Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/10/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Umweltverbandes W und 2. des römisch zehn, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Juni 2020, Zl. LVwG-2019/44/1470-21, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ö GmbH, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juni 2020 gab das Verwaltungsgericht einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, zweier gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannter Umweltorganisationen, gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2015 keine Folge, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage Ö erteilt worden war, wobei das Verwaltungsgericht verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Apollofalters und der Mauereidechse (zweier in Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie bzw. Anlage 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gelisteter Arten) vorschrieb.
2
2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche , etwa VwGH 26.6.2020, Ra 2020/10/0036, mwN).
5
3. In dem mit ihrer außerordentlichen Revision verbundenen Aufschiebungsantrag bringen die revisionswerbenden Parteien zu dem mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ihres Erachtens verbundenen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Wesentlichen vor, die erteilte Bewilligung führe zu einem „nicht wieder gut machbaren und wieder herstellbaren Eingriff“ in die Ö mit einem „starken und nachhaltigen“ Eingriff in den Lebensraum und auf Pflanzen; so sei die „Vernichtung eines Grauerlenbestandes oder eines Lebensraumes nicht innerhalb eines Zeitraumes rückführbar, der eine nachhaltige Beeinträchtigung der Schutzgüter, ausschließen würde“. Die Deutsche Tamariske bzw. „Lebensräume gem Anhang I FFH-RL“ würden durch das Vorhaben „nachhaltig beeinträchtigt“.
6
Ein zwingendes (öffentliches) Interesse an dem bewilligten Vorhaben liege - aus näher dargelegten Gründen - nicht vor.
7
4. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit schon deshalb nicht stattzugeben, weil die revisionswerbenden Parteien darin den ihnen entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkret dargelegt haben.
8
Auf das mit Blick auf „zwingende öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattete Vorbringen muss daher gar nicht eingegangen werden.

Wien, am 11. August 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100098.L00