Verwaltungsgerichtshof
29.04.2020
Ra 2020/07/0036
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2020, Zl. LVwG-551646/9/KLe/H-551647/2, betreffend Feststellung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann H), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei diesem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist vergleiche , VwGH 22.3.2017, Ra 2017/07/0017).
Wien, am 29. April 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070036.L00