Verwaltungsgerichtshof
01.10.2019
Ra 2019/14/0311
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0312
Ra 2019/14/0313
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der S, geboren 1991, und 2. des W, geboren 2017, beide vertreten durch Mag. Susanna Perl-Böck, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wollzeile 1, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 8. Mai 2019, 1. W197 2187388-1/10E und 2. W197 2187390-1/9E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus Afghanistan stammenden Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 1. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140311.L00