Verwaltungsgerichtshof
22.10.2019
Ra 2019/12/0063
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesregierung in 5020 Salzburg, Kaigasse 14, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2019, Zl. 405-6/103/1/7-2018, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: Mag. W), den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg fest, dem Mitbeteiligten gebühre ab 1. Jänner 2014 ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2016. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Salzburger Landesregierung, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Im vorliegenden Antrag wird Folgendes vorgebracht:
"Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung käme es aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg unmittelbar zu einem nachzuzahlenden Bezug an den Mitbeteiligten in der Höhe von brutto ca. EUR 41.870,-- bzw. netto ca. EUR 21.420,--. Hinzu kommen noch Dienstgeberbeiträge in der Höhe von ca. EUR 810,--. Auch wenn der Mitbeteiligte Beamter ist und somit über ein regelmäßiges, pfändbares Einkommen verfügt, stellt - im Falle der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg durch den Verwaltungsgerichtshof - die Einbringlichmachung eines solchen Betrages eine unbillige Härte dar. Auch die eventuelle Rückzahlung von gesetzlichen Abzügen wie jene der Sozialversicherung und der Lohnsteuer würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Mitbeteiligten bewirken, da es durch eine Nachzahlung von Bezügen und einer allfälligen späteren Rückverrechnung dieser Bezüge durchaus zu unterschiedlichen Versteuerungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 kommt.
Gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Z c EStG sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Absatz 3, oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3, 4, und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraume zu berechnen.
Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, EStG sind sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz eins, bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Absatz 2,
lm Einkommenssteuergesetz 1988 sind somit diesbezüglich für die Versteuerung von Nachzahlungen von Bezügen von Vorjahren andere Bestimmungen vorgesehen (Paragraph 67, Absatz 8, Z c EStG) als für die Versteuerung von Rückverrechnung von Bezügen von Vorjahren (Paragraph 67, Absatz 10, EStG).
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsteht dem Mitbeteiligten vor dem Hintergrund seiner derzeitigen Einkommenssituation kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil, allerdings würde eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Auszahlung einen unverhältnismäßigen Aufwand im Falle einer Rückabwicklung für den Mitbeteiligten und der Revisionswerberin bedeuteten. Eine Einbringlichmachung eines eventuell rückzufordernden Bezuges in der oa Höhe kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 94, L-BG erfolgen, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten Rücksicht zu nehmen ist.
Die Einkommenssituation des Mitbeteiligten ist gleichbleibend und unbelastet mit einem Monatseinkommen in der Höhe von derzeit monatlich brutto EUR 8.124,11 und somit monatlich netto EUR 4.460,40, sodass es keinen Unterschied macht, ob eine evt. Nachzahlung eines Bezugs sofort oder nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt. Es besteht, für den Mitbeteiligten insbesondere keine Gefahr einer erschwerten Einbringlichkeit gegenüber dem Land Salzburg als Gebietskörperschaft."
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , zB VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, oder 8.6.2016, Ra 2016/05/0026).
6 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche , VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0060, oder 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, jeweils mwN).
7 Zunächst ist festzuhalten, dass der unverhältnismäßige Nachteil grundsätzlich beim Revisionswerber, der den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt, eintreten muss. Soweit daher im vorliegenden Antrag von der Amtspartei, die keine Revision zugunsten der Partei erhob, auf die Nachteile hingewiesen wird, die beim Mitbeteiligten bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eintreten würden, verwiesen wird, vermag ein allenfalls bei diesem eintretender Nachteil die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei nicht zu rechtfertigen. Auch wenn im Antrag darauf hingewiesen wird, dass für den Mitbeteiligten keine Gefahr einer erschwerten Einbringlichkeit gegenüber dem Land Salzburg als Gebietskörperschaft bestünde, ist darauf hinzuwiesen, dass es darauf nicht ankommt. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären nämlich bereits ausbezahlte Beträge vom Land Salzburg beim Mitbeteiligten einbringlich zu machen. 8 Im Übrigen wird die Möglichkeit der Einbringlichmachung von bereits ausbezahlten Beträgen beim Mitbeteiligten vom vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich zugestanden. Der Verwaltungsaufwand, der dabei entstünde, vermag einen "unverhältnismäßigen Nachteil" der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen vergleiche , VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001, und 29.1.2015, Ra 2015/12/0007).
9 Es wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. 10 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Oktober 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120063.L00