Begründung
1
Der Revisionswerberin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) aufgrund ihres Antrages vom 16. Februar 2018 Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 4. März 2018 bis zum 3. März 2019 gewährt; für eben diesen Zeitraum hatte sie mit ihrer Dienstgeberin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz vereinbart.Der Revisionswerberin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) aufgrund ihres Antrages vom 16. Februar 2018 Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 4. März 2018 bis zum 3. März 2019 gewährt; für eben diesen Zeitraum hatte sie mit ihrer Dienstgeberin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz vereinbart.
2
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 sprach das AMS die Einstellung des Weiterbildungsgeldbezuges ab dem 4. September 2018 aus. Die Revisionswerberin habe dem AMS bei der Beantragung des Weiterbildungsgeldes als Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz ihr Studium der Psychotherapie (Universitätslehrgang) an der Donau-Universität Krems bekannt gegeben. Sie habe für das erste Halbjahr des Weiterbildungsgeldbezuges eine „positive Studienleistung“ von lediglich drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden nachweisen können. Der nachgewiesene Studienerfolg entspreche nicht dem gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erforderlichen Ausmaß von acht ECTS-Punkten bzw. vier Semesterwochenstunden. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht vorgebracht worden.Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 sprach das AMS die Einstellung des Weiterbildungsgeldbezuges ab dem 4. September 2018 aus. Die Revisionswerberin habe dem AMS bei der Beantragung des Weiterbildungsgeldes als Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz ihr Studium der Psychotherapie (Universitätslehrgang) an der Donau-Universität Krems bekannt gegeben. Sie habe für das erste Halbjahr des Weiterbildungsgeldbezuges eine „positive Studienleistung“ von lediglich drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden nachweisen können. Der nachgewiesene Studienerfolg entspreche nicht dem gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erforderlichen Ausmaß von acht ECTS-Punkten bzw. vier Semesterwochenstunden. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht vorgebracht worden.
3
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Terminen als unbegründet ab. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Terminen als unbegründet ab. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Sachverhalt fest, die Revisionswerberin sei seit dem Wintersemester 2014 und somit auch im Sommersemester 2018 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang Psychotherapie an der Donau-Universität Krems zugelassen gewesen. Die Psychotherapeuten-Ausbildung gliedere sich nach dem Psychotherapiegesetz in ein Propädeutikum und in ein Fachspezifikum. Letzteres werde - aufgrund der Kooperation der Donau-Universität Krems mit gemäß § 7 Psychotherapiegesetz anerkannten Ausbildungseinrichtungen - zum Großteil durch praktische Tätigkeiten bei diesen Ausbildungseinrichtungen absolviert. Die Revisionswerberin habe sich im Zeitraum 4. März 2018 bis 3. September 2018 bereits im „Fachspezifikum Integrative Gestalttherapie“, durchgeführt vom Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG), befunden. Für diesen Zeitraum habe die Revisionswerberin, die keine Betreuungspflichten für Kinder träfen, einerseits eine Bestätigung des ÖAGG betreffend die „Weiterbildungsmaßnahme Fachspezifikum Integrative Gestalttherapie“ mit einem zeitlichen Aufwand von acht Wochenstunden und andererseits eine Bestätigung der Donau-Universität Krems betreffend den Besuch einer Lehrveranstaltung, die drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspreche, vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Sachverhalt fest, die Revisionswerberin sei seit dem Wintersemester 2014 und somit auch im Sommersemester 2018 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang Psychotherapie an der Donau-Universität Krems zugelassen gewesen. Die Psychotherapeuten-Ausbildung gliedere sich nach dem Psychotherapiegesetz in ein Propädeutikum und in ein Fachspezifikum. Letzteres werde - aufgrund der Kooperation der Donau-Universität Krems mit gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz anerkannten Ausbildungseinrichtungen - zum Großteil durch praktische Tätigkeiten bei diesen Ausbildungseinrichtungen absolviert. Die Revisionswerberin habe sich im Zeitraum 4. März 2018 bis 3. September 2018 bereits im „Fachspezifikum Integrative Gestalttherapie“, durchgeführt vom Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAGG), befunden. Für diesen Zeitraum habe die Revisionswerberin, die keine Betreuungspflichten für Kinder träfen, einerseits eine Bestätigung des ÖAGG betreffend die „Weiterbildungsmaßnahme Fachspezifikum Integrative Gestalttherapie“ mit einem zeitlichen Aufwand von acht Wochenstunden und andererseits eine Bestätigung der Donau-Universität Krems betreffend den Besuch einer Lehrveranstaltung, die drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspreche, vorgelegt.
5
In der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, für den (weiteren) Bezug des Weiterbildungsgeldes verlange § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums nach jedem Semester einen von einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG (insb. einer österreichischen Universität) ausgestellten Nachweis abgelegter Prüfungen aus Fächern im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden oder von acht ECTS-Punkten. Mit der Vorlage der von der Donau-Universität Krems ausgestellten Bestätigung (1,2 Semesterwochenstunden bzw. drei ECTS-Punkte für eine Lehrveranstaltung von 23. März 2018 bis 25. März 2018) habe die Revisionswerberin dieser Nachweisobliegenheit nicht entsprochen.In der rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, für den (weiteren) Bezug des Weiterbildungsgeldes verlange Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums nach jedem Semester einen von einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, StudFG (insb. einer österreichischen Universität) ausgestellten Nachweis abgelegter Prüfungen aus Fächern im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden oder von acht ECTS-Punkten. Mit der Vorlage der von der Donau-Universität Krems ausgestellten Bestätigung (1,2 Semesterwochenstunden bzw. drei ECTS-Punkte für eine Lehrveranstaltung von 23. März 2018 bis 25. März 2018) habe die Revisionswerberin dieser Nachweisobliegenheit nicht entsprochen.
6
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe im Zeitraum 4. März 2018 bis 3. September 2018 außer der von der Donau-Universität Krems bestätigten Lehrveranstaltung auch eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von acht Wochenstunden beim ÖAGG absolviert, sodass sie insgesamt 9,2 Semesterwochenstunden nachgewiesen habe, sei Folgendes entgegenzuhalten:
7
Die beim ÖAGG im Rahmen des „Fachspezifikums Integrative Gestalttherapie“ absolvierten Ausbildungseinheiten könnten nicht dem Studium an der Donau-Universität Krems zugerechnet werden, sondern würden eine gesonderte Weiterbildungsmaßnahme darstellen. Die Absolvierung dieser Ausbildungseinheiten sei dementsprechend auch nicht von der Donau-Universität Krems (einer der in § 3 StudFG genannten Einrichtungen, von denen Bestätigungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ausgestellt sein müssten), sondern vom ÖAGG selbst bestätigt worden. Es handle sich dabei daher nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums, für die ein Nachweis nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu erbringen wäre, sondern um eine nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG zu beurteilende Weiterbildungsmaßnahme. Nach dieser Bestimmung wäre fallgegenständlich ein Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen. Die Revisionswerberin habe jedoch nur eine Bestätigung über Ausbildungseinheiten beim ÖAGG im Umfang von acht Wochenstunden beigebracht. Selbst unter Hinzuzählung der von der Donau-Universität Krems bestätigten 1,2 Semesterwochenstunden hätte die Revisionswerberin lediglich insgesamt 9,2 Wochenstunden, nicht jedoch die erforderlichen 20 Wochenstunden nachgewiesen.Die beim ÖAGG im Rahmen des „Fachspezifikums Integrative Gestalttherapie“ absolvierten Ausbildungseinheiten könnten nicht dem Studium an der Donau-Universität Krems zugerechnet werden, sondern würden eine gesonderte Weiterbildungsmaßnahme darstellen. Die Absolvierung dieser Ausbildungseinheiten sei dementsprechend auch nicht von der Donau-Universität Krems (einer der in Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen, von denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ausgestellt sein müssten), sondern vom ÖAGG selbst bestätigt worden. Es handle sich dabei daher nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums, für die ein Nachweis nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu erbringen wäre, sondern um eine nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu beurteilende Weiterbildungsmaßnahme. Nach dieser Bestimmung wäre fallgegenständlich ein Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen. Die Revisionswerberin habe jedoch nur eine Bestätigung über Ausbildungseinheiten beim ÖAGG im Umfang von acht Wochenstunden beigebracht. Selbst unter Hinzuzählung der von der Donau-Universität Krems bestätigten 1,2 Semesterwochenstunden hätte die Revisionswerberin lediglich insgesamt 9,2 Wochenstunden, nicht jedoch die erforderlichen 20 Wochenstunden nachgewiesen.
8
Die Revisionswerberin habe somit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz weder einen geeigneten Erfolgsnachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG betreffend ihr Studium noch einen Nachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG betreffend die Weiterbildungsmaßnahme beim ÖAGG - „selbst unter Anrechnung der bestätigten 1,2 Wochenstunden der Donau-Universität“ - vorlegen können, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen habe.Die Revisionswerberin habe somit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz weder einen geeigneten Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG betreffend ihr Studium noch einen Nachweis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG betreffend die Weiterbildungsmaßnahme beim ÖAGG - „selbst unter Anrechnung der bestätigten 1,2 Wochenstunden der Donau-Universität“ - vorlegen können, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen habe.
9
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im konkreten Fall liege - angesichts der Kooperation zwischen der Donau-Universität Krems und dem ÖAGG bei der Ausbildung der Revisionswerberin zur Psychotherapeutin - die Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG vor. Derartige kombinierte Weiterbildungsmaßnahmen seien in § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt, könnten aber angesichts des Regelungszwecks nicht außer Betracht bleiben. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welchem Ausmaß im Falle solcher kombinierter Weiterbildungsmaßnahmen einerseits iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und andererseits iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG für den Fortbezug von Weiterbildungsgeld „Erfolgsnachweise“ erbracht werden müssten.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im konkreten Fall liege - angesichts der Kooperation zwischen der Donau-Universität Krems und dem ÖAGG bei der Ausbildung der Revisionswerberin zur Psychotherapeutin - die Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vor. Derartige kombinierte Weiterbildungsmaßnahmen seien in Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich angeführt, könnten aber angesichts des Regelungszwecks nicht außer Betracht bleiben. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welchem Ausmaß im Falle solcher kombinierter Weiterbildungsmaßnahmen einerseits iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und andererseits iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für den Fortbezug von Weiterbildungsgeld „Erfolgsnachweise“ erbracht werden müssten.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte, erwogen:
11
Die Revision ist im Sinne des oben wiedergegebenen diesbezüglichen Vorbringens zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
12
§ 26 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 53/2016 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 26, Absatz eins, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG [...] in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld [...] bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG [...] in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld [...] bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1.
Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.
[...]
3.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
[...]
5.
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.“Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.“
13
Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, lautet auszugsweise:Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, lautet auszugsweise:
„[...]
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.Paragraph 2, Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
[...]
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Paragraph 6, (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins, bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1.
Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2.
Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
3.
Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
4.
psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins, und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1.
Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
2.
Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
3.
begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
4.
psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.
§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. [...]“Paragraph 7, (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. [...]“
14
Die im hier relevanten Zeitraum in Geltung gestandene Verordnung der Donau-Universität Krems über das Curriculum des Universitätslehrganges „Psychotherapie (Master of Science)“ (Fakultät für Gesundheit und Medizin, Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit), kundgemacht im Mitteilungsblatt 2013/Nr. 119 vom 19. Dezember 2013 (im Folgenden: Curriculumsverordnung), lautete auszugsweise:
„[...]
§ 9. UnterrichtsprogrammParagraph 9, Unterrichtsprogramm
(1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs ‚Psychotherapie‘ umfasst 1.740 Unterrichtseinheiten und wird vom Department für Psychotherapie und Biopsychosoziale Gesundheit der Donau-Universität Krems in Entwicklung und Durchführung verantwortet.
(2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs ‚Psychotherapie‘ sind folgende Pflichtfächer in Form von Block-Lehrveranstaltungen zu absolvieren, deren genaue Ausgestaltung folgt der laut den Vorgaben des Psychotherapiegesetzes genehmigten gültigen Ausbildungsordnung des jeweiligen Fachspezifikums.
| UE | ECTS | WL |
1. Fach: Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung | 60 | 9 | 275 |
2. Fach: Methodik und Technik | 100 | 10 | 250 |
3. Fach/Modul: Persönlichkeits- und Interaktionstheorien | 50 | 8 | 250 |
4. Fach: Spezielle Theorie | 90 | 13 | 350 |
5. Fach: Identitätsentwicklung zum/zur PsychotherapeutIn Sachgemäße Handhabung der psychotherapeutischen Beziehung Umgang mit Arbeitsbelastungen als PsychotherapeutIn Erweiterung von Geduld, Toleranz und Empathiefähigkeit - einschließlich der dazugehörigen theoretischen Grundlage Ethische Problematiken | 250 | 25 | 625 |
Supervidiertes Praktikum ISupervidiertes Praktikum römisch eins Laut § 6 (2) 2 - 4 des PsychotherapiegesetzesLaut Paragraph 6, (2) 2 - 4 des Psychotherapiegesetzes | 550 | 30 | 750 |
Supervidiertes Praktikum IISupervidiertes Praktikum römisch zwei Laut § 6 (2) 2 - 4 des PsychotherapiegesetzesLaut Paragraph 6, (2) 2 - 4 des Psychotherapiegesetzes | 600 | 55 | 1375 |
Literaturstudium | 40 | 5 | 125 |
Schriftliche Arbeit (wahlweise aus den Themenbereichen der Fächer 1 bis 5) | | 5 | 125 |
Master-Thesis | | 20 | 500 |
Gesamt | 1.740 | 180 | 4.500 |
| | | |
Zusätzlich ist der Nachweis der nach dem Psychotherapiegesetz bezogen auf die jeweiligen Fachspezifika noch geforderten Schritte (Einzellehrtherapie / Einzelselbsterfahrung, Praktikumssupervision usw.) vor Abschluss des Universitätslehrganges zu erbringen. Diese Anteile sind in den Workload des Lehrgangs eingerechnet.
[...]
§ 12. PrüfungenParagraph 12, Prüfungen
Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Diese besteht aus:
a) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum Ia) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum römisch eins
b) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum IIb) erfolgreiche Teilnahme am supervidierten Praktikum römisch zwei
c) erfolgreiche Teilnahme am Literaturstudium
d) positive Beurteilung der schriftlichen Arbeit
e) 5 mündliche oder schriftliche Fachprüfungen über die Fächer:
●
Theorie der gesunden und psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung
●
Persönlichkeits- und Interaktionstheorien
●
Identitätsentwicklung zum/zur PsychotherapeutIn
Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist erst nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikum I und II (1 a, b), am Literaturstudium (1 c) und bei positiver Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1 d) sowie laut Psychotherapiegesetz BGBl. 361/1990 nach dem Erreichen des 28. Lebensjahres möglich.Die Zulassung zu den Fachprüfungen ist erst nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikum römisch eins und römisch zwei (1 a, b), am Literaturstudium (1 c) und bei positiver Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1 d) sowie laut Psychotherapiegesetz Bundesgesetzblatt 361 aus 1990, nach dem Erreichen des 28. Lebensjahres möglich.
f) Erstellung und positive Beurteilung der Master-Thesis. Das Thema ist aus dem Bereich der Psychotherapie im entsprechenden psychotherapeutischen Fachspezifikum auszuwählen. Die Master-Thesis muss von zwei BegutachterInnen positiv beurteilt werden. Vor Verfassung der Master-Thesis hat die positive Beurteilung der schriftlichen Arbeit (1 d) zu erfolgen.
[...]“
15
Die Revisionswerberin hat im Rahmen ihrer Bildungskarenz ab dem 4. März 2018 unstrittig ein (bereits seit dem Wintersemester 2014 inskribiertes) Studium (Universitätslehrgang Psychotherapie) an der Donau-Universität Krems und damit an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung betrieben. Die Donau-Universität Krems hat der Revisionswerberin für den hier ausschlaggebenden Zeitraum vom 4. März 2018 bis zum 3. September 2018 lediglich eine Bestätigung betreffend den Besuch einer Lehrveranstaltung, die „bei positiv abgelegter Abschlussprüfung“ drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entsprechen würde, ausgestellt. Allerdings umfasst das von der Revisionswerberin betriebene Studium der Psychotherapie nicht ausschließlich Lehrveranstaltungen an der Donau-Universität Krems selbst, sondern - insbesondere im Abschnitt des „Psychotherapeutischen Fachspezifikums“, in dem sich die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum bereits befand - vorwiegend Ausbildungseinheiten an anderen, nicht in § 3 StudFG genannten, jedoch gemäß § 7 Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen anerkannten Einrichtungen wie dem ÖAGG. Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat dementsprechend auch der ÖAGG der Revisionswerberin eine Bestätigung über die Teilnahme an Ausbildungseinheiten des „Fachspezifikums Integrative Gestalttherapie“ mit einem zeitlichen Aufwand von acht Wochenstunden ausgestellt.Die Revisionswerberin hat im Rahmen ihrer Bildungskarenz ab dem 4. März 2018 unstrittig ein (bereits seit dem Wintersemester 2014 inskribiertes) Studium (Universitätslehrgang Psychotherapie) an der Donau-Universität Krems und damit an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtung betrieben. Die Donau-Universität Krems hat der Revisionswerberin für den hier ausschlaggebenden Zeitraum vom 4. März 2018 bis zum 3. September 2018 lediglich eine Bestätigung betreffend den Besuch einer Lehrveranstaltung, die „bei positiv abgelegter Abschlussprüfung“ drei ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entsprechen würde, ausgestellt. Allerdings umfasst das von der Revisionswerberin betriebene Studium der Psychotherapie nicht ausschließlich Lehrveranstaltungen an der Donau-Universität Krems selbst, sondern - insbesondere im Abschnitt des „Psychotherapeutischen Fachspezifikums“, in dem sich die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum bereits befand - vorwiegend Ausbildungseinheiten an anderen, nicht in Paragraph 3, StudFG genannten, jedoch gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen anerkannten Einrichtungen wie dem ÖAGG. Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat dementsprechend auch der ÖAGG der Revisionswerberin eine Bestätigung über die Teilnahme an Ausbildungseinheiten des „Fachspezifikums Integrative Gestalttherapie“ mit einem zeitlichen Aufwand von acht Wochenstunden ausgestellt.
16
Die Revision sieht in dieser Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG. Sie bringt vor, es würde dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn in einem solchen Fall für den (weiteren) Bezug von Weiterbildungsgeld sowohl dem Erfordernis des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG (Erfolgsnachweis im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten), als auch dem Erfordernis des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG (Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden) oder auch nur einem der beiden Erfordernisse zur Gänze zu entsprechen wäre. Der Gesetzeszweck erfordere eine Gesamtbetrachtung der von der Revisionswerberin erbrachten Nachweise, etwa in der Gestalt einer Addition der vom ÖAGG bestätigten acht Wochenstunden und der von der Donau-Universität Krems bestätigten 1,2 Semesterwochenstunden, womit die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG geforderten vier Semesterwochenstunden erreicht wären.Die Revision sieht in dieser Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Sie bringt vor, es würde dem Regelungszweck des Paragraph 26, AlVG widersprechen, wenn in einem solchen Fall für den (weiteren) Bezug von Weiterbildungsgeld sowohl dem Erfordernis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG (Erfolgsnachweis im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten), als auch dem Erfordernis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden) oder auch nur einem der beiden Erfordernisse zur Gänze zu entsprechen wäre. Der Gesetzeszweck erfordere eine Gesamtbetrachtung der von der Revisionswerberin erbrachten Nachweise, etwa in der Gestalt einer Addition der vom ÖAGG bestätigten acht Wochenstunden und der von der Donau-Universität Krems bestätigten 1,2 Semesterwochenstunden, womit die von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten vier Semesterwochenstunden erreicht wären.
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Tatsächlich ist jedoch die von der Revisionswerberin betriebene Weiterbildungsmaßnahme zur Gänze der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Revisionswerberin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben hat. Daran ändert nichts, dass im Curriculum die Absolvierung von Lehrveranstaltungen auch an einer gemäß § 7 Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung (wie dem ÖAGG) vorgesehen ist. Es war also grundsätzlich der „Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten“ zu erbringen.Tatsächlich ist jedoch die von der Revisionswerberin betriebene Weiterbildungsmaßnahme zur Gänze der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu unterstellen, da die Revisionswerberin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben hat. Daran ändert nichts, dass im Curriculum die Absolvierung von Lehrveranstaltungen auch an einer gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung (wie dem ÖAGG) vorgesehen ist. Es war also grundsätzlich der „Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten“ zu erbringen.
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Alternativ zu diesem Nachweis lässt § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG allerdings auch einen „andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)“ zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie „beispielsweise“ - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.Alternativ zu diesem Nachweis lässt Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG allerdings auch einen „andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)“ zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie „beispielsweise“ - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.
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Für das von der Revisionswerberin betriebene Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß § 12 der Curriculumsverordnung eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.Für das von der Revisionswerberin betriebene Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß Paragraph 12, der Curriculumsverordnung eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.
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Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG - als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG).Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG - als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat - diesbezüglich im Ergebnis zu Recht - festgehalten, dass mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht wurde. Allerdings hat es sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Oktober 2023