Verwaltungsgerichtshof
14.11.2019
Ra 2019/18/0400
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1999, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Strasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019, W266 2166570- 1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu diesem Antrag äußerte, ist ausgehend davon nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 14. November 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180400.L00