Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0082

Ra 2020/07/0083

Ra 2020/07/0084

Ra 2020/07/0085

Ra 2020/07/0086

Ra 2020/07/0087

Ra 2020/07/0088

Ra 2020/07/0089

Ra 2020/07/0090

Ra 2020/07/0091

Ra 2020/07/0092

Ra 2020/07/0093

Ra 2020/07/0094

Ra 2020/07/0095

Ra 2020/07/0096

Ra 2020/07/0097

Ra 2020/07/0098

Ra 2020/07/0099

Ra 2020/07/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. L, 2. J, 3. R, 4. H, 5. K, 6. M, 7. C, 8. J S, 9. A, 10. R K, 11. Wassergenossenschaft F, 12. Dr. J, 13. L E, 14. O, 15. A T, 16. T, 17. C T, 18. R W, 19. A O und 20. O O alle in F und alle vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Juli 2020, Zl. 405-1/431/1/60-2019, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
2
Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei „unumkehrbar“.
3
Die belangte Behörde gab dazu keine Äußerung ab.
4
Die mitbeteiligte Partei behauptet in ihrer Stellungnahme lediglich, die revisionswerbenden Parteien legten keine unverhältnismäßigen Nachteile dar, die für sie mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbunden wären.
5
Ausgehend von den im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Einschätzungen der von den revisionswerbenden Parteien beigezogenen Privatsachverständigen zeigen diese mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entstehen würde vergleiche , VwGH 18.6.2010, AW 2010/07/0018).
6
Zudem zeigt die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären vergleiche , VwGH 6.7.2017, Ra 2017/04/0060).
7
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 28. Oktober 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070081.L00