Verwaltungsgerichtshof
02.12.2020
Ra 2020/22/0251
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der römisch eins, geboren 1993, vertreten durch die Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in 2120 Wolkersdorf, Schlossplatz 3/Top 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. September 2020, LVwG-AV-864/001-2020, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, auf (weitere) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Fehlen des erforderlichen Studienerfolgsnachweises ab. Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis Revision und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , VwGH 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381A [verst. Senat]; 8.9.2020, Ra 2020/22/0094; u.v.a.) erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Vorliegend begründet die Revisionswerberin ihren Antrag damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden wäre, könnte sie doch ihr Studium nicht fortsetzen.
Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen. Die Revisionswerberin legt - indem sie (im Wesentlichen) den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Allein in der (unbehelligten) Fortsetzung eines Studiums - umso mehr, wenn damit ein nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG erforderlicher Studienerfolg nicht im Ansatz einhergeht - ist ein derartiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen vergleiche , VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094); dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche , VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094).
Wien, am 2. Dezember 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220251.L02