Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des M Z in R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. März 2020, LVwG-2019/42/2563-1, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6. August 2018 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen siebenfacher Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen) verhängt.
2
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies mit Erkenntnis vom 15. Mai 2019 u.a. die Beschwerde hinsichtlich der Glücksspielgeräte Nr. 1, 2 und 3 als unbegründet ab und schrieb einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Hinsichtlich der Glücksspielgeräte Nr. 4, 5, 6 und 7 gab es der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis diesbezüglich und stellte das Strafverfahren ein.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0101, das Erkenntnis des LVwG im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen (betreffend die Glücksspielgeräte Nr. 1, 2 und 3) sowie der Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
4
Am 4. März 2020 fasste das LVwG Tirol im fortgesetzten Verfahren den angefochtenen Beschluss, dessen Spruchpunkt römisch eins. lautet:

„Die Spruchpunkte 1. und 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.05.2019, Zl LVwG-2018/14/2088-6, werden wie folgt ergänzt bzw richtig gestellt:

Die von der belangten Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen bezogen auf die verhängten Geldstrafen betreffend die Glückspielgeräte Nr 1, 2 und 3, werden von jeweils 14 Tage auf jeweils 2 Tage herabgesetzt.

Die Bestrafung erfolgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz Glückspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,.

Der Kostenausspruch in Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.05.2019, Zl LVwG-2018/14/2088-6, entfällt.“

5
Das LVwG sprach in Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u.a. vorbringt, das LVwG Tirol habe über den Revisionswerber eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ohne dass hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ohne Verhängung einer Geldstrafe dürfe keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage liege nicht vor. Zudem weiche der Beschluss von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nicht ersichtlich sei, welchen Strafsatz das LVwG herangezogen habe.
7
Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
9
Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den VwGH „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN). Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat vergleiche , VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0093, mwN).
10
Mit Erkenntnis vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des LVwG im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen sowie der Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens auf. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens war sohin der Strafausspruch einschließlich des Kostenausspruches.
11
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht die Verhängung von Geldstrafen vor. Bei der Verhängung von Geldstrafen sind gemäß Paragraph 16, VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen.
12
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusses ausschließlich einen Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe, über die Strafsanktionsnorm und über den Entfall des Kostenausspruchs enthält. Ob die Beschwerde im Übrigen abgewiesen und damit der Ausspruch des mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses über die Geldstrafe übernommen wurde, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Beschlusses noch aus seiner Begründung in eindeutiger Weise erschließen.
13
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170034.L00