Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der G G in A, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. August 2021, Zl. LVwG-S-1689/001-2021, betreffend Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz eins, und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
4
Die Revision ist unzulässig:
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6
Nach Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
7
Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, 0196, sowie Ra 2021/09/0197, 0198, je mwN).
8
Da die (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , nochmals VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, mwN), war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
9
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Jänner 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030278.L00