Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Greger & Auer Rechtsanwälte (GbR) in 5110 Oberndorf, Salzburger Straße 77, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020, Zl. L503 2004767-2/7E, betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1             Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

2             Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag, der ohne jede nähere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers lediglich vorbringt, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, nicht gerecht.

3             Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 13. Juli 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080109.L00