Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revisionen I. der R AG in W, vertreten durch 1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wollzeile 19/15, und 2. die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, (protokolliert zu Ro 2021/02/0009), und II. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (protokolliert zu Ro 2021/02/0010), jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, betreffend Übertretungen des FM-GwG (mitbeteiligte Partei zu Ro 2021/02/0010: R AG in W, vertreten durch 1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, und 2. die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revisionen römisch eins. der R AG in W, vertreten durch 1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wollzeile 19/15, und 2. die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, (protokolliert zu Ro 2021/02/0009), und römisch zwei. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (protokolliert zu Ro 2021/02/0010), jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, betreffend Übertretungen des FM-GwG (mitbeteiligte Partei zu Ro 2021/02/0010: R AG in W, vertreten durch 1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, und 2. die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) II.- III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) römisch zwei.- römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2021/02/0009) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision der erstrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) I. (Teileinstellung) zurückgewiesen.Im Übrigen wird die Revision der erstrevisionswerbenden Partei (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) römisch eins. (Teileinstellung) zurückgewiesen.
Die Amtsrevision (zu Ro 2021/02/0010) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1
Mit Straferkenntnis vom 23. März 2018 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) aus, die erstrevisionswerbende Partei habe es als juristische Person gemäß § 35 FM-GwG zu verantworten, näher genannte Verstöße ab 1. Jänner 2014 bis zu bestimmten Zeitpunkten begangen zu haben. Die Verantwortlichkeit der erstrevisionswerbenden Partei ergebe sich daraus, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der erstrevisionswerbenden Partei (Hinweis auf eine Beilage) „selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die (erstrevisionswerbende Partei) tätige Person ermöglicht“ hätten. Sie hätten dadurch § 6 Abs. 1 Z 2 oder Z 7 FM-GwG oder § 40 Abs. 2a Z 1 BWG jeweils in Verbindung mit § 35 Abs. 3 erster oder zweiter Strafsatz FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG oder § 34 Abs. 2 FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) verletzt. Deswegen wurde über die erstrevisionswerbende Partei gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) iVm § 22 Abs. 8 FMABG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.748.000,-- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 23. März 2018 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) aus, die erstrevisionswerbende Partei habe es als juristische Person gemäß Paragraph 35, FM-GwG zu verantworten, näher genannte Verstöße ab 1. Jänner 2014 bis zu bestimmten Zeitpunkten begangen zu haben. Die Verantwortlichkeit der erstrevisionswerbenden Partei ergebe sich daraus, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der erstrevisionswerbenden Partei (Hinweis auf eine Beilage) „selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die (erstrevisionswerbende Partei) tätige Person ermöglicht“ hätten. Sie hätten dadurch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 7, FM-GwG oder Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG jeweils in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster oder zweiter Strafsatz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG oder Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) verletzt. Deswegen wurde über die erstrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, FMABG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.748.000,-- verhängt.
2
Die dagegen von der erstrevisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. Juli 2019 als unbegründet mit „Maßgaben“ dahin ab, dass im Spruch diverse Wortfolgen zu entfallen hätten bzw. einzufügen wären und am Ende des Ausspruchs über die Schuld eine Passage zu ergänzen wäre. Zudem habe die revisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20%, somit € 549.600,-- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Die dagegen von der erstrevisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. Juli 2019 als unbegründet mit „Maßgaben“ dahin ab, dass im Spruch diverse Wortfolgen zu entfallen hätten bzw. einzufügen wären und am Ende des Ausspruchs über die Schuld eine Passage zu ergänzen wäre. Zudem habe die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20%, somit € 549.600,-- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2019, Ro 2019/02/0011, hob der Verwaltungsgerichtshof das im Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die - in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der FMA vom 23. März 2018 - vorliegende Umschreibung der Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs. 2 leg. cit. einen unzulässigen Alternativvorwurf enthält und demnach nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspreche, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordere.Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2019, Ro 2019/02/0011, hob der Verwaltungsgerichtshof das im Beschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die - in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der FMA vom 23. März 2018 - vorliegende Umschreibung der Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Absatz 2, leg. cit. einen unzulässigen Alternativvorwurf enthält und demnach nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG und den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspreche, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordere.
4
Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes (Spruchpunkt I.3 des behördlichen Straferkenntnisses) gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG ein (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als unbegründet mit „Maßgaben“ dahin ab, dass im Spruch diverse Wortfolgen und Passagen zu entfallen hätten bzw. einzufügen wären.Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2021, W172 2195157-1/61E, das Verfahren hinsichtlich eines Tatvorwurfes (Spruchpunkt römisch eins.3 des behördlichen Straferkenntnisses) gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein (Spruchpunkt A) römisch eins.). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als unbegründet mit „Maßgaben“ dahin ab, dass im Spruch diverse Wortfolgen und Passagen zu entfallen hätten bzw. einzufügen wären.
5
Weiters setzte es die Strafe auf € 824.400,-- herab und präzisierte die Strafnorm. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die erstrevisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens setzte es in Höhe von 10%, somit mit € 82.440,-- fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Weiters setzte es die Strafe auf € 824.400,-- herab und präzisierte die Strafnorm. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die erstrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens setzte es in Höhe von 10%, somit mit € 82.440,-- fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6
Als zulässig erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Revision, weil es zu einzelnen Fragen, die in der Entscheidung zu klären gewesen seien, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Ungelöst sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Frage des Verhältnisses zwischen dem Lauf der Verjährung gegenüber einzelnen Führungspersonen und dem Lauf der Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person. Die bisherige Rechtsprechung erlaube auch keine ausreichende Aussage darüber, ob in einem System der Gesamtstrafe eine partielle Einengung des Tatzeitraumes für eine einzelne der mit Gesamtstrafe bestraften Übertretungen bereits dazu führe, dass die Rechtsfolge des § 52 Abs. 8 VwGVG eintrete, obwohl das festgestellte Unrecht in Summe gleich bewertet und auch die Strafe als solche gleich hoch bewertet würden. Schließlich sehe das Verwaltungsgericht eine wesentliche Rechtsfrage noch in einem näher dargestellten Problem zu § 42 VwGVG.Als zulässig erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Revision, weil es zu einzelnen Fragen, die in der Entscheidung zu klären gewesen seien, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Ungelöst sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Frage des Verhältnisses zwischen dem Lauf der Verjährung gegenüber einzelnen Führungspersonen und dem Lauf der Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person. Die bisherige Rechtsprechung erlaube auch keine ausreichende Aussage darüber, ob in einem System der Gesamtstrafe eine partielle Einengung des Tatzeitraumes für eine einzelne der mit Gesamtstrafe bestraften Übertretungen bereits dazu führe, dass die Rechtsfolge des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG eintrete, obwohl das festgestellte Unrecht in Summe gleich bewertet und auch die Strafe als solche gleich hoch bewertet würden. Schließlich sehe das Verwaltungsgericht eine wesentliche Rechtsfrage noch in einem näher dargestellten Problem zu Paragraph 42, VwGVG.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die erstrevisionswerbende Partei und die FMA die jeweils vorliegenden Revisionen.
8
In den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstatteten die FMA und die erstrevisionswerbende Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragten die kostenpflichtige Ab,- allenfalls Zurückweisung der jeweils anderen Revision.
9
Mit Beschluss vom 9. September 2021 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis vom 6. Mai 2021 (neben offenkundigen Nummerierungsfehlern) in dessen Spruchpunkt A).
10
Aufgrund der ausschließlich gegen die im Berichtigungsbeschluss vorgenommene Streichung eines Alternativvorwurfs erhobenen außerordentlichen Revision der erstrevisionswerbenden Partei hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/02/0218, diesen Beschluss im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei (Ro 2021/02/0009)
11
Die erstrevisionswerbende Partei erachtet die Revision (unter anderem) auch deshalb als zulässig, weil der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entspreche.Die erstrevisionswerbende Partei erachtet die Revision (unter anderem) auch deshalb als zulässig, weil der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entspreche.
12
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und begründet:
13
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
14
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. zum Ganzen VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den im Weiteren wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143; VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den im Weiteren wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche , etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143; VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN).
16
Das Gesetz kennt keine Norm, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017).Das Gesetz kennt keine Norm, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche , VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017).
17
Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss allerdings so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170; neuerlich VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143; siehe auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 unter E 132 zu § 51 VStG angeführte Judikatur).Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss allerdings so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170; neuerlich VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143; siehe auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 unter E 132 zu Paragraph 51, VStG angeführte Judikatur).
18
Das Straferkenntnis der FMA enthielt einen 16-seitigen Spruch, der Untergliederungen in einzelne Spruchpunkte aufwies. Diese wurden mit römischen und arabischen Ziffern nummeriert, wobei die Gliederung mit arabischen Ziffern mehrfach erfolgte, nämlich auch innerhalb einzelner Spruchpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Abweisung der Beschwerde diesen Spruch mit zahlreichen „Maßgaben“ übernommen, die jeweils durch Verweise auf einzelne behördliche Spruchpunkte erfolgte. Da die Nummerierung mit arabischen Ziffern im behördlichen Straferkenntnis doppelt verwendet wurde, ist nicht eindeutig, auf welche Spruchteile sich die Verweise des Bundesverwaltungsgerichts jeweils beziehen.
19
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus bei den von ihm vorgenommenen Ergänzungen zweimal auf dieselbe Stelle im behördlichen Spruch verwiesen, sodass auch diesbezüglich nicht eindeutig ist, ob und welche dieser Ergänzungen an welcher Stelle des behördlichen Spruches eingefügt werden sollen (das betrifft die Spruchpunkte A) I.3. und I.4. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2021).Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus bei den von ihm vorgenommenen Ergänzungen zweimal auf dieselbe Stelle im behördlichen Spruch verwiesen, sodass auch diesbezüglich nicht eindeutig ist, ob und welche dieser Ergänzungen an welcher Stelle des behördlichen Spruches eingefügt werden sollen (das betrifft die Spruchpunkte A) römisch eins.3. und römisch eins.4. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2021).
20
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Nummerierung der Spruchpunkte im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insofern inkonsequent und verwirrend ist, als diese mit römischen Ziffern untergliedert werden, allerdings innerhalb des Spruchpunktes A) diese doppelt verwendet werden (auf Spruchpunkt A) II. folgt I.1.), sodass es beispielsweise zwei Spruchpunkte „A) II.“ gibt.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Nummerierung der Spruchpunkte im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insofern inkonsequent und verwirrend ist, als diese mit römischen Ziffern untergliedert werden, allerdings innerhalb des Spruchpunktes A) diese doppelt verwendet werden (auf Spruchpunkt A) römisch zwei. folgt römisch eins.1.), sodass es beispielsweise zwei Spruchpunkte „A) römisch zwei.“ gibt.
21
§ 35 FM-GwG erfordert einen komplexen Spruchaufbau, setzt doch die Bestrafung des Finanzmarktunternehmens die Zurechnung eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen Person, die dort eine Führungsposition innehat, voraus. Sämtliche Zurechnungskriterien müssen aus dem Spruch klar hervorgehen (zu dieser Zurechnung siehe grundlegend VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).Paragraph 35, FM-GwG erfordert einen komplexen Spruchaufbau, setzt doch die Bestrafung des Finanzmarktunternehmens die Zurechnung eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen Person, die dort eine Führungsposition innehat, voraus. Sämtliche Zurechnungskriterien müssen aus dem Spruch klar hervorgehen (zu dieser Zurechnung siehe grundlegend VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
22
Der Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich teilweise als nicht nachvollziehbar und ist derart unübersichtlich, dass er den dargestellten Anforderungen an das Gebot der deutlichen Fassung des Spruches des § 44a VStG nicht entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hätte angesichts der zahlreichen „Maßgaben“ nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen dürfen, sondern den gesamten Spruch wiedergeben müssen, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die erstrevisionswerbende Partei als juristische Person bestraft wird.Der Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich teilweise als nicht nachvollziehbar und ist derart unübersichtlich, dass er den dargestellten Anforderungen an das Gebot der deutlichen Fassung des Spruches des Paragraph 44 a, VStG nicht entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hätte angesichts der zahlreichen „Maßgaben“ nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen dürfen, sondern den gesamten Spruch wiedergeben müssen, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die erstrevisionswerbende Partei als juristische Person bestraft wird.
23
Das angefochtene Erkenntnis ist schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen
24
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber hinsichtlich der Einstellung des zu Spruchpunkt I.3 des behördlichen Straferkenntnisses geführten Verfahrens (Spruchpunkt A) I.) kein Vorbringen. Da diesbezüglich kein Vorbringen erstattet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes A) I. - insoweit klar erkennbar - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 21.2.2018, Ra 2018/17/0012, mwN).Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber hinsichtlich der Einstellung des zu Spruchpunkt römisch eins.3 des behördlichen Straferkenntnisses geführten Verfahrens (Spruchpunkt A) römisch eins.) kein Vorbringen. Da diesbezüglich kein Vorbringen erstattet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch eins. - insoweit klar erkennbar - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , VwGH 21.2.2018, Ra 2018/17/0012, mwN).
25
Das angefochtene Erkenntnis war im darüber hinausgehenden Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war im darüber hinausgehenden Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Zur Amtsrevision der FMA (Ro 2021/02/0010)
27
Die Amtsrevision wendet sich Rahmen ihrer Anfechtungserklärung ausschließlich gegen die Herabsetzung der Strafe und die Festsetzung der Kosten und lässt die anderen Spruchpunkte ausdrücklich unbekämpft.
28
Im Hinblick auf die aufgrund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war die Amtsrevision der FMA infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).Im Hinblick auf die aufgrund der Revision der erstrevisionswerbenden Partei erfolgte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war die Amtsrevision der FMA infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche , etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).
Wien, am 15. Juni 2023