Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. R, vertreten durch Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, Zl. W208 2228956-1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres Senat 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag einer Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981).
3
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil wird mit dem bloßen Vorbringen, „weil er dadurch seines Einkommenserwerbes und seines beruflichen Fortkommens verlustig geworden ist, und zwar unwiederbringlich“ ebensowenig dargetan wie mit dem weiteren Vorbringen, dass „[n]ach der verfahrensgegenständlichen Eskalation am 19.10.2018 der Revisionswerber noch fast ein Jahr beim BKA tätig war. Dies auch mit entsprechendem Erfolg“ sowie, dass „das Erkenntnis im Ergebnis die Ziele der Strafverfolgungsbehörde untergräbt, weil der Revisionswerber hier der führende und maßgebliche sowie erstmals erfolgreiche Ermittler [bei näher genannten Vorkommnissen] war“.

Wien, am 3. Dezember 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090073.L00