten nicht erreicht werde, weil (insgesamt) nur 44 Punkte angerechnet werden könnten.

3             Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob den Bescheid und trug der Revisionswerberin auf, der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, vierter Satz AuslBG zu bestätigen, dass „die Zulassungsvoraussetzungen als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG“ erfüllt seien. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4             Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass dem Mitbeteiligten bereits einmal eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für die Beschäftigung als HLS-Installateur bei der Y GmbH erteilt worden war, und zwar am 21. Jänner 2019 mit Gültigkeit bis zum 20. Jänner 2021. Die Y GmbH existiere nicht mehr. Der Mitbeteiligte habe innerhalb des Bewilligungszeitraumes einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für eine Beschäftigung bei der römisch zehn GmbH gestellt. In derartigen Fällen eines Arbeitgeberwechsels innerhalb des Bewilligungszeitraumes müsse nach herrschender Lehre das gesamte Verfahren von Neuem durchlaufen werden, wobei die Kriterien gemäß Anlage A, B und C nicht noch einmal zu prüfen seien. Daher spiele es im gegenständlichen Fall keine Rolle, ob der Mitbeteiligte die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreiche.

5             Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG (einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung), Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG (Entlohnung) sowie Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, bejahte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung. Daher sei der Beschwerde stattzugeben und die Bestätigung durch die Revisionswerberin zu erteilen.

6             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7             In der Amtsrevision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die zunächst ausgestellte „Rot-Weiß-Rot - Karte“ sei nach Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfolgt, das gegenständliche Verfahren sei jedoch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG gerichtet. Es würden dabei unterschiedliche Punkteschemata zur Anwendung gelangen.

8             Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch begründet.

9             Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, Paragraph 12 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, und Paragraph 20 d, sowie die Anlage B in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018,, lauten auszugsweise:

„Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.    eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.    für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

...

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.    ...

2.    als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.    ...

...

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3) ...

...

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

10           Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Absehen von der Prüfung der Kriterien der Anlage B erkennbar auf Grundlage des Paragraph 20 d, Absatz 2, letzter Satz AuslBG damit, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels zwar das gesamte Verfahren von Neuem durchlaufen werden müsse, die Kriterien der Anlage A, B und C jedoch nicht noch einmal zu prüfen seien.

11           Nach Paragraph 20 d, Absatz 2, letzter Satz AuslBG ist bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG enthält nähere Bestimmungen zum Zulassungsverfahren für kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse vergleiche ErläutRV 2163 BlgNR römisch XXIV. GP 6). Demnach hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen.

12           Für einen Fall wie den vorliegenden, wo der Mitbeteiligte innerhalb des Bewilligungszeitraumes einer bereits ausgestellten „Rot-Weiß-Rot - Karte“ nach Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für eine Beschäftigung bei der Y GmbH eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei der römisch zehn GmbH begehrt, hat eine Prüfung sämtlicher der in Paragraph 12 a, AuslBG genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG eine Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Anlage B zum AuslBG unterlassen hat, belastete es daher das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.

13           Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. April 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090018.L00