Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. April 2021, Zl. LVwG-AV-512/001-2020, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P in P), den Beschluss gefasst:
Begründung
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Die Revisionswerberin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Leobersdorf - Weißenbach-Neuhaus. Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 18,529 eine Gemeindestraße, für die die mitbeteiligte Gemeinde die Straßenbaulast trägt.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin vom 10. Jänner 2019 auf Entscheidung, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung dieser Eisenbahnkreuzung zu tragen habe, ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag auf Feststellung, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien bzw. welche Kosten die mitbeteiligte Gemeinde zu tragen habe; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin vom 10. Jänner 2019 auf Entscheidung, dass die mitbeteiligte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von Paragraph 48, Absatz 2, EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung dieser Eisenbahnkreuzung zu tragen habe, ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag auf Feststellung, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien bzw. welche Kosten die mitbeteiligte Gemeinde zu tragen habe; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
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Die fragliche Eisenbahnkreuzung sei zunächst auf Grund eines Bescheids des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. März 2008 durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gesichert gewesen, wobei in der Niederschrift der vorangegangenen Verhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bisher um einen nichtöffentlichen Eisenbahnübergang gehandelt habe und die Entscheidung im Hinblick auf die künftige Umwandlung in eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße ergehe.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2015 sei - als Ergebnis einer Überprüfung iSd § 102 EisbKrV - ausgesprochen worden, dass die bestehende Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung als Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV beibehalten werden könne.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2015 sei - als Ergebnis einer Überprüfung iSd Paragraph 102, EisbKrV - ausgesprochen worden, dass die bestehende Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung als Sicherung durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV beibehalten werden könne.
In der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde einleitend auf § 102 Abs. 1 EisbKrV Bezug genommen, wonach sie bei Überprüfung bestehender Lichtzeichenanlagen festzustellen habe, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV als Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV bestehen bleiben könnten. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik seien an der Sicherungsanlage keinerlei Änderungen - und damit auch keine Bauausführungsfrist - erforderlich.In der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde einleitend auf Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV Bezug genommen, wonach sie bei Überprüfung bestehender Lichtzeichenanlagen festzustellen habe, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 3, bis 5 EisbKrV als Lichtzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV bestehen bleiben könnten. Ausgehend vom Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik seien an der Sicherungsanlage keinerlei Änderungen - und damit auch keine Bauausführungsfrist - erforderlich.
Dieser Bescheid sei - ebenso wie der vorangegangene vom 6. März 2008 - in Rechtskraft erwachsen.
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Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, 0123, bestehe vor diesem Hintergrund keine Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG: Es sei im Bescheid vom 21. Dezember 2015 nämlich - ausdrücklich und ausschließlich - ausgesprochen worden, dass die bisherige Sicherung an der Eisenbahnkreuzung (durch Lichtzeichen) beibehalten werden könne. Für eine neue Festlegung der Sicherung der Kreuzung im Sinne von VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, ließen sich dem Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Dies gelte insbesondere für den Ablauf der technischen Nutzungsdauer, zumal die Revisionswerberin in der Beschwerde selbst vorgebracht habe, dass die Nutzungsdauer erst etwa zu einem Drittel (bzw. zur Hälfte, so das Vorbringen im Verwaltungsverfahren) abgelaufen sei. Selbst allenfalls vorzunehmende Anpassungen führten - bei grundsätzlicher Beibehaltung der bestehenden Lichtzeichenanlage - nicht zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung.Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, 0123, bestehe vor diesem Hintergrund keine Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG: Es sei im Bescheid vom 21. Dezember 2015 nämlich - ausdrücklich und ausschließlich - ausgesprochen worden, dass die bisherige Sicherung an der Eisenbahnkreuzung (durch Lichtzeichen) beibehalten werden könne. Für eine neue Festlegung der Sicherung der Kreuzung im Sinne von VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, ließen sich dem Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Dies gelte insbesondere für den Ablauf der technischen Nutzungsdauer, zumal die Revisionswerberin in der Beschwerde selbst vorgebracht habe, dass die Nutzungsdauer erst etwa zu einem Drittel (bzw. zur Hälfte, so das Vorbringen im Verwaltungsverfahren) abgelaufen sei. Selbst allenfalls vorzunehmende Anpassungen führten - bei grundsätzlicher Beibehaltung der bestehenden Lichtzeichenanlage - nicht zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung.
Der zuvor erlassene Bescheid vom 6. März 2008 wiederum komme als Grundlage einer behördlichen Kostenentscheidung schon im Hinblick auf das Verstreichen der dreijährigen Antragsfrist des § 48 Abs. 3 EisbG nicht in Betracht.Der zuvor erlassene Bescheid vom 6. März 2008 wiederum komme als Grundlage einer behördlichen Kostenentscheidung schon im Hinblick auf das Verstreichen der dreijährigen Antragsfrist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht in Betracht.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:
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Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Änderung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnübergangs zu einem öffentlichen Eisenbahnübergang nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erfolgt sei, sowohl der alte als auch der neue Sicherungsbescheid zeitlich nach dem Deregulierungsgesetz 2001 ergangen seien, ohne dass eine Kostenentscheidung durch die Behörde erfolgt sei, und die technische Nutzungsdauer der zuvor bestehenden Sicherungsanlage noch nicht zur Gänze abgelaufen sei, eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 EisbG zulässig sei. Zudem erscheine zur Frage der Verfristung von Kostenentscheidungsanträgen eine Klarstellung der Rechtsprechung zu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, hinsichtlich Anträgen nach § 48 Abs. 2 EisbG zweckdienlich.Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Änderung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnübergangs zu einem öffentlichen Eisenbahnübergang nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erfolgt sei, sowohl der alte als auch der neue Sicherungsbescheid zeitlich nach dem Deregulierungsgesetz 2001 ergangen seien, ohne dass eine Kostenentscheidung durch die Behörde erfolgt sei, und die technische Nutzungsdauer der zuvor bestehenden Sicherungsanlage noch nicht zur Gänze abgelaufen sei, eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 in Verbindung mit , Paragraph 49, EisbG zulässig sei. Zudem erscheine zur Frage der Verfristung von Kostenentscheidungsanträgen eine Klarstellung der Rechtsprechung zu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, hinsichtlich Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zweckdienlich.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Ließe sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, wäre von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Ließe sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV festgelegt wurde, wäre von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
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Im nunmehrigen Revisionsfall ist mit dem Bescheid vom 21. Dezember 2015 ausgesprochen worden, dass die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne. Dieser Bescheid rechtfertigt daher nach der dargestellten Judikatur, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist, keine neue Kostenentscheidung.
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Auch die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage, ob der „alte“ Bescheid (der vom 6. März 2008) als Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung in Betracht kommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits beantwortet. Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
„Nach dem bisher Gesagten unterscheidet das EisbG nicht zwischen Anträgen nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.“„Nach dem bisher Gesagten unterscheidet das EisbG nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2, und 3 EisbG. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.“
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Damit steht fest, dass der Bescheid vom 6. März 2008 als Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung schon deshalb nicht in Betracht kam, weil im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Jänner 2019 die dreijährige Antragsfrist (längst) verstrichen war.
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Das Erfordernis einer „weiteren Klarstellung“ wird - entgegen der Revision - auch nicht mit dem Hinweis aufgezeigt, dass es sich bei der fraglichen Eisenbahnkreuzung „bisher“ (unklar bleibt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 6. März 2008 oder bloß davor) um einen nichtöffentlichen Eisenbahnübergang gehandelt habe:
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Unstrittig ist, dass jedenfalls bei Erlassung des Bescheids vom 21. Dezember 2015 die Eisenbahnkreuzung eine „öffentliche“ war, dass die Eisenbahn also eine Straße mit öffentlichem Verkehr kreuzte. Handelte es sich auch schon bei Erlassung des Bescheids vom 6. März 2008 um eine solche, wirft der Revisionsfall insofern keine Besonderheiten auf. Traf dies nicht zu, handelte es sich also um einen nichtöffentlichen Eisenbahnübergang (§ 47a EisbG), besteht schon deshalb keine Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung, weil die Regelungen der §§ 48 und 49 EisbG insoweit jeweils nur auf Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen mit öffentlichem Verkehr abstellen.Unstrittig ist, dass jedenfalls bei Erlassung des Bescheids vom 21. Dezember 2015 die Eisenbahnkreuzung eine „öffentliche“ war, dass die Eisenbahn also eine Straße mit öffentlichem Verkehr kreuzte. Handelte es sich auch schon bei Erlassung des Bescheids vom 6. März 2008 um eine solche, wirft der Revisionsfall insofern keine Besonderheiten auf. Traf dies nicht zu, handelte es sich also um einen nichtöffentlichen Eisenbahnübergang (Paragraph 47 a, EisbG), besteht schon deshalb keine Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung, weil die Regelungen der Paragraphen 48, und 49 EisbG insoweit jeweils nur auf Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen mit öffentlichem Verkehr abstellen.
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In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2021