Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2020, Zlen. 1. VGW-101/042/13427/2019-2 und 2. VGW-101/V/042/674/2020, betreffend Auskunftspflicht (mitbeteiligte Partei: M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Mitbeteiligten nicht nachgekommen sei, und ihn verpflichtet, diesem eine umfassende Akteneinsicht in näher umschriebene Akten, weiters eine vollständige Einsicht in den Akt MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019, zu gewähren.
2
Gegen dieses Erkenntnis hat der Magistrat der Stadt Wien Amtsrevision erhoben und den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das mit der Revision verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt würde, wenn diese Auskunft noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt werden müsste und in diesem Fall - weil eine bereits erteilte Auskunft nicht mehr zurückgenommen werden könne - der Rechtsschutz vereitelt würde.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).
5
Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision ausgeführt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128; VwGH 11.2.2020, Ra 2020/03/0020).Die Amtsrevisionswerberin hat in ihrer Revision ausgeführt, aus welchen - nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin im öffentlichen Interesse gelegenen - Gründen die von der mitbeteiligten Partei begehrte Auskunft ihrer Ansicht nach nicht zu erteilen sei. Wie im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausgeführt, wäre das Rechtsschutzziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt, müsste diese Informationen noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt werden vergleiche , VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0128; VwGH 11.2.2020, Ra 2020/03/0020).
6
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 8. September 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030120.L00