Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2019/19/0538
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1994), vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019, Zl. W216 2167255- 3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. Oktober 2018 wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ das BFA ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2018 als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegenden außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, dass dem zum Christentum konvertierten Revisionswerber im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan staatlichen Sanktionen bis hin zur Todesstrafe drohen würden.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber hat unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 29. Jänner 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190538.L00