Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: EU 2019/0008

* EuGH-Zahl: C-18/20

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:

Ro 2019/14/0006 E 19.10.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Tanja Hudelist, Rechtsanwältin in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Kirchgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019, L502 2188349-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?

Falls Frage 1. bejaht wird:

2. Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?

3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?

Begründung

1
A. Sachverhalt und bisherige Verfahren:
2
Der im Jahr 1990 geborene Revisionswerber stammt aus dem Irak. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 18. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, Schiit zu sein. Schiitische Milizen hätten ihn aufgefordert, für sie zu kämpfen. Er wolle aber nicht kämpfen und auch nicht andere Leute töten oder selbst getötet werden. Außerdem sei die Lage im Irak sehr schlecht; es herrsche dort Krieg. Weiters betonte der Revisionswerber, dass dies sein „einziger Fluchtgrund“ sei.
3
Mit dem von seinem rechtsfreundlichen Vertreter dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Schreiben vom 23. März 2016 ersuchte der Revisionswerber um Vornahme seiner (bis dahin unterbliebenen) Vernehmung im Asylverfahren und brachte unter Hinweis auf gleichzeitig vorgelegte Unterlagen vor, er sei (gemeint: im Heimatland) fünf Monate lang in Untersuchungshaft angehalten worden. Ihm sei die Beteiligung an strafbaren Handlungen vorgeworfen worden. Weiters verwies er darauf, dass ihm im Jahr 2008 eine Schusswunde zugefügt worden sei.
4
Am 30. Mai 2017 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Er gab zunächst an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er sei in Bagdad geboren und habe immer dort gelebt. Sein Vater und seine Geschwister - drei Brüder und zwei Schwestern - hätten ebenfalls in Bagdad gelebt; seine Mutter sei bereits verstorben. Der Revisionswerber habe bei ihnen gewohnt. Ob die Familie immer noch in Bagdad sei, wisse er nicht. Er habe in Bagdad bei einem näher bezeichneten Unternehmen als Kaufmann gearbeitet und SIM-Karten und Ladebons verkauft.
5
Über Aufforderung, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, führte der Revisionswerber (teilweise wiederholend) aus, er und sein Vater seien Schiiten, seine Mutter und deren Verwandte hingegen Sunniten. Es gebe unter den Verwandten der Mutter „einige Leute“, die radikalen Gruppen angehörten. Diese hätten gewollt, dass der Revisionswerber ihnen vier SIM-Karten gebe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihre Personalausweise nicht bei sich hätten. Da es sich um Verwandte gehandelt habe, habe der Revisionswerber die SIM-Karten auf seinen Namen registriert. Er habe sich dabei nichts gedacht. Zwei Monate später hätten in Bagdad drei Explosionen stattgefunden. Nach weiteren (etwa) zehn Tagen seien „Leute“ von der Behörde für Terrorbekämpfung zum Haus seiner Eltern gekommen. Den Eltern sei mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber gesucht werde. Da er nicht zu Hause gewesen sei, sei sein Vater, den sie dann zwei Tage „bei sich behalten“ hätten, mitgenommen worden. Der Revisionswerber, der von seinem Bruder darüber informiert worden sei, habe dann bei einem Onkel väterlicherseits Unterkunft genommen. Dort seien die Verwandten seiner Mutter aufgetaucht und hätten gedroht, dass sie die ganze Familie auslöschen würden, wenn der Revisionswerber „irgendetwas über sie sage“. Der Revisionswerber habe sich etwa 15 bis 17 Tage bei seinem Onkel aufgehalten. Als er dann mit einem Cousin auf die Straße gegangen sei, sei auf sie geschossen worden. Er habe „eine Kugel in den Hals bekommen“. Sein Cousin sei infolge eines Kopfschusses gestorben. Der Revisionswerber habe in der Folge ein nichtstaatliches Krankenhaus aufgesucht und dort den Ausweis seines Cousins verwendet. Schon zuvor habe er außerdem ein Problem mit „den Milizen“ gehabt. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Dem sei der Revisionswerber aber nicht nachgekommen, weil er weder jemanden habe töten noch selbst habe getötet werden wollen. Also habe er jetzt „ein Problem mit den verschiedensten Stellen der Regierung, den Terroristen und mit den Milizen“. Sein Vater habe ihn im Irak für tot erklären lassen. Die vom Sachbearbeiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gestellte Frage, „ob das alle Fluchtgründe“ seien, bejahte der Revisionswerber. Im Weiteren wurde der Revisionswerber zu den Details der von ihm ins Treffen geführten Vorfälle befragt. Danach wurde er nochmals gefragt, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, worauf er wieder mit „ja“ antwortete. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, gab der Revisionswerber an, hier keine familiäre Beziehung zu haben. Jedoch habe er „viele Freunde hier“, die alle Österreicher seien. Am Ende der Befragung wurde der Revisionswerber nochmals gefragt, ob er alles vorgebracht habe, was ihm wichtig erscheine, was von ihm gleichfalls bejaht wurde.
6
Nach Durchführung weiterer Erhebungen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
7
Die Behörde stufte das Vorbringen des Revisionswerbers als unglaubwürdig ein, wobei sie im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen des Näheren darlegte, worin sie die Widersprüche, die „Unlogik“ und diverse Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers erblickte.
8
Der - rechtsanwaltlich vertretene - Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit er in erster Linie die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bekämpfte. Ein Vorbringen dahingehend, dass weitere Fluchtgründe vorhanden wären, wurde nicht erstattet.
9
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23. Juli 2018 eine Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Revisionswerber auch ausdrücklich gefragt, ob er hinsichtlich der Fluchtgründe etwas ergänzen wolle und ob diese unverändert seien. Der Revisionswerber gab dazu an, dass seine Gründe „nach wie vor dieselben“ seien.
10
Mit Erkenntnis vom 27. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für nicht zulässig.
11
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Graz zwecks strafrechtlicher Würdigung eine Sachverhaltsdarstellung, in der es ausführte, im Rahmen der Verhandlung sei hervorgekommen, dass drei im Asylverfahren vorgelegte Urkunden (Bestätigungen einer irakischen Polizeibehörde und eines irakischen Gerichts über die Inhaftierung und Haftentlassung des Revisionswerbers sowie ein medizinischer Befund eines irakischen Krankenhauses) gefälscht oder verfälscht seien. Der Revisionswerber habe diese Urkunden während seines Aufenthalts in der Türkei von einer ihm unbekannten Person erworben, um durch deren Vorlage seine Chancen, in Europa Asyl erlangen zu können, zu erhöhen. Weiters bestehe der Verdacht, dass der Revisionswerber eine Verleumdung begangen habe, weil er seinen früheren rechtsfreundlichen Vertreter der behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe, indem er ihn zu Unrecht bezichtigt habe, dass dieser die Urkunden der Behörde im Wissen um die Fälschung vorgelegt habe.
12
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2018 ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht verzeichnet.
13
Mit Schreiben vom 20. November 2018 brachte die Staatsanwaltschaft Graz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis, dass das aufgrund der Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
14
Mit Bescheid vom 30. November 2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, sich binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Schwechat einzufinden und dort bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Die Behörde begründete dies damit, dass sich der Revisionswerber strikt und vehement weigere, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
15
Am 4. Dezember 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, dass er bei seiner ersten Einvernahme „andere Gründe“ genannt habe. Er habe Angst gehabt, die wahren Gründe bekannt zu geben. Er sei schon sei ganzes Leben homosexuell. Das sei im Irak und „in seiner Religion“ nicht erlaubt. Die wahren Gründe habe er bislang nicht angeben können, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Auch „im Camp in Österreich“ habe er nichts sagen können, weil dort viele Iraker gelebt hätten.
16
Am 13. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Im Zuge der Vernehmung legte der Revisionswerber ein Schreiben des Vereines Q B vor, demzufolge er mit der dortigen Beratungsstelle seit Juni 2018 in Kontakt stehe und aufgrund seiner Homosexualität spezifische Beratung „im Bereich Coming Out und Safer Sex“ benötige. Er sei - so in diesem Schreiben weiter - von einem Freund, der ebenfalls Klient des Vereines Q B sei, zur Beratungsstelle gebracht worden. Der Revisionswerber, für den es schwer sei, über seine Sexualität zu reden, habe bisher seine sexuelle Identität verstecken müssen. Daher habe er „in seinem ersten Asylantrag“ davon nichts gesagt. In Österreich sei er in einem Dorf untergebracht gewesen, wo es keine „Schwulenlokale“ gebe. Deswegen habe er auch „keine Kontakte mit anderen schwulen Männern“ gehabt. Als er nach Wien habe kommen können, habe er regelmäßig die sozialen Events des Vereines besucht. Mittlerweile habe er auch „schwule Freunde gefunden und kenn[e] diverse Schwule[n]lokale in Wien“. Weiters gaben drei Männer - im wesentlichen gleichlautende - schriftliche und ebenfalls vom Revisionswerber vorgelegte Stellungnahmen ab, in denen sie darauf hinwiesen, selbst aus dem Irak zu stammen, homosexuell zu sein und mit dem Revisionswerber durch Telefonate und Treffen in sowie Besuche von diversen Einrichtungen, wie etwa „Schwulenlokale“ und „einem schwulen Club“, sowie von Veranstaltungen („Regenbogenparade“) in Kontakt zu stehen. Sie würden sich im Verfahren des Revisionswerbers auch als Zeugen zur Verfügung stellen.
17
Im Rahmen der Vernehmung vom 13. Dezember 2018 verwies der Revisionswerber zunächst darauf, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien, und sich nunmehr auch „seine Eltern“ von ihm abgewendet hätten und nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten. Wenn er sich im Irak befände, würde er „von der Miliz“ getötet werden. Auch seine Familienangehörigen würden ihn umbringen, weil sie mit seinem Lebensstil nicht einverstanden seien. Österreich sei das einzige Land, das ihn beschützen könne. Befragt, welche neuen Fluchtgründe der Revisionswerber vorbringen wolle, gab er an, dass er, als er sein Land habe verlassen müssen, in einem kleinen Ort gelebt habe, wo seine Homosexualität nicht geduldet werde. Dort sei er „dem Tod geweiht“. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er erfahren, dass hier die Freiheit des Menschen im Vordergrund stehe und Menschenrechte „eine[m] wie mir“ gewährt würden. Seit der Ankunft in Österreich könne er „mit gleichgesinnten gut auskommen und mit diesen [s]ein Leben leben“. Er sei seit seiner Pubertät homosexuell, habe aber „in Angst leben und versteckt leben“ müssen. Dazu befragt, weshalb er dies nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe, führte der Revisionswerber aus, die Situation in Österreich sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er „es“ in Österreich ausleben dürfe, und er habe Angst gehabt, sich vor Arabern zu outen. Erst durch die Hilfe einer Organisation sei es leichter, „darüber“ zu sprechen. Erst im Juni 2018 sei er dahingehend aufgeklärt worden, dass er in Österreich „wie jeder normale Mensch“ leben könne, egal welche sexuelle Orientierung er habe. Erst da habe er „sich entfalten“ und aus sich „herauskommen“ können. Im Irak würde er getötet werden, damit die Ehre der Familie aufrecht bleibe. Er habe schon im Irak versucht, sich an anderen Orten zu verstecken. Er habe aber erfahren müssen, „dass es allgegenwärtig“ sei. Er habe von Freunden immer wieder gewarnt werden müssen, weil die Jagd auf Menschen wie ihn „eröffnet“ worden sei.
18
Das Asylverfahren des Revisionswerbers über den Folgeantrag wurde nicht zugelassen. Mit einer dem Revisionswerber noch am 13. Dezember 2018 durch persönliche Übergabe zugestellten Verfahrensanordnung wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorliege.
19
Am 19. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Nach Vorlage weiterer Urkunden gab er über Befragen an, dass er „primär“ wegen seiner Homosexualität den Irak verlassen habe, aber auch wegen der Verfolgung durch die schiitische Miliz. Seine Lebensweise sei eine Beleidigung für die Familie. Diese wisse seit dem Jahr 2011 von seiner Homosexualität. Seine Angehörigen würden ihn töten, wenn sie ihn „erwischen“ würden.
20
Nachdem der Revisionswerber schriftlich eine weitere Stellungnahme erstattet hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne zuvor jene Männer, die eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatten, als Zeugen zu zu befragen, den vom Revisionswerber am 4. Dezember 2018 gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 28. Jänner 2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und nach Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt. Weiters enthält der Bescheid - nachdem der Revisionswerber bereits zuvor mit Verfahrensordnung in diesem Sinn aufgefordert worden war - den Abspruch darüber, dass ihn seit 15. Jänner 2019 die Pflicht treffe, in einem näher bezeichneten Quartier in Rappitsch Unterkunft zu nehmen.
21
In seiner Begründung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Offenlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen und soweit hier wesentlich - davon aus, die neu vorgebrachten Gründe hätten „keine glaubhafte Substanz“. Den „neu vorgebrachten Sachverhalten“ könne keine Glaubwürdigkeit „zugebilligt“ werden. Da in der maßgeblichen Sachlage keine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidung einer neuen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag entgegen. Der Folgeantrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
22
Den Ausspruch betreffend die Feststellung, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, begründete die Behörde allein damit, dass sich bereits aus den Erwägungen zur Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ergebe, dass für ihn im Fall der Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung im Sinn des Paragraph 50, FPG bestehe.
23
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er (u.a.) auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte.
24
Nach einem internen Streit am Bundesverwaltungsgericht, ob nach dem AsylG 2005 ein Richter desselben Geschlechts wie jenes des Revisionswerbers das Verfahren zu führen habe, wurde das Beschwerdeverfahren letztlich der von ein männlichen Richter geleiteten Gerichtsabteilung L502 endgültig zugewiesen.
25
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 18. März 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (durch den Richter der Gerichtsabteilung L502) der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes richtete, statt und hob diesen Ausspruch ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Eine Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nicht durch.
26
In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Interesse - davon aus, der Revisionswerber habe seine im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig eingestuften Fluchtgründe aufrechterhalten. Dies stelle keinen neuen Sachverhalt dar, der zu einer weiteren Sachentscheidung führen könnte. Der Revisionswerber habe aber auch - insoweit neu - eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung geltend gemacht. Nach diversen beweiswürdigenden Überlegungen, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen wäre, das Vorbringen zu seiner Homosexualität schon im ersten Asylverfahren zu erstatten, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass „[a]us diesem Versäumnis, dies nicht getan zu haben“, folge, dass, unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert sei, das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliege.
27
Die Revision sei ungeachtet dieses Ergebnisses in Bezug auf die Frage der Besetzung des Gerichts zuzulassen.
28
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einlangen der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision das nach Paragraph 30 a, VwGG vorgesehene Verfahren durchgeführt und im Anschluss die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
29
Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit der Revision zunächst auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Erwägungen. Er stellt allerdings die Richtigkeit der Besetzung des Gerichts nicht infrage.
30
Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aber auch gegen die Annahme, sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wäre zurückzuweisen. Insoweit macht er geltend, es liege zwar nicht in seiner Homosexualität ein neuer Sachverhalt, aber in der nunmehr gegebenen Fähigkeit, diese artikulieren zu können. Sein Vorbringen, dass er erst infolge „seines Coming Outs“ dazu in der Lage gewesen sei, sei „jedenfalls“ glaubwürdig, weil dies mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe. Seinem Vorbringen komme auch im Hinblick auf das Vorbringen zur Verfolgung von homosexuellen Menschen im Irak und den diesbezüglichen Berichten zur Situation von Menschen mit solcher sexueller Orientierung in diesem Land Asylrelevanz zu. Es stelle sich die Frage, ob die österreichische Rechtslage dem Unionsrecht entspreche. Nach österreichischem Recht hätte der Revisionswerber das Vorbringen zur Homosexualität bereits im ersten Asylverfahren erstatten müssen. Es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich nova reperta vorlägen. Diese könnten nach innerstaatlichem Recht nach rechtskräftigem Abschluss eines bereits abgeführten Verfahrens nur mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens geltend gemacht werden, wobei dies nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig sei. Nach Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU sei es aber zulässig, im Rahmen eines Folgeantrages auch ein auf nova reperta gestütztes Vorbringen zu erstatten. Die Richtlinie unterscheide nämlich - anders als das österreichische Recht - nicht zwischen nova reperta und nova producta. Es reiche danach vielmehr aus, dass „neue Elemente oder Erkenntnisse“ vorlägen. Zwar sei es nach der Richtlinie zulässig, eine „Verschuldensschranke einzuziehen“. Jedoch liege im gegenständlichen Fall kein Verschulden des Revisionswerbers in Bezug darauf vor, dass er sein Vorbringen nicht schon früher erstattet habe. Zudem sehe die Richtlinie keine Frist vor, innerhalb derer ein sich auf die neuen Elemente oder Erkenntnisse beziehender Antrag, wie es nach nationalem Recht für den Wiederaufnahmeantrag angeordnet sei, gestellt werden müsste. Es sei auch Artikel 42, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU zu beachten, wonach der Zugang zu einem neuen Verfahren nicht verunmöglicht werde dürfe und das nationale Recht nicht zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorgaben der Richtlinie nicht beachtet. Zu dieser Frage fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters macht der Revisionswerber geltend, selbst wenn es das Unionsrecht zulasse, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht inhaltlich bearbeitet werden müsse, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Homosexualität des Revisionswerbers jedenfalls bei der Beurteilung, ob ein Refoulementverbot gegeben sei, berücksichtigen müssen. Er habe ausführlich dargelegt, dass ihm wegen seiner Homosexualität im Irak Verfolgung drohe. Daher hätte das Verwaltungsgericht auch Feststellungen „zu seiner Homosexualität“ (offenkundig gemeint: Feststellungen dazu, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell sei) treffen müssen.
31
B. Maßgebliche Bestimmungen des Unionsrechts:
32
Erwägungsgrund 36 sowie die Artikel eins, 2, 33 und Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„...

(36) Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können.

...

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
...
b)
‚Antrag auf internationalen Schutz‘ oder ‚Antrag‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht;
c)
‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;
d)
...
e)
‚bestandskräftige Entscheidung‘ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel römisch fünf der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

f) ...

g)
‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt;
h)
‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt;
i)
...
j)
‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
k)
‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung, durch einen Mitgliedstaat, eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
l)
...

...

q)
‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.

...

Artikel 33

Unzulässige Anträge

(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)
...

...

d)
es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder
e)
...

...

Artikel 40

Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.

(6) ...

...“

33
C. Maßgebliche Bestimmungen des nationalen Rechts:
34
Paragraph 68 und Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lauten auszugsweise:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) ...

...

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.
...
2.
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.
...;

...

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

35
Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht (auszugsweise) vor:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.
...
2.
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.
...

...

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) ...

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

36
Paragraph 2 und Paragraph 75, AsylG 2005 bestimmen (auszugsweise):

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.
...
23.
ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
24.
...

...

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, (1) ...

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

(5) ...

...“

37
D. Erläuterung zu den Vorlagefragen:
38
1. Allgemeines
39
Nach der österreichischen Rechtslage erwächst ein von einer Behörde erlassener Bescheid, wenn kein Rechtsmittelverzicht vorliegt, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft vergleiche , VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0030, 0031, mwN). In jenem Fall, in dem die Entscheidung der Behörde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft wird, treten die Wirkungen der Rechtskraft allerdings (sofern gesetzlich im Einzelnen nicht ausnahmsweise anderes bestimmt ist) erst mit der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde ein (Sonderkonstellationen, wie etwa die Zurückziehung einer Beschwerde, können hier mangels Relevanz für das Vorabentscheidungsersuchen außer Betracht bleiben). Es tritt jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche , VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Hingegen ändert für sich allein die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtskraft nichts vergleiche , VwGH 6.11.2019, Ra 2019/03/0125, mwN).
40
Grundsätzlich besteht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach dem österreichischen Verfahrensrecht kein Neuerungsverbot, sodass von diesen Gerichten im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid auch neu geltend gemachte Tatsachen zu beachten sind. Das österreichische Asylrecht sieht zwar insofern in Paragraph 20, BFA-VG eine Einschränkung vor, jedoch bedarf es nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes der Auseinandersetzung mit der dafür erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens im jeweils konkreten Einzelfall vergleiche , VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, mwN). Dies muss hier aber mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden.
41
Nach der österreichischen Rechtslage bestehen zwar Sonderbestimmungen, die auf Folgeanträge auf internationalen Schutz Bezug nehmen (etwa betreffend die Frage, ob einem Fremden nach der Antragstellung faktischer Abschiebschutz zukommt und ob der faktische Abschiebeschutz allenfalls aberkannt werden kann). Jedoch richtet sich die Entscheidung, ob ein Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, nach den sonst allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen. Spezifische Bestimmungen für die Behandlung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz existieren in Bezug auf die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt und der Antrag deswegen nicht inhaltlich in Behandlung zu nehmen ist, nicht. Lediglich eine im AsylG 2005 enthaltene Übergangsregelung sieht vor, dass in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 geführt werden, auch jene abweisenden oder zurückweisenden Entscheidungen, die auf Grund früherer Asylgesetze ergangen sind, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG erfüllen (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).
42
Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
43
Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG - dieses Gesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte - nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG - damit wird festgelegt, dass, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, mit Ausnahme konkret genannter Normen die von der Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind - nicht erfasst.
44
Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
45
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche , auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
46
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
47
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.
48
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht.
49
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0091, mwN).
50
2. Zur ersten Frage
51
Der Revisionswerber geht davon aus, dass diese (nationale) Rechtslage in Bezug auf Folgeanträge auf internationalen Schutz den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie widerspricht. In der Verfahrensrichtlinie werde nämlich - anders als nach der soeben dargestellten österreichischen Rechtslage - nur darauf abgestellt, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“. Eine Unterscheidung, wie sie die österreichische Rechtslage in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung der neu vorgebrachten Tatsachen enthalte, mache die Verfahrensrichtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten dürften lediglich vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann nicht weiter geprüft werde, wenn der Antragsteller den neu bekanntgegebenen Sachverhalt aus eigenem Verschulden nicht schon im früheren Verfahren (allenfalls durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf) vorgebracht habe. Im hier vorliegenden Fall treffe den Revisionswerber aber kein Verschulden, weil er erst durch die Unterstützung von in Österreich lebenden Personen in die Lage versetzt worden sei, über seine Homosexualität zu sprechen.
52
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne das Asylverfahren des Revisionswerbers zuzulassen (nach Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylverfahren nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen; dieses soll in erster Linie dazu dienen, das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen, so unter anderem auch die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung, für das Verfahren über den Antrag abzuklären - ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird; die Zulassung des Verfahrens steht aber einer späteren Zurückweisung des Antrages nicht entgegen). Die Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Folgeantrages aufgestellten Behauptungen des Revisionswerbers, homosexuell zu sein, nicht den Tatsachen entsprächen. Daraus schloss die Behörde, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der zur Gewährung von internationalem Schutz führen könnte, sodass der Folgeantrag zurückzuweisen sei.
53
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, das der Revisionswerber mit seiner Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung angerufen hat, nicht weiter geprüft, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell sei. Dieses Gericht hat dies vielmehr ausdrücklich dahingestellt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat sich allein auf die nationale Rechtslage berufen, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind. Das Verwaltungsgericht hat sohin die Entscheidung der Behörde, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, allein deshalb bestätigt, weil die Homosexualität des Revisionswerbers schon zur Zeit des ersten Asylverfahrens - und nach seinen eigenen Angaben zur Begründung des Folgeantrages auch schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatland - gegeben gewesen sei und er im Wissen um seine Homosexualität ein darauf bezugnehmendes Vorbringen zur Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon im ersten Asylverfahren erstattet habe. Somit erfasse die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (auch) diesen Sachverhalt, weshalb die Zurückweisung des Folgeantrages rechtmäßig sei.
54
Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Artikel 33 und Artikel 40, Verfahrensrichtlinie sowie ihrem Erwägungsgrund 36 ist abzuleiten, dass der Unionsgesetzgeber auf die Rechtskraft von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Rücksicht genommen hat. In Erwägungsgrund 36 findet in diesem Sinn der „Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata)“ ausdrücklich Erwähnung.
55
Wenngleich dieser Grundsatz, der - wie oben dargestellt - im österreichischen Recht zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gezählt wird, in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als allgemein anerkannt angesehen werden kann, bleibt es letztlich doch fraglich, ob nicht in Detailfragen, wann von einer „entschiedenen Sache“ auszugehen ist, in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Standpunkte vertreten werden könnten. Unterschiedliche Sichtweisen zu diesem Thema wären aber in Bezug auf Folgeanträge auf internationalen Schutz mit dem in Artikel eins, Verfahrensrichtlinie genannten Zweck, „gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“ festlegen zu wollen, nur schwer vereinbar vergleiche , auch die Erwägungsgründe 12 und 13; letzterer spricht von einer „Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes“ und vom Ziel der Richtlinie, „gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU in den Mitgliedstaaten zu schaffen“). Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie nicht allein vor dem Hintergrund des nationalen Verständnisses des Rechtsinstitutes der entschiedenen Sache auszulegen sind, sondern sich der Inhalt aus den maßgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie und dem Kontext, in dem sie stehen, zu ergeben hat.
56
Vor diesem Hintergrund stellt sich anlässlich des vorliegenden Falles, in dem der Revisionswerber unter Hinweis auf den Wortlaut des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie geltend macht, die österreichische Rechtslage stehe dazu im Widerspruch, die Frage, ob die in diesen Bestimmungen jeweils enthaltene Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ so zu verstehen, ist, dass sie sich nur auf neu entstandene Tatsachen bezieht oder ob darunter auch jenes Vorbringen eines Asylwerbers fällt, das sich auf Tatsachen bezieht, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines früheren Asylverfahrens existent waren. Der Wortlaut dieser Wendung stellt nur darauf ab, ob die geltend gemachten „Elemente oder Erkenntnisse“ neu „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“. Was alles der Unionsgesetzgeber aber darunter verstanden wissen wollte, hat er nicht ausdrücklich festgelegt. Es wäre daher durchaus auch denkbar, dass der Unionsgesetzgeber bei dieser Regelung ein Verständnis der Rechtskraftwirkungen, wie es in Österreich allgemein in Verwaltungsangelegenheiten vorherrschend ist, angelegt hat. Dann wären darunter nur jene Umstände zu verstehen, die neu entstanden sind (nova producta). Daraus würde dann folgen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Zurückweisung des Folgeantrages der Verfahrensrichtlinie entsprechen und es ausreichend sein würde, einen Asylwerber in jener Situation, in der sich der Revisionswerber befindet, nur den Weg, die Wiederaufnahme des früheren Asylverfahrens anzustreben, zu eröffnen. Um dies zu erreichen, darf nach den entsprechenden österreichischen (für die Wiederaufnahme durch die Behörde nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AVG und durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, VwGVG inhaltlich gleichgelagerten) Bestimmungen ein Verschulden der Partei daran, dass die Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht wurden, nicht vorliegen und es sind zudem für die Gültigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die im Gesetz vorgesehenen Fristen für das Stellen eines solchen Antrages einzuhalten.
57
Der Wortlaut der angeführten Wendung in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ließe es aber infolge seiner offenen Formulierung auch zu, unter den zutage getretenen oder vorgebrachten neuen Elementen oder Erkenntnissen auch jene Umstände verstehen zu können, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz existent waren. Auf eine solche Auslegung stützt sich der Revisionswerber, der davon ausgeht, nach der dem Artikel 40, Verfahrensrichtlinie zugrundeliegenden Systematik handle es sich in seinem Fall um das Vorbringen eines neuen bislang von der Behörde nicht näher beleuchteten Elements, das grundsätzlich immer zur inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages zu führen habe, falls nicht gemäß Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie ausnahmsweise davon Abstand genommen werden dürfe.
58
Gerade die Vorschrift des Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie deutet letztlich darauf hin, dass sich Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht nur auf das Vorbringen zu neu entstandenen Tatsachen bezieht. Diesfalls wäre nämlich die Vorschrift des Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie wohl ohne Anwendungsbereich, weil sich denklogisch ergibt, dass ein Asylwerber jene Tatsachen, die erst nach Abschluss des früheren Asylverfahrens entstanden sind, nicht schon in diesem früheren Asylverfahren vorbringen kann. Ein auf diese Tatsachen Bezug nehmendes Vorbringen kann im früheren Verfahren nicht erstattet werden, weil diese Tatsachen zu dieser Zeit noch gar nicht existiert haben. Dann aber wird das Unterbleiben eines solchen Vorbringens auch nie als vom Fremden verschuldet angesehen werden können. Da Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie sich zudem ausdrücklich auf „die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte“ bezieht, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Unionsgesetzgeber hätte mit den in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie genannten „Elementen oder Erkenntnissen“ etwas anderes gemeint als mit jenen Sachverhalten, die von Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie erfasst werden sollen.
59
3. Zur zweiten Frage
60
Sollte der EuGH der Ansicht des Revisionswerbers, wofür nach den soeben dargelegten Erwägungen durchaus maßgebliche Argumente ins Treffen geführt werden können, zur Auslegung von Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie - diese Auslegung ist zufolge Artikel 40, Absatz 5, dieser Richtlinie auch für das Verständnis des Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrensrichtlinie maßgeblich - beipflichten, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die weitere Frage, ob ungeachtet dessen, dass das österreichische Recht für asylrechtliche Folgeanträge keine Sondernormen enthält, wann von entschiedener Sache auszugehen ist, dem in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie enthaltenen Gedanken in der Weise Rechnung tragen darf, indem es einen Asylwerber auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Asylverfahren verweist.
61
Zwar ermöglicht es Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten, einen Antrag auf internationalen Schutz nicht weiter prüfen zu müssen, wenn den Antragsteller ein eigenes Verschulden daran trifft, dass er die in Artikel 40, Absatz 2, und 3 dieser Richtlinie dargelegten Sachverhalte nicht schon im früheren Verfahren vorgebracht hat. Eine solche Beurteilung des Verschuldens hat aber im Grunde nur dann stattzufinden, wenn davon auszugehen ist, dass im Sinn der Richtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind“.
62
Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie legt fest, dass dann, wenn die erste Prüfung nach Artikel 40, Absatz 2, dieser Richtlinie ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie weiter zu prüfen ist. Die Anordnung, wonach in einem solchen Fall „der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei zu prüfen“ ist, legt nahe, dass die Behörde das Verfahren über den Folgeantrag abzuführen haben wird, und es ihr nicht gestattet sein dürfte, einen Asylwerber (unter Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache) auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Asylverfahrens zu verweisen oder gar den Folgeantrag als Wiederaufnahmeantrag zu deuten, selbst wenn sie die für einen Wiederaufnahmeantrag zu beachtenden Fristen deswegen, weil Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie solche Fristen nicht nennt, nicht zur Anwendung bringen würde. Zudem stellt sich die Rechtsposition eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - auch wenn es sich um einen Folgeantrag handelt - (etwa in Bezug auf den vorläufigen Schutz vor Abschiebung während des Verfahrens) anders dar, als wenn es sich um einen Fremden handelt, der die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens anstrebt. Es erscheint aber andererseits auch begründbar, dass es - nicht zuletzt mit Blick auf die Wichtigkeit des Rechtsinstitutes der Rechtskraft, die auch der Unionsgesetzgeber nach dem Erwägungsgrund 36 erkennbar als wesentlich einstuft, indem er ausdrücklich auf den „Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata)“ hinweist - als ein mit der Verfahrensrichtlinie vereinbarer und daher erlaubter Weg anzusehen sei und sohin den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie ausreichend Rechnung getragen würde, wenn dem Fremden (bloß) die Möglichkeit der Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens eingeräumt wird.
63
4. Zur dritten Frage
64
Im vorliegenden Fall bestreitet der Revisionswerber überdies, dass ihm daran ein Verschulden zur Last zu legen sei, dass er seine Homosexualität und die darauf gegründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland nicht schon im ersten Verfahren geltend gemacht hatte. Er begründet dies damit, dass er sich zum Thema der eigenen Sexualität selbst nach der Einreise in Österreich nicht sogleich frei habe äußern zu können. Er wirft dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch vor, es hätte das Verfahren zu diesem Thema nicht ordnungsgemäß geführt, weil es zur Klärung dieser Frage eine Verhandlung, in der auch die Zeugen zu vernehmen gewesen wären, hätte durchführen müssen. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus auch auf die bisherigen Angaben des Revisionswerbers stützen konnte, aus den nicht unbegründet abgeleitet werden kann, dass er infolge der Unterstützung durch den von ihm genannten Verein bereits zu jener Zeit in der Lage gewesen sei, sich unbefangen zu seiner sexuellen Orientierung zu äußern, als das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, sondern im Stadium der Bearbeitung seines Rechtsmittels stand.
65
Sollte Artikel 40, Verfahrensrichtlinie so zu verstehen sein, dass ein Folgeantrag grundsätzlich auch dann inhaltlich geprüft werden muss, wenn neue Umstände geltend gemacht werden, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorhanden waren, stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof daher noch die weitere Frage, wie angesichts der geschilderten österreichischen Ausgangslage mit jenen Fällen umzugehen ist, in denen den Asylwerber im Sinn des Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten: Es ist zu eruieren, ob Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dem entgegensteht, einen Asylwerber im Fall der fehlerhaften Umsetzung des Unionsrechts von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages ausschließen zu dürfen.
66
Da der österreichische Gesetzgeber in Bezug auf die Frage, ob ein Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, keine Sonderregelungen getroffen hat, könnte dem Unionsrecht nach der österreichischen Rechtslage nur zum Durchbruch verholfen werden, indem die allgemein im Bereich des österreichischen Verwaltungsrechts geltende Anordnung über die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bei der die Prüfung eines Verschuldens nicht vorgesehen ist (wie erwähnt kann die Frage des Verschuldens nur im Fall eines Antrages auf Wiederaufnahme ein Rolle spielen), unangewendet bliebe. Dies würde allerdings dazu führen, dass selbst dann, wenn den Fremden ein Verschulden daran trifft, dass er seine Gründe nicht schon im früheren Verfahren vorgebracht hat, eine inhaltliche Prüfung seines Folgeantrages stattzufinden hätte. Es wäre dann ohne Schranken jegliches als „neu“ einzustufende Vorbringen, auch wenn es evident nur dazu dient, die Rückführung in das Heimatland (vorläufig) zu verhindern, inhaltlich zu prüfen. Eine Ausnahme könnte dann nur in jenen Fällen gemacht werden, in denen die Prüfung ergibt, dass die neu vorgebrachten Umstände nicht geeignet sein können, im Sinn des Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei[zu]tragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (das wäre wohl auch dann der Fall, wenn das neue Vorbringen - wie es hier die Behörde, aber nicht das Verwaltungsgericht getan hat - als nicht glaubwürdig einzustufen ist).
67
Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn dem Antragsteller kein eigenes Verschulden am erst im späteren Verfahren erstatteten Vorbringen zur Last zu legen ist. Demnach scheint es (arg.: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen ...“) notwendig zu sein, dass der nationale Gesetzgeber in Bezug auf Folgeanträge ausdrücklich im Sinn eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses (Regel: Folgeanträge sind inhaltlich zu prüfen, wenn „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden“ und diese „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“; Ausnahme: „keine inhaltliche Prüfung, wenn dem Antragsteller ein Verschulden am ‚verspäteten‘ Vorbringen zur Last liegt“) Anordnungen zu treffen hat, will er von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der nationale Gesetzgeber zunächst Vorschriften, die den Vorgaben der Bestimmungen des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie entsprechen, zu erlassen hat, und erst daran anknüpfend eine Ausnahme im Sinn des Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie vorsehen darf.
68
Nach der österreichischen Rechtslage stellt sich demgegenüber bezogen auf hier maßgebliche Situation das Regel-Ausnahme-Verhältnis als anders dar. In einer Situation, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, ist ein Folgeantrag unabhängig davon, ob den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er sein Vorbringen nicht früher erstattet hat, nicht inhaltlich zu prüfen. Wenn ihn kein Verschulden an der „verspäteten“ Geltendmachung trifft, so kann er immer nur die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens betreiben.
69
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die insoweit jener des EuGH folgt, kommt eine Berufung auf eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, deren vollständige Umsetzung in innerstaatliches Recht unterblieben ist bzw. die fehlerhaft umgesetzt wurde, nur zu Lasten eines Einzelnen oder zur Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Frage. Gegenüber einem Einzelnen können sich staatliche Einrichtungen in einer solchen Konstellation somit nicht auf eine Richtlinie berufen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass in Fällen, in denen eine Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt wurde, es staatlichen Einrichtungen ermöglicht würde, Nutzen aus dem Verstoß des Mitgliedsstaates gegen das Unionsrecht zu ziehen vergleiche , etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des EuGH).
70
Würde man nun bei einer Prüfung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, ob entschiedene Sache vorliegt, davon ausgehen, es sei, obgleich in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, in Bezug auf Folgeanträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie auch immer die Beurteilung von Nöten, ob den Fremden ein Verschulden treffe, könnte man argumentieren, dass damit Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie, falls danach eine aktive Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zu fordern wäre, unmittelbar angewendet werde. Dies könnte dann, weil sich der Mitgliedstaat nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen auf eine unmittelbare Anwendung von unrichtig oder unvollständig umgesetztem Unionsrecht berufen darf, als nicht zulässige unmittelbare Anwendung von Unionsrecht angesehen werden. Es ergibt sich aber wiederum aus dem Wortlaut des Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie nicht, dass diese Bestimmung zwingend so zu verstehen ist, dass der nationale Gesetzgeber - will er die dort zum Ausdruck kommende Möglichkeit in Anspruch nehmen - verhalten wäre, eine ausdrückliche Ausnahme von der Regel schaffen müsste. Sollte eine ausdrücklich darauf abzielende gesetzliche Norm unionsrechtlich nicht geboten sein, wäre letztlich der Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, beurteilen zu müssen, ob das nationale Recht, das die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur in allgemeiner Weise umfänglich regelt, einer solchen Interpretation zugänglich sein könnte, die mit dem Unionsrecht vereinbar wäre.
71
E. Schlussbemerkung
72
Nach dem Gesagten stellt sich für die Verwaltungsgerichtshof die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die oben angeführten Fragen nicht derart offenkundig dar, dass für Zweifel kein Raum bliebe, weshalb die im Spruch formulierten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt werden.
73
Der Verwaltungsgerichtshof ersucht, gemäß Artikel 95, der Verfahrensordnung des EuGH den Namen des Revisionswerbers zu anonymisieren.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140006.J00