Verwaltungsgerichtshof
05.11.2019
Ra 2019/19/0332
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019, W133 2205217-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1994 wurde dem Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, über den von seinem Vater für den damals minderjährigen Revisionswerber als gesetzlicher Vertreter eingebrachten Antrag vom 5. Oktober 1994 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2 Dieser Status wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dem Revisionswerber der Konventionsreisepass entzogen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention geschützten Rechte.
5 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 7 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 5. November 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190332.L00