Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/19/0309
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019, W105 1431122-2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag auf aufschiebende Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 23. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190309.L00