Verwaltungsgerichtshof
23.12.2019
Ra 2019/17/0056
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. März 2019, Zl. LVwG-S-2412/001-2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landespolizeidirektion Niederösterreich Polizeikommissariat Wr. Neu stadt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2019 wurde der Revisionswerber fünf Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, viertes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen von EUR 3.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2 Nach der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2019 erhobenen außerordentlichen Revision erhebt der Revisionswerber nunmehr den am 16. Dezember beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Revisionswerber bei einem derzeitigen Nettogehalt von EUR 1.300,-- mit einer Fahrnis- und Gehaltsexekution über EUR 19.682,90 (einschließlich Kosten) konfrontiert sei, die das Bezirksgericht Gänserndorf am 9. Dezember 2019 bewilligt habe.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht vergleiche , VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A). Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung zumindest der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers.
5 Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.
6 Ausgehend von dieser sich aus dem VStG ergebenden Rechtslage stünde es dem Revisionswerber außerdem allenfalls auch frei, beim Bezirksgericht Gänserndorf als Exekutionsgericht - und sei es auch nur parallel - einen Aufschub der Exekution (etwa nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, EO analog) zu beantragen.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Dezember 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170056.L00