Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0412

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/18/0413

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. S A und 2. Y O, beide vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2020, 1. W256 2194602-2/6E, 2. W256 2194608-2/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige von Somalia, Angehörige des Clans der Hawiye und stammen aus Mogadischu. Sie stellten am 24. Juni 2016 Anträge auf internationalen Schutz, wobei die Erstrevisionswerberin darauf verwies, ihr Ehemann habe in Österreich bereits den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er gehöre einem anderen, gegenüber dem Clan der Hawiye „minderen“ Clan an, was der Familie der Erstrevisionswerberin missfallen habe und zu gewalttätigen Handlungen der Familie gegenüber der Erstrevisionswerberin geführt habe. Im Falle einer Rückkehr hätten die revisionswerbenden Parteien eine „Bestrafung“ durch die Familie der Erstrevisionswerberin zu befürchten.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 10. April 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status subsidiär Schutzberechtigter im Familienverfahren zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
3
Aufgrund der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden hob das Bundesverwaltungsgericht diese Spruchpunkte mit Beschluss vom 19. September 2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurück.
4
Mit Bescheiden vom 14. Jänner 2020 wies das BFA die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut ab.
5
Das BFA traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Somalia auf der Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17. September 2019, allerdings nicht zum Themenkreis „Minderheiten und Clans“. Es könne nicht festgestellt werden, dass die revisionswerbenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien sei nicht glaubhaft, weil sie ihren Fluchtgrund nicht von sich aus, sondern erst auf wiederholte Nachfrage hin und nur oberflächlich und allgemein dargelegt hätten. Widersprüchlich sei, dass die Erstrevisionswerberin einerseits angegeben hätte, mit den Eltern und 10 Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen in einer Bleihütte gelebt zu haben, und andererseits vorgebracht hätte, die Familie habe ein Dienstmädchen beschäftigt, das den revisionswerbenden Parteien zur Flucht aus der väterlichen Gewalt verholfen habe. Außerdem fehle zwischen der geschilderten Bedrohung im Jahre 2008 und der Flucht der „erforderliche zeitliche Konnex“.
6
In den dagegen gerichteten Beschwerden brachten die revisionswerbenden Parteien vor, sie hätten ihre Anträge auf internationalen Schutz stets gleichbleibend mit der Bedrohung durch die Familie der Erstrevisionswerberin wegen der Clanzugehörigkeit ihres Ehemannes, wogegen die somalischen Behörden keinen Schutz bieten würden, begründet. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde beantragt.
7
Das BVwG übermittelte den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17. September 2019 - einschließlich des Abschnittes „Minderheiten und Clans“ - zum Parteiengehör. Die revisionswerbenden Parteien erstatteten dazu eine schriftliche Stellungnahme.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
9
Das BVwG traf Feststellungen zur Lage in Somalia - anders als das BFA - auch im Hinblick auf den Themenkreis „Minderheiten und Clans“. Es hielt fest, dass selbst nach den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Mischehen möglich seien und insbesondere vom Mehrheitsclan der Hawiye auch „nicht so eng gesehen und damit akzeptiert werden“. Daran ändere auch nichts, dass es laut den Länderberichten - worauf die revisionswerbenden Parteien in ihrer Stellungnahme hingewiesen hätten - auch in Mogadischu zu Gewalt und Tötungen aufgrund von Mischehen kommen könne, weil es sich dabei zum einen um außergewöhnliche Vorfälle handle und zum anderen damit auch keine Aussage über das hier entscheidende Verhalten des Clans der revisionswerbenden Parteien getroffen werde. Die behauptete Verfolgung durch die dem Clan der Hawiye zugehörige Familie der Erstrevisionswerberin könne somit auch aufgrund der Länderberichte nicht „nachempfunden“ werden.
10
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen.
11
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision ist zulässig und begründet.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN).
15
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche , etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286, mwN).
16
Das BVwG hat die Länderfeststellungen aufgrund vom BFA noch nicht verwerteter Länderberichte - nämlich des Abschnittes „Minderheiten und Clans“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17. September 2019 - getroffen. Mit dem Absehen von der Durchführung der - in der Beschwerde beantragten - mündlichen Verhandlung ist das BVwG somit von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
17
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des - wie hier gegeben - Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN).
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Mai 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180412.L00