Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hof rätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M B, vertreten durch Mag. Wolfgang Lindle, Rechtsanwalt in 1010 Wien, dieser vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019, Zl. I412 1239733-4/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte erstmals im Jahr 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den verfahrensgegenständlichen dritten Folgeantrag stellte der Revisionswerber im September 2015. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, Algerien im Jahr 2003 wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben. Er habe beim Zollamt gearbeitet und sei Opfer von Bestechungsversuchen geworden. Er sei Mitglied eines Vereins für Demokratie in Algerien gewesen, was aufgrund seiner Arbeit beim Zollamt nicht erlaubt gewesen sei. Im Jahr 2015 habe er erfahren, dass er im Jahr 2003 von einem algerischen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 2 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Zudem sprach das BFA aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17. Mai 2004 verloren habe. Begründend führte das BFA hierzu aus, dass der Revisionswerber im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Maßgabeentscheidung ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Das BVwG schloss sich der Beweiswürdigung des BFA an und erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubhaft. Zudem sei der Revisionswerber in Österreich mehrfach vorbestraft. Er sei erstmals am 17. Mai 2004 zu einer teilbedingten Haftstrafe und zuletzt am 15. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

4 Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweise. Der Beweiswürdigung des BFA schließe sich das BVwG zur Gänze an. Das Beschwerdevorbringen wiederhole das bereits mehrfach vorgebrachte Vorbringen. Es sei somit unsubstantiiert. Der Sachverhalt sei aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen gewesen seien. Das BVwG sei auch nicht gehalten gewesen, sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, weil selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit geltend gemacht wird, das BVwG habe zu Unrecht und abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Das BVwG habe es insbesondere unterlassen, Feststellungen zur Verurteilung in Algerien und zur psychischen Erkrankung des Revisionswerbers zu treffen. Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sei das BVwG von der hg. Rechtsprechung abgewichen. Soweit dem Revisionswerber bekannt sei, fehle auch Rechtsprechung zur Auslegung des Ermessens für die "kann" Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, weil insbesondere fraglich sei, ob es eine Rolle spiele, dass die Verfolgungsgefahr auf eine Zeit zurückgehe, in welcher der Herkunftsstaat des Revisionswerbers als noch nicht sicher gegolten habe.

6 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision ist zulässig und begründet.

9 Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 3.4.2019, Ra 2018/18/0426). Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Kriterien waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

10 Die Beweiswürdigung des BFA stützt sich wesentlich auf im Bescheid näher dargestellte Widersprüchlichkeiten der Aussagen des Revisionswerbers. Sie verweist insbesondere auf diverse Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Die als Beweismittel vorgelegte Kopie eines algerischen Gerichtsurteiles könne nicht zur Untermauerung des Vorbringens des Revisionswerbers gewertet werden, weil es sich laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lediglich um einen algerischen Strafregisterauszug und nicht um ein Gerichtsurteil handle. Die angedrohte lebenslange Haftstrafe sei "übertrieben". Diesen beweiswürdigenden Überlegungen schloss sich das BVwG explizit an. 11 Eben dieser (vom BFA übernommenen) Beweiswürdigung ist der Revisionswerber jedoch in seiner Beschwerde konkret entgegengetreten. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das gestellte Gesuch seiner Mutter auf vollständige Urteilsausfertigung, unter dem Hinweis, dass der Revisionswerber selbst bei Gericht vorsprechen müsse (anders als von der Staatendokumentation behauptet), abgelehnt worden sei. Dazu legte er auch Unterlagen vor, welche geeignet waren, den Ausführungen des BFA entgegenzutreten. Aus der an seine Mutter ausgehändigten Ladung ergebe sich, dass der Revisionswerber zu einem Delikt verurteilt worden sei, welches sich einschlägig gegen Menschen richte, die sich einer verbotenen Partei angeschlossen hätten. Diese Vorladung zeige, dass die Strafverfolgung des Revisionswerbers nicht verjährt und noch immer aufrecht sei. 12 Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber die Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde substantiiert bekämpft, womit die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorlagen. 13 Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. 14 Im Übrigen wird sich das BVwG im fortgesetzten Verfahren zum einen mit der Art und Schwere der in Österreich zu Grunde liegenden Straftaten des Revisionswerbers auseinandersetzen müssen. Dabei ist nicht nur auf die bloße Tatsche der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild vergleiche , etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007). Zum anderen wird das BVwG Feststellungen zur behaupteten lebenslangen Haftstrafe in Algerien treffen müssen, insbesondere, ob und für welches Delikt eine derartige Haftstrafe dem Revisionswerber droht.

15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. August 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180116.L00