Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Dezember 2020, Zl. LVwG 70.9-2769/2019-22, betreffend Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG (mitbeteiligte Partei: S T, vertreten durch Mag. Roberta Sollhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 19/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 14. Oktober 2019 wurde der Mitbeteiligten, einer österreichischen Staatsbürgerin und tunesischen Staatsangehörigen, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 311 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (StbG), entzogen.
2
Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte sei laut einem näher bezeichneten Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Steiermark (LVT) im Frühjahr des Jahres 2015 aus Österreich ausgereist und habe sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, StbG der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen sei zu bejahen, da Frauen im System der Terrormiliz IS ebenso vollständig integriert seien wie Männer und Kinder und unter anderem für Bombenattentate vorbereitet worden seien. Auch das Tatbestandsmerkmal im Ausland sei gegeben, da die Mitbeteiligte ihre Handlungen für den IS in Syrien vorgenommen habe. Auch liege ein bewaffneter Konflikt vor, da die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und der organisierten bewaffneten Gruppierung IS erfolgten. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft wahre im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Handlungen der Mitbeteiligten den nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, zu prüfenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Angefochtenes Erkenntnis

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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid behoben (römisch eins.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Mitbeteiligte sei nach ihrem Vater tunesische Staatsangehörige. Ihr Ehemann habe sich nachgewiesenermaßen als Kämpfer der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien angeschlossen und sei bei Kampfhandlungen im November 2018 getötet worden. Näher bezeichnete Fakten (ein Abschiedsbrief der Mitbeteiligten an ihren Vater und näher bezeichnete Reisevorbereitungen) unterstrichen, dass die Mitbeteiligte Anfang November 2014 den Entschluss gefasst habe, im hochschwangeren Zustand zu ihrem Mann nach Syrien zu reisen, wie das LVT annahm, um sich dort der Terrorgruppierung IS anzuschließen. Die letzten Kontakte der Mitbeteiligten mit ihrer Mutter bzw. ihrem Vater seien Anfang 2020 erfolgt. Demzufolge habe sich die Mitbeteiligte in einem Lager in Syrien befunden und sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Die Mitbeteiligte sei verliebt gewesen und habe ihrem Mann nachreisen wollen. Sie habe sich zunächst in der Türkei befunden und sei dann, wie sie ihrem Vater mitgeteilt habe, nach Syrien weitergereist. Es habe immer wieder Kontakt bestanden und die Mitbeteiligte habe mitgeteilt, dass sie ihren Mann gefunden habe und „dass er immer wieder ins Gefängnis musste, da er das System kritisierte“. So sei er dann auch, „als er sich wieder einmal in einem Gefängnis befand“, bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Nach einem näher bezeichneten Bericht der Staatanwaltschaft Graz (StA) „wegen des Verdachts der Verbrechen gemäß Paragraph 278 a, und b Absatz 2, StGB (der Verdacht auf Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation sowie von staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, bzw. Absatz 2, StGB)“ sei das diesbezügliche Ermittlungsverfahren „abgebrochen“ worden. Neue Erkenntnisse lägen der StA nicht vor. Im Übrigen habe sich die StA auch auf die Ermittlungen des LVT gestützt.
5
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen gründeten sich auf die erstinstanzlichen Ermittlungen wie auf die Mitteilungen der StA und die „Festhaltungen zur Person“ der Mitbeteiligten, wonach sie sich nach wie vor in Syrien in einem Lager mit ihrem Sohn befände. Wenngleich seitens des LVT Indizien gegeben seien, die Mitbeteiligten habe sich im Zuge ihrer Nachreise bei ihrem (im Jahr 2018 durch einen Bombenangriff getöteten) Ehemann befunden, um sich dort dem IS anzuschließen, habe „diese“ (gemeint: Annahme) weder durch Berichte der StA noch des LVT noch durch die Aussage der einvernommenen Zeugen „tatsächlich“ bestätigt werden können. Es habe von Seiten des LVT auch keinerlei plausible Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass die Mitbeteiligte unterstützender Teil einer dem IS zugehörigen Gruppierung gewesen sei, sie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe oder durch sonstige etwaige unterstützende (Hilfs)Tätigkeiten Teil dieser Terrororganisation gewesen sei.
6
Auch wenn Vermutungen hiefür vorlägen, hätten solche von Seiten des Verwaltungsgerichtes tatsächlich nicht erhärtet werden können und werde davon auszugehen sein, dass die Mitbeteiligte zunächst im hochschwangeren Zustand und in einer „Phase der Verliebtheit“ ihrem bereits radikalisierten Mann „aus naiven Gedankengängen“ heraus nachgereist sei, um bei ihm sein zu können. Dies belegten auch die fallweise an ihre Mutter geschriebenen SMS sowie die zeugenschaftlichen Angaben des Schwiegervaters und des Vaters der Mitbeteiligten.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht sodann aus, es stehe für das erkennende Gericht lediglich unzweifelhaft fest, dass die Mitbeteiligte freiwillig im Jahr 2014 ihrem Mann zunächst in die Türkei und in weiterer Folge nach Syrien nachgereist sei, um diesen zu suchen. Sie habe sich im hochschwangeren Zustand befunden und habe offensichtlich in seiner Nähe sein wollen. Wenngleich diese naiven Gedankengänge schwer nachvollziehbar seien, seien diese Handlungen der Mitbeteiligten nicht in jene Kategorie zu stufen, dass sie sich einer Terrororganisation, somit einer „bewaffneten Truppe“, allenfalls als unterstützendes Mitglied, angeschlossen habe. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des LVT liege zwar als solche vor, habe „aber von Seiten des LVwG Steiermark keine entsprechende Begründung erfahren“. So habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass die Mitbeteiligte etwa in eine Gruppierung „einer Terrororganisation ‚Islamischer Staat‘“ aufgenommen worden sei und dass sie in einer solchen in irgendeiner unterstützenden Funktion, sei es durch „ihre ledigliche Anwesenheit“ und Gewährung von psychischer oder physischer Unterstützung, tätig und somit Teil dieser Organisation geworden sei.
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Lediglich gesichert und bestätigt sei somit jener Umstand, dass die Mitbeteiligte ihrem später bei Kampfhandlungen getöteten Ehemann nachgereist sei, um diesen zu suchen bzw. mit deren gemeinsamen Sohn bei ihm zu sein. Dazu sei es offensichtlich nicht gekommen, da der Ehemann bei einem Bombenangriff getötet worden sei und die Mitbeteiligte sich seitdem in einem Lager befinde, „aus dem sie nicht herauskommt“.
9
Auch wenn die von der Amtsrevisionswerberin angeführten Umstände „aktiver Teilnahme an Kampfhandlungen“ sowohl aktive als auch physische Handlungen einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt darstellen könnten, hätten solche für die Mitbeteiligte nicht erwiesen werden können. Dies ungeachtet bekannter medialer Berichterstattungen diverser Medien, wonach sehr wohl Frauen von kriminellen Organisationen des IS auch für Attentate und für sonstige zu verurteilende Handlungen missbraucht würden. Dass gerade Derartiges in irgendeiner Form von der Mitbeteiligten zu verantworten wäre, habe „aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren“ jedenfalls nicht erwiesen werden können.
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Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht textbausteinartig unter anderem damit, dass keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Die Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

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Die Amtsrevision bringt unter anderem vor, die Revision sei schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, was unter einer aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG zu verstehen sei.
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„Umgelegt“ auf den gegenständlichen Fall fehle es an Rechtsprechung, „ob eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts stirbt“.
15
Eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung der von der Revision zu lösenden Rechtsfrage ergebe sich aus der allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Interessen der Republik Österreich. Das Phänomen der „Foreign Terrorist Fighters“ und Rückkehrer habe die Sicherheitslage in Österreich stark geprägt und das Gefährdungspotenzial, das von Frauen ausgehe, die aus Syrien oder dem Irak zurückgekehrt seien, sei nach wie vor vorhanden und dürfe nicht unterschätzt werden. Das Bundesministerium für Inneres sehe sich vor sicherheits- und sozialpolitischen Herausforderungen in der nachhaltigen Reintegration von Frauen und Kindern aus jihadistischen Kriegs- und Krisengebieten in die österreichische Gesellschaft.
16
Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, selbst wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG zu verstehen sei, vorliegen sollte, sei für die Amtsrevisionswerberin nichts gewonnen, da in der vorliegenden Rechtssache lediglich nachgewiesen habe können, dass die Mitbeteiligte ihrem im November 2018 getöteten Ehemann nachgereist sei, um diesen zu suchen und mit dem gemeinsamen Sohn bei ihm zu sein. Ob sie ihn überhaupt gefunden habe, sei nicht feststellbar, sie selbst werde gemeinsam mit ihrem 2015 geborenen Sohn in einem Lager in Syrien vermutet.
17
Die Revision ist zulässig.

Rechtslage

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Paragraph 33, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, (StbG), lautet:

Entziehung

Paragraph 33, ...

(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.“

Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG

Materialien zu Paragraph 33, Absatz 2, StbG

19
Der Entziehungstatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, StbG wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, geschaffen.
20
In den Materialien Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 3) wird zur Problemdefinition wie folgt ausgeführt:

„Nach geltender Rechtslage kann einem Staatsbürger, der in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt oder der im Dienst eines fremden Staates steht und die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigt, die Staatsbürgerschaft entzogen werden. An einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen, fehlt es derzeit jedoch im Staatsbürgerschaftsrecht. Aufgrund des Völkerrechtes (Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit) wird eine Entziehung aber nur bei Doppelstaatsbürgern in Frage kommen, um Fälle der Staatenlosigkeit zu vermeiden.“

21
In den Erläuterungen vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9 f) wird zu dieser Regelung - soweit vorliegend wesentlich - ausgeführt:

„Zu Ziffer eins, (Paragraph 33, Absatz 2,)

Mit Absatz 2, soll ein eigener Entziehungstatbestand eingeführt werden, der vorsieht, dass einem österreichischen Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch die Behörde zu entziehen ist, wenn dieser freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt.

Die ‚freiwillige‘ Teilnahme setzt eine bewusste und auf eine Kampfhandlung gerichtete Willenshandlung, die frei von jeglichem Zwang erfolgt, voraus. Die Teilnahme an Kampfhandlungen aufgrund einer wie immer gearteten ‚Zwangsrekrutierung‘ oder ‚Zwangsverpflichtung‘ (sei es im Rahmen einer Mobilmachung, einer Wehrdienstleistung oder Ähnliches), die demnach nicht auf Freiwilligkeit beruht, ist daher nicht tatbestandlich.

Der Betreffende muss ‚für eine organisierte bewaffnete Gruppe‘ tätig werden. Dieser Umstand des Tätigwerdens wird weit auszulegen sein. Umfasst sind neben jeder Form der ‚Mitgliedschaft‘, des ‚Anschlusses‘, oder des ‚im Dienst stehen‘ auch jene Situationen, in denen der Betroffene sonst im Auftrag der bewaffneten Gruppe tätig wird. Dies kann neben einer Anordnung der Handlung auch eine bloße Duldung durch die Gruppe beinhalten vergleiche , dazu auch die std. Rspr. der Ad-hoc Tribunale, vergleiche , u.a. RStGH, Urteil vom 1. Juni 2001 (Akayesu, AC) paras. 425 ff.).

Im Hinblick auf den weiten Begriff der ‚bewaffneten Gruppe‘ sind auch sog. ‚Private Military Companies (PMC)‘, die im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes an Kampfhandlungen teilnehmen (z.B. in Irak od. Libyen), vom gegenständlichen Entziehungstatbestand umfasst. ‚Aktive Teilnahme an Kampfhandlungen‘ meint eine aktive, physische Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht. Deutlich wird die Voraussetzung der körperlichen Anwesenheit auch durch das Tatbestandsmerkmal ‚im Ausland‘.

Die Teilnahme an den Kampfhandlungen muss ‚im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes‘ erfolgen. Zwar gibt es im humanitären Völkerrecht keine abschließende Definition des ‚bewaffneten Konflikts‘, doch werden darunter die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten oder ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates verstanden. Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen ‚internationalen bewaffneten Konflikten‘, die zwischen mindestens zwei Staaten ausgetragen werden, und ‚nicht internationalen bewaffneten Konflikten‘, in denen die Streitkräfte eines Staates vergleiche , Artikel 43, Zusatzprotokoll römisch eins) gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder in denen solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Nicht erfasst sind demnach Fälle innerer Unruhen und Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen vergleiche , Artikel eins, Absatz 2, des Zusatzprotokolls II: [...].) Entscheidend ist nicht das Ausmaß der Unruhen, sondern sind die strukturellen Eigenschaften des Konfliktes maßgebend. Diese zeigen sich in einer einheitlichen Führung, einem operativen Zusammenhang der Kampfhandlung und der Kontrolle von Gebietsteilen (Stadlmeier in Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Reinisch (Hg.), S. 666, Rn. 2637 f.).

[...].

Die Teilnahme an Kampfhandlungen, die dem Tatbild der gegenständlichen Bestimmung entsprechen, im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes stellt schon per se eine Schädigung der Interessen und des Ansehens der Republik dar. Dieses, den internationalen und völkerrechtlichen Interessen Österreichs in schwerwiegender Weise abträgliche Verhalten steht deutlich im Widerspruch zur Treuepflicht eines jeden Staatsbürgers gegenüber der Republik Österreich, insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaft als neutraler Staat. Anders als im bisherigen Paragraph 33, (Absatz eins, neu) ist dieser Umstand dem vorgeschlagenen Entziehungstatbestand von vornherein immanent und muss daher im einzelnen Verfahren nicht mehr festgestellt werden.

[...]

Für den Fall, dass die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu einem Verlust der Unionsbürgerschaft führt, ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urteil Rottmann Rn. 56) im Entziehungsverfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich“.

Zweck dieses Entziehungstatbestandes

22
Zunächst ist aus den Materialen erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Entziehungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, StbG eine den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 32, (freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates) und Paragraph 33, (danach) Absatz eins, StbG (Stehen im Dienst eines fremden Staates und Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik) vergleichbare Bestimmung schaffen wollte.
23
Während einem Staatsbürger in diesen Fällen die Staatsbürgerschaft entzogen werden konnte, fehlte es an einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 3).
24
Wie die Beratung im Nationalrat zu dieser Änderung des StbG vergleiche , StenProt NR 25. GP, 53. Sitzung, 230 ff) erkennen lässt, hatte der Gesetzgeber dabei das „völlig neuartige Phänomen des Dschihadismus“ (S 242) und von „Foreign Fighters, die ins Ausland gehen“ (S 232) vor Augen. Die Literatur weist darauf hin, dass dieser Entziehungstatbestand „als Mittel zur Terrorismusbekämpfung“ geschaffen wurde vergleiche , Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht [2018], Anmerkung 2, zu Paragraph 33, Absatz 2, StbG).

„Aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“

25
Nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers vergleiche , zu dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264, Rn. 38) umfasst der Begriff der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“ eine (aktive, physische) Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9). Weiter machen die Erläuterungen deutlich, dass die Handlung bewusst auf eine Kampfhandlung gerichtet sein muss vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9 zum Begriff der „freiwilligen Teilnahme“) und die körperliche Anwesenheit im Ausland voraussetzt vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9 zum Tatbestandsmerkmal „im Ausland“).
26
Nach dieser - durch die Erläuterungen klargestellten - Bedeutung umfasst die „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung vergleiche , zum Begriff der „Kampfhandlung“ auch Paragraph 2, Absatz 4 a, Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der diesen Begriff im Zusammenhang mit einem militärischen Angriff auf das Bundesgebiet verwendet, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der von Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle der militärischen Landesverteidigung spricht).
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Darüber hinaus werden aber auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle (derartigen) Handlungen, die (durch den genannten, insbesondere kausalen Zusammenhang) überhaupt die Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn ermöglichen und die in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (zu denken ist etwa an den Nachschub von Kampfmitteln; vergleiche , zum Begriff des „Kampfmittels“ etwa Paragraph 280, StGB).
28
Eine reine „Propagandatätigkeit“ im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist davon nicht umfasst vergleiche , so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vergleiche , dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG weiter unten). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG vergleiche , so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).
29
Dass der Begriff der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“ von der (bloßen) Unterstützung solcher Kampfhandlungen zu unterscheiden ist, zeigt auch der (systematische) Vergleich mit Paragraph 12, Absatz eins a, Grenzkontrollgesetz (GrekoG).
30
Diese Bestimmung wurde zeitgleich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, geschaffen. Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, „sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen“.
31
Die Erläuterungen vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 8) führen zu diesem (hervorgehobenen) Tatbestandselement aus,

„‘An Kampfhandlungen beteiligen oder diese unterstützen‘ meint, dass der Minderjährige entweder selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt oder sich zwar nicht aktiv an gewaltsamen Handlungen beteiligt, aber diese im Ausland in anderer Form unterstützt (beispielsweise: Vermögenswerte bereitstellen oder sammeln, Verteilen von ‚Propagandamaterialien‘, Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen, Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien).“

32
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der (zeitgleichen) Regelung des Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG bewusst (weiter) von Beteiligung an und Unterstützung von Kampfhandlungen spricht, während er bei Paragraph 33, Absatz 2, StbG (enger) nur die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen erfasst.
33
Mit anderen Worten erfasst die „Teilnahme an Kampfhandlungen“ nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von ‘Propagandamaterialien’ und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der „Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen“ angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des Paragraph 33, Absatz 2, StbG) ohne den (in den Erläuterungen genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.
34
Insoweit unterscheidet sich Paragraph 33, Absatz 2, StbG auch vom Tatbestand (Verleihungshindernis) des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG, der von einem Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung spricht, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bei Personen vorliegt, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche , etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, mwN).
35
Dem ähnlich ist (nach den Erläuterungen) in Paragraph 33, Absatz 2, StbG das Tätigwerden „für eine organisierte bewaffnete Gruppe“ weit auszulegen. Es umfasst neben jeder Form der „Mitgliedschaft“, des „Anschlusses“, oder des „im Dienst stehen“ auch jene Situationen, in denen der Betroffene sonst im Auftrag der bewaffneten Gruppe tätig wird vergleiche , insoweit die Erläuterungen zum Begriff „für eine organisierte bewaffnete Gruppe „in Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 8).
36
Jedoch gilt dies nicht für das zusätzliche Tatbestandselement der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“, welches den Entziehungstatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, StbG - wie oben aufgezeigt - enger zieht (als die genannten Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG).
37
Durch diesen - solcherart auf aktive Teilnahmen an Kampfhandlungen im obigen Sinne beschränkten - Anwendungsbereich ist Paragraph 33, Absatz 2, StbG auch - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mit Paragraph 32, StbG vergleichbar, der auf den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates abstellt vergleiche , dazu etwa VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482, mwN; vergleiche , zum Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates, bei dem es irrelevant ist, ob es sich dabei um „reguläre“ Armeeinheiten handelt, oder um Sondereinrichtungen, wie z.B. die „Fremdenlegion“ VwGH 17.12.1996, 94/01/0651, mwN).
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Zusammenfassend kann daher zu der vorliegend (von der Amtsrevision) aufgeworfenen Rechtsfrage festgehalten werden:

Der Begriff der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“ in Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung. Darüber hinaus werden auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle derartigen Handlungen, welche überhaupt die Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine konkrete Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten etwa der Nachschub von Kampfmitteln. Nicht erfasst wird jedoch die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen etwa durch die Aufrechterhaltung von Infrastrukturen.

Sonstige Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, StbG

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Im Übrigen sind auch die anderen - für die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nach Zulassung der Revision maßgeblichen - Tatbestandselemente des Paragraph 33, Absatz 2, StbG nach Rückgriff auf die obzitierten Erläuterungen ausreichend bestimmbar:
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Der Begriff des Tätigwerdens „für eine organisierte bewaffnete Gruppe“ ist ebenso wie der Begriff der „bewaffneten Gruppe“ an sich weit auszulegen vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9, zu diesen Begriffen).
41
Unter dem Begriff „im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes“ ist die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten oder ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates zu verstehen vergleiche , Regierungsvorlage 351, BlgNR 25. GP, 9, zu diesem Begriff).

Einzelfallbezogene Beurteilung

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Im vorliegenden Einzelfall hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, eine „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG hätte bei der Mitbeteiligten nicht erwiesen werden können. So habe jedenfalls nicht erwiesen werden können, dass die Mitbeteiligte in irgendeiner Form durch den IS für Attentate und für sonstige zu verurteilende Handlungen missbraucht worden sei.
43
Die Revisionsbeantwortung schließt sich dieser Auffassung an und bringt vor, in der vorliegenden Rechtssache habe lediglich nachgewiesen werden können, dass die Mitbeteiligte ihrem im November 2018 getöteten Ehemann nachgereist sei, um diesen zu suchen und mit dem gemeinsamen Sohn bei ihm zu sein. Ob sie ihn überhaupt gefunden habe, sei nicht feststellbar, sie selbst werde gemeinsam mit ihrem 2015 geborenen Sohn in einem Lager in Syrien vermutet.
44
Die Amtsrevision hält dieser Auffassung entgegen, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall stelle sich die Rechtsfrage, „ob eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmend es bewaffneten Konflikt stirbt“, und wertet diese Umstände damit bereits als „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG.
45
Dabei kritisiert die Amtsrevision, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt auf Grundlage der Zeugenaussagen festgestellt und dem Bericht des LVT die Plausibilität abgesprochen. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht dem Bericht „hinsichtlich des Anschlusses an den IS“ lediglich Indizwirkung zuerkenne, zumal die Staatsanwaltschaft einen europäischen Haftbefehl aufgrund des Verdachtes nach den Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB erlassen habe und sich der Ehemann der Mitbeteiligten nachweislich dem IS als kämpfender Jihadist angeschlossen habe. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Berichten des LVT näher auseinandersetzen und weitere Ermittlungen tätigen müssen. So hätte sich das Verwaltungsgericht beispielsweise an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) wenden können, „die das Festhalten“ der Mitbeteiligten „im Lager R, in der kurdischen Selbstverwaltung im Nordosten Syriens vermuten“. Die Gründe des Festhaltens werde mit der Involvierung in die Aktivitäten des IS begründet.
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Auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass sich die Mitbeteiligte in Syrien dem IS angeschlossen und im Rahmen des bewaffneten Konfliktes an Kampfhandlungen teilgenommen habe, so habe das Verwaltungsgericht das (von Paragraph 45, Absatz 2, AVG) geforderte Beweismaß verkannt. Es bestehe jedenfalls eine überragende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Mitbeteiligte „dem IS anschloss und wenn zwar nicht eine Handlung, die selbst unmittelbar gewaltsam ist, dann jedenfalls eine aktive, physische Handlung setzte, die ein einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlung steht“.
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Die Mitbeteiligte habe sich bewusst und freiwillig im Wissen „um die Machenschaften des IS“ nachweislich nach Syrien zu ihrem Ehemann begeben. Dass sich die Mitbeteiligte dann nicht dem IS angeschlossen habe, erscheine „als weniger wahrscheinlich, zumal sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Variante finden lassen“. Unter Würdigung aller Umstände erscheine es am wahrscheinlichsten, dass sich eine Frau, die sich bereits freiwillig und im vollen Bewusstsein „um die Machenschaften“ dem IS anschließe auch an Kampfhandlungen, „wenn zwar nicht in einer unmittelbar gewaltsamen Form, dann jedoch in einer Form, welche mit dieser Kampfhandlung in einem engen örtliche, zeitlichen und kausalen Zusammenhang steht, beteiligt“.
48
In der vorliegenden Rechtssache ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der „organisierten bewaffneten Gruppe“, eines „bewaffneten Konflikts“ und „im Ausland“ unstrittig. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen wurden diese auch mit den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der Amtsrevisionswerberin zu Recht bejaht.
49
Anders verhält es sich bei der Frage, ob die von der Amtsrevisionswerberin auf Grundlage von Berichten des LVT beurteilten Handlungen der Mitbeteiligten bereits eine „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ darstellten.
50
Zur Heranziehung von Berichten des LVT ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG (Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung) hinzuweisen. Nach dieser entfaltet eine von den Sicherheitsbehörden geleistete „Amtshilfe“ bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche , VwGH 8.6.2020, Ra 2019/01/0017, mwN).
51
Vorliegend hat sich die Amtsrevisionswerberin in dem (beim Verwaltungsgericht) angefochtenen auf einen Bericht des LVT gestützt, demzufolge die Mitbeteiligte im Frühjahr des Jahres 2015 aus Österreich ausgereist und sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen habe. Auf dieser Grundlage bejaht die Amtsrevisionswerberin die Tatbestandsvoraussetzung der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“ und stützte sich auf allgemeine Berichte, wonach Frauen im System der Terrormiliz IS ebenso vollständig integriert seien wie Männer und Kinder und unter anderem für Bombenattentate vorbereitet worden seien.
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Ausgehend vom dem oben dargestellten Inhalt des Tatbestandsmerkmales der „aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen“ vergleiche , insbesondere Rn. 38) mag die Tatsache, dass sich die Mitbeteiligte dem IS „angeschlossen“ habe, eine Unterstützung dieser bewaffneten Gruppierung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG darstellen. Dasselbe gilt für die von der Amtsrevision angeführten Umstände, dass „eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts stirbt“.
53
Diese Umstände stellen nach dem Obgesagten keine Handlungen dar, welche überhaupt konkrete Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind, wie für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (etwa der Nachschub von Kampfmitteln). Aus diesen Umständen kann somit eine „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG nicht abgeleitet werden.
54
In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine „aktive Teilnahme an Kampfhandlungen“ nicht erwiesen sei.
55
Insoweit die Amtsrevision in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN).
56
Darüber hinaus wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht in konkreter Weise dargetan vergleiche , für viele etwa VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN). So stellt ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche , etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/01/0343, mwN).

Ergebnis

57
Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
58
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Mai 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L00