Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019, W121 2216076-1/8E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien, Huttengasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien, Schönbrunner Straße - der Bezug des Revisionswerbers von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 16. Juni 2018 bis 30. September 2018 widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von € 3.115,84 verpflichtet.
2
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 18.6.2020, Ra 2019/08/0090, mwN).Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa VwGH 18.6.2020, Ra 2019/08/0090, mwN).
4
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der nur rudimentäre Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers enthält, nicht gerecht. Der Revisionswerber ist der oben dargestellten Konkretisierungsobliegenheit daher nicht nachgekommen. Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2021
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L00