Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0479

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. Andrea Simma, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, Zl. I414 2143586-1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss zur Zahl E 3737 aus 2019,, der bei diesem Gerichtshof gegen das erwähnte Erkenntnis erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5
Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde vergleiche , VwGH 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
6
Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 27. Mai 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190479.L00