Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2020, Zl. L503 2121987-1/10E, betreffend Beitragspflicht und Vorschreibung eines Beitragszuschlages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin bzw. der ihr konkret durch die Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge drohenden Folgen, lediglich vorbringt, der Bereich, in dem die Revisionswerberin tätig ist, sei „durch die im Zusammenhang mit Covid-19 getroffenen Regelungen besonders schwer beeinträchtigt“, nicht gerecht. Auch mit der allgemeinen Aussage, wonach die Umsätze stark zurückgegangen seien, sodass „keine bzw. keine nennenswerten Überschüsse erzielt werden konnten“, wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
4
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, die Entrichtung der Beiträge müsste durch Kreditaufnahme finanziert werden, kann entgegnet werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
5
Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 11. Februar 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080138.L00